TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/9 W104 2190167-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2190167-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5337298010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 2.5.2016 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber und am 6.5.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.1.2017 wies die AMA den Antrag auf Direktzahlungen und von Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 24.1.2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, Mitte des Jahres 2016 habe es einen Bewirtschafterwechsel gegeben, gründend in einem Scheidungsvergleich. Da das Formular handschriftlich erstellt wurde, sei es von der AMA nicht akzeptiert und ihr retourniert worden. Die korrekten Formulare seien mit heutiger Post per Einschreiben an die LK Leibnitz zur weiteren Verteilung geschickt worden. Damit entbehre die Begründung der Ablehnung der Direktzahlung jeglicher Grundlage. Die landwirtschaftliche Tätigkeit sei vom neuen Bewirtschafter erst 2016 aufgenommen worden. Sie ersuche um Aufhebung des Negativbescheides und Gewährung der Direktzahlung.

Im Zuge der Beschwerde - übermittelte die Beschwerdeführerin ein Formular "Bewirtschafterwechsel", wonach mit 1.10.2016 der Betrieb des bisherigen Bewirtschafters "XXXX", Vertretungsbefugte XXXX, auf den Neuen Bewirtschafter "XXXX", Vertretungsbefugter XXXX, übergehen solle. Ebenfalls übermittelt wurde ein Gesellschaftsvertrag vom 25.2.2008, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft errichtet wurde. Daraus geht hervor, dass einzige Gesellschafter dieser Gesellschaft Herr XXXX und Frau XXXX, später verheiratete XXXX, sind, der Gegenstand des Unternehmens die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit besonderem Schwerpunkt Weinbau darstelle, beide Gesellschafter zu gleichen Teilen Einlagen leisten und ebenso zu gleichen Teilen an Substanz, Gewinn und Verlust sowie Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sein sollen.

4. Bei der Beschwerdevorlage erklärte die belangte Behörde, die Beschwerde gehe nicht auf den abgewiesenen Antrag auf "Zuteilung aus der nationalen Reserve" ein, sondern nur auf den Bewirtschafterwechsel zum 1.10.2016. Der dem Antrag auf "Zuteilung aus der nationalen Reserve" beigelegte Gesellschaftsvertrag datiere auch ins Jahr 2008 und beziehe sich auf die XXXX. Unterlagen zu einer Scheidung, wie es in der Beschwerde angeführt werde, seien der AMA ebenfalls nicht vorgelegt worden. Da der AMA auch nach Rückfrage bei der Landwirtschaftskammer nicht mitgeteilt bzw. dargelegt werden habe können, wer nun ab 1.10.2016 Bewirtschafter der XXXX sei und auch der Antrag auf "Zuteilung aus der nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber" im Antragsjahr 2016 auf Grund der Bewirtschaftungsbeginns (2009) negativ beurteilt worden sei, werde die Beschwerde seitens der AMA negativ beurteilt. Der MFA für das Antragsjahr 2017 sei (nach dem der Bewirtschafterwechsel nicht durchgeführt wurde) wieder von der Beschwerdeführerin gestellt und die Direktzahlungen beantragt worden. Gegen den Bescheid der Direktzahlungen 2017 wurde sei Beschwerde eingebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte am 2.5.2016 durch die Vertretungsbefugte XXXX einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber und am 6.5.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

Einzige Gesellschafter dieser Gesellschaft sind Herr XXXX und Frau XXXX, später verheiratete XXXX, der Gegenstand des Unternehmens besteht in der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit besonderem Schwerpunkt Weinbau, beide Gesellschafter haben zu gleichen Teilen Einlagen geleistet und sind (waren) ebenso zu gleichen Teilen an Substanz, Gewinn und Verlust sowie Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2008. Ein neuer Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

[...]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.

Es ist vor dem Hintergrund des vorgelegten Gesellschaftsvertrages offensichtlich, dass seit dem Jahr 2008 sowohl die Beschwerdeführerin auf eigenen Namen und eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt als auch die die Beschwerdeführerin vor der Behörde vertretende natürliche Person XXXXdie Kontrolle über diese Gesellschaft ausübt. Selbst wenn man annimmt (wozu in der Beschwerde Andeutungen gemacht werden aber keine Belege im Akt vorliegen), dass der bisherige Zweitgesellschafter XXXX aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ändert das nichts am angeführten Befund.

Aus diesem Grund erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und war daher zu bestätigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2190167.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten