TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/9 L509 1433368-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55

Spruch

L509 1433368-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 2 FPG 2005 sowie § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4-VB nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste im Februar 2013 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 12.02.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.02.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde nicht Glauben geschenkt und im Rahmen einer Eventualbegründung bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

3. Die vollumfängliche Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), GZ L508 1433368-1/5E, vom 28.01.2014, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Das BVwG erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft und erkannte keine Gründe für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes. Die Zurückverweisung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung zulässig ist, gründete sich auf die gesetzliche Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG.

4. Mit seit 24.04.2014 rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 24.02.2014, Zl. 830187708, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 FPG erteilt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 und gemäß § 57 AsylG 2005 versagt. Der Beschwerdeführer konnte zunächst nicht freiwillig ausreisen, da er vom 19.02.2014 bis 25.03.2014 im Unfallkrankenhaus

XXXX stationär behandelt wurde. Aber auch nach dem 25.03.2014 ist der Beschwerdeführer nicht ausgereist. Am 11.04.2014 wurde der Beschwerdeführer beim illegalen Grenzübertritt von Österreich nach Ungarn betreten, wobei er den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

5. Zum genannten Folgeantrag wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 03.10.2017 beim BFA asylbehördlich einvernommen.

Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zur Begründung des Folgeantrages an, es sei der "alte Fluchtgrund" noch immer aufrecht und habe "sich verschlechtert". Im Juni 2013 sei seinem Onkel und seinem Cousin von den "gleichen Leuten, von denen ich verfolgt wurde, in die Beine geschossen" worden. Sie hätten sie umbringen wollen. Darauf hingewiesen, dass nur neue Gründe, die nach der Rechtskraft der ersten Entscheidung und der gegenständlichen Antragstellung entstanden sind, im Rahmen eines neuerlichen Asylverfahrens geprüft werden würden, gab der Beschwerdeführer an, keine neuen Gründe zu haben. Eine Rückkehr in die Heimat sei ihm aber nicht möglich, da er getötet werde. Die Gefährdungslage habe sich verschlechtert. Auf sein (ihr) Haus sei mehrmals geschossen, jedoch niemand verletzt worden. Die Leute, die ihn verfolgten, kämen von der politischen Partei PML-N. Durch deren Kontakte zur Polizei könnte er unschuldig festgenommen und eingesperrt werden. Diese Gründe seien ihm seit August 2013 bekannt. Da er nicht wisse, was er tun soll, stelle er nun den neuerlichen Antrag.

6. Im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme am 03.10.2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben aus der Erstbefragung. Dabei hat der Beschwerdeführer auch in Urdu abgefasste Anzeigen vom 25.06.2011, vom 26.11.2010 und vom 13.06.2009 vorgelegt. Die Anzeigen beinhalten Vorfälle, die der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat. Ergänzend führte er aus, dass vor 3 Tagen, sein Cousin von Mitgliedern der PML-N geschlagen und am Kopf verletzt worden sei, weshalb sich der Cousin am Tag der asylbehördlichen Einvernahme (03.10.2017) noch immer im Krankenhaus befinde. Der Beschwerdeführer habe auch versucht, alternative Fluchtmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und habe sich etwa 5 bis 6 Monate in Karachi aufgehalten. Dort habe er jedoch in Angst gelebt, da "sie" ihm gedroht hätten, ihn überall ausfindig zu machen. Eine Bekannte von "denen" hätte ihn dort gesehen und zu ihm gesagt, dass "sie" ihn auch hier erledigen würden. Aufgefordert diesen Vorfall noch näher zu konkretisieren, antwortete der Beschwerdeführer, diese Person habe ihn zufällig in der Werkstatt getroffen, wo er als Mechaniker gearbeitet habe. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2010 zugetragen und daraufhin habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bei der asylbehördlichen Vernehmung befragt, warum er die Rückkehrentscheidung nicht befolgt habe und warum er zu den Ladungsterminen am 09.04.2015, am 31.08.2016 und am 01.08.2017 nicht erschienen sei. Dazu gab er an, er sei im Februar 2014 wegen eines Unfalls im Krankenhaus gewesen (Bestätigung dazu wurde vorgelegt) und hinsichtlich der Ladungstermine habe ihm sein Anwalt nichts gesagt.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung von der Polizei betreten worden sei und dass er beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 29.09.2016 wegen Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zur einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Er bestätigte diese Vorhalte.

Schließlich gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er ledig sei, keine Sorgepflichten habe, dass seine Mutter in Pakistan einen Schlaganfall erlitten habe, dass er mit seinen Eltern in regelmäßigem, telefonischen Kontakt stünde und dass er seit seiner Einreise nach Österreich nicht mehr in Pakistan gewesen sei. An Deutschkursen habe er A1 und A1+ besucht, den A2-Kurs wolle er im nächsten Monat beginnen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. 830187708-14531485, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkte I. und II), gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG erteilt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren verhängt (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 04.10.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

Der Bescheid wurde mit den Feststellungen begründet, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er die Sprachen Punjabi (Muttersprache) und Urdu beherrsche. Deutsch spreche er auf Niveau A1. Außerdem sei der Beschwerdeführer gesund. Er sei in Österreich straffällig geworden und deshalb beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zl. 075 HV 114/2016g am 29.09.2016 gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig seit 04.10.2016 verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe angeführt, eine asylrelevante Verfolgung liege daher nicht vor. Eine sonstige Rückkehrgefährdung wurde nicht festgestellt und die Rückkehr nach Pakistan sei ihm zuzumuten. Er verfüge in Österreich über kein Familienleben und er habe keine maßgebliche integrative Bindung zu Österreich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und er könne keinerlei Besitz über Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen.

Darüber hinaus traf das BFA umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur allgemeinen, politischen und Sicherheitslage in Pakistan, ebenso zur Rückkehrsituation.

In der Beweiswürdigung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern lediglich die schon im ersten Asylverfahren beurteilten Fluchtgründe wiederholt habe. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Pakistan (Eltern und Geschwister), die nach wie vor ohne Probleme im Heimatdorf lebt. Die Möglichkeit und Fähigkeit zur Selbsterhaltung sei ebenfalls gegeben und es bestünden keine Gefahren für den Beschwerdeführer, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine nennenswerten privaten Bindungen, er sei überdies straffällig geworden und spreche die deutsche Sprache auf Niveau A1. Es seien keine Gründe namhaft gemacht worden, die für eine Integration des Beschwerdeführers sprechen würden. Die strafrechtliche Verurteilung und sein bisheriges Verhalten würden die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Feststellungen zum Herkunftsland seien eine objektive Zusammenstellung von Informationen, die von der Staatendokumentation vorgenommen worden sei. Diese sei gesetzlich zur Objektivität verpflichtet und die Informationen würden aus staatlichen und nichtstaatlichen Quellen stammen. Die Quellen seien auch hinreichend aktuell. Auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen habe der Beschwerdeführer verzichtet.

In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer keinen von der GFK anerkannten Fluchtgrund glaubhaft gemacht und deute nichts darauf hin, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Aufgrund seiner familiären Bindungen sowie seiner Schulbildung könne sich der Beschwerdeführer in Pakistan eine Existenz sichern und sei ihm dies auch zumutbar. (Spruchpunkte I. und II.).

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides kommt es in der Folge zu einer Verschiebung der bezughabenden Spruchpunkte. So wird zu Spruchpunkt III die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung begründet:

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben finde durch die Rückkehrentscheidung nicht statt, das Gewicht der privaten Interessen würde im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen zurücktreten und sei dieses daher nicht so schützenswert, dass ein Eingriff unzulässig würde. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden Anhaltspunkte fehlen, die eine solche rechtfertigen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Da sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers an seinen Menschenrechten und Grundfreiheiten im Falle der Rückkehr ergibt, sei die Abschiebung nach Pakistan für zulässig zu erklären.

Zu den Spruchpunkte IV. und V. sind Begründungen ausgeführt die sich auf § 55 Abs. 1a FPG (Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise) und auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) stützen, obwohl mit diesen Spruchpunkten über die Rückkehrentscheidung bzw. die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden wurde. Richtig wäre die Begründung zu diesen Spruchpunkten mit VI. und VII. zu bezeichnen, während die Spruchpunkte VIII. (Einreiseverbot) und IX (Verlust des Aufenthaltsrechts) in der rechtlichen Begründung des Bescheides mit VI. und VII. bezeichnet sind.

Beim Beschwerdeführer sei durch die Begehung der gerichtlich strafbaren Handlung (§§ 224, 224 StGB; Fälschung von besonders geschützten Urkunden) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sowie aus seinem bisherigen persönlichen Verhalten (erkennbarer Unwille, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten) eine negative Zukunftsprognose abzuleiten. Mit der Verhängung eines Einreiseverbotes von 2 Jahren schöpfe die Behörde das Höchstmaß von 5 Jahren bei weitem nicht aus. Familiäre und private Anknüpfungspunkte liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, die bei der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen wären. Mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 04.10.2016 sei der Beschwerdeführer als straffällig anzusehen und habe er mit diesem Datum sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG verloren. Es stehe ihm während des zugelassenen Asylverfahrens bloß faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zu.

8. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und wurde er verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Außerdem wurde er über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.

9. Mit Berufung auf erteilte Vollmacht ließ der Beschwerdeführer durch einen ausgewiesenen Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid einbringen. Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Darüber hinaus wurde beantragt, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben; in eventu subsidiären Schutz zu erteilen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

In der Begründung der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ermittlungs- und Begründungspflicht) sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgezeigt. Die Beschwerde vermeint, Ermittlungsmängel darin zu erblicken, dass die belangte Behörde aktenwidrig festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei erst seit kurzem in Österreich aufhältig, obwohl er seit Februar 2013 in Österreich sei und dass von einer wesentlichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen sei, da er während seines siebeneinhalb-jährigen (sic!) Aufenthaltes maßgebliche Integrationsschritte gesetzt habe und die guten Deutschkenntnisse (Niveau A2) sowie seine sozialen Bindungen zu Freunden und Bekannten nicht berücksichtigt worden seien. In der Rechtsprechung führe auch bereits ein kürzerer Aufenthalt von unter 5 Jahren zu einer dauerhaften Unzulässigkeit der Entscheidung. Dies bereits bei einem Aufenthalt von 4 Jahren, Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, Arbeit als Zeitungskolporteur seit 2015, Selbsterhaltungsfähigkeit, Mitgliedschaft in Vereinen. Insofern müsste dies im Fall für einen 5-jährigen Aufenthalt bei Vorhandensein von Deutschkenntnissen und Selbsterhaltungsfähigkeit umso mehr gelten.

Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK erweise sich die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme als nicht gerechtfertigt. Es liege beim Beschwerdeführer eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration vor. Das BFA habe sich mit der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Die Freiheitsstrafe habe bloß 3 Monate bedingt betragen und die strafbare Handlung liege bereits mehr als zwei Jahre zurück. Die Rückkehrentscheidung iVm mit dem Einreiseverbot würde jedenfalls gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Es gehe von ihm keinesfalls eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühren würden.

Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Fluchtgrundes widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass seine Familie die Partei PML-Q unterstütze und dadurch Probleme mit der Gegenpartei erhalten habe. Er habe auch Drohanrufe erhalten und es seien drei Personen von der PML-Q umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei auch von der Polizei mitgenommen und misshandelt und von der Gegenpartei mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe auch dargelegt, dass er wegen dieser Probleme nicht zur Polizei gehen konnte. Die Begründung erweise sich als unzureichend, weil das BFA sich nicht mit den integrativen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und mit seiner Flucht auseinandergesetzt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass beim Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorliegt - was ausdrücklich bestritten werde - sei ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund notorischen Amtswissens sei offenkundig, dass er in Pakistan Gefahr liefe, dort einem unter Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verpönten Tatbestand zu unterliegen.

Der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach, arbeite als Botenfahrer, Küchengehilfe und als Reklamezusteller und sei er nicht von der Grundversorgung abhängig. Er halte sich seit mehr als sechs (sic!) Jahren in Österreich auf, dass sein Verfahren so lange gedauert habe, sei ihm nicht zuzurechnen, er sei strafrechtlich unbescholten (sic!) und habe sich kein Verstöße gegen das Einwanderungsrecht (sic!) und gegen die öffentliche Ordnung zuschulden kommen lassen. Er beherrsche die deutsche Sprache in ausreichendem Maße und es falle daher nicht ins Gewicht, wenn er keine familiären Bindungen habe. Es würden also die persönlichen Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen.

Schließlich wird zum Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nachhaltig in Österreich integriert und eine sofortige Außerlandesbringung sei jedenfalls unverhältnismäßig und würde einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellen. Gründe der öffentliche Ordnung und Sicherheit würden eine sofortige Ausreise nicht notwendig machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt unter Berücksichtigung der vom BF in der Befragung und Einvernahme gemachten Angaben sowie der Ausführungen in der Beschwerde.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist pakistanischer Staatsangehöriger und hält sich nach illegaler Einreise seit Februar 2013 - sohin rund 5 Jahre - illegal im Bundesgebiet von Österreich auf. Der erstmals am 12.02.2013 von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. Das BFA erließ in der Folge gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, welche vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und somit rechtskräftig wurde. Der Beschwerdeführer ist nach dieser Entscheidung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern verblieb er illegal in Österreich. Bei einem versuchten illegalen Grenzübertritt von Österreich nach Ungarn am 11.04.2014 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsorganen betreten und er stellte im Zuge dessen einen (den gegenständlichen) Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2015 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung betreten und diesbezüglich mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien mit der Mindeststrafe (363 Euro) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz bestraft. Bei der genannten Verkehrskontrolle wies sich der Beschwerdeführer mit einem falschen italienischen Führerschein aus. Wegen dieser Straftat (§§ 223, 224 StGB) wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2016 beim Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit von 3 Jahren) bestraft.

Im gegenständlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend, sondern berief er sich auf jene Fluchtgründe, die er schon im ersten Verfahren vorbrachte, in zwei Instanzen geprüft wurden und die sich als nicht glaubhaft erwiesen haben. Es ergaben sich neuerlich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe glaubhaft machen, die im Falle der Rückkehr eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer am Leben oder an der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention annehmen ließen. Es konnte daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung festgestellt werden. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Gefährdung an seiner körperlichen Unterversehrt möglich und zumutbar. In Pakistan herrschen keine Zustände, die ein Überleben und Fortkommen des Beschwerdeführers unmöglich machen würden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Gefahr wurden nicht aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer hat weder Kinder noch ist er verheiratet noch führt er eine Lebensgemeinschaft. Er beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A1 und verschafft sich die Mittel zum Unterhalt in Österreich durch Gelegenheitsarbeiten. Zu seinen in Pakistan lebenden Familienangehörigen pflegt der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt. Sein Aufenthalt in Österreich war während des ersten Asylverfahrens auf § 13 AsylG begründet und nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Antrages auf internationalen Schutz rechtlich unbegründet. Ab der Stellung des zweiten Asylantrages (11.04.2014) bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer straffällig wurde (20.12.2015), war der Aufenthalt wiederum auf § 13 AsylG begründet und genoss er danach lediglich faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG. Die übrige Zeit war der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig. Er leidet weder an Krankheiten noch an sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen, die ihn am Fortkommen und an einer gewöhnlichen Lebensführung hindern würden.

1.2. Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Pakistan wird auf die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die Feststellungen gründen sich auf unterschiedliche, nachvollziehbare Quellen und bieten ein objektives Bild über die Lage in Pakistan; sie sind überdies hinreichend aktuell.

2. Beweiswürdigung:

Die o.a. Feststellungen ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen in der Beschwerde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er werde im Herkunftsland aus politischen Gründen verfolgt, entsprechen nicht den Tatsachen, zumal sie sich inhaltlich nicht von den Aussagen unterscheiden, die der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren erstattet hat und in diesem Verfahren bereits als nicht glaubwürdig zu erachten waren.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt, ihn mit den relevanten Fakten konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Insoweit der belangten Behörde in der Beschwerde Ermittlungsfehler vorgeworfen werden, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sehr wohl auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Da es sich aber um das ursprüngliche - schon im ersten Asylverfahren erstattete - Vorbringen handelte, über das bereits entschieden wurde und was dem Beschwerdeführer auch ausführlich erklärt wurde, bestand keine Veranlassung, darauf noch weiter einzugehen. Dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde oder er nicht in der Lage gewesen wäre, neue Gründe vorzubringen - so es welche gegeben hätte - ergibt sich weder aus den Niederschriften noch wurde solches behauptet. Auch die Beschwerde besteht diesbezüglich im Wesentlichen aus der Wiederholung des ursprünglichen Vorbringens. Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr hat weder der Beschwerdeführer selbst geboten noch sind solche in der Beschwerde substantiiert aufgezeigt worden. Der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage ist nicht ausreichend, von einer konkreten und relevanten Gefahr für den Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst wollte keine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben und sein Vertreter ist den Länderberichten nicht entgegengetreten, sondern vermeinte er nur, dass aufgrund der schlechten Lage in Pakistan generell von einer Gefährdung des Beschwerdeführer auszugehen sei, wenn er dorthin zurückkehren würde, was Grund genug wäre, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Judikatur verlangt für die Annahme einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von in der Person des Antragstellers gelegenen, konkreten, exzeptionellen Umständen. Solche konkreten, außergewöhnlichen Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, wurden in keiner Weise aufgezeigt, geschweige denn nachgewiesen. Die sich aus den Länderberichten ergebende allgemeine Lage in Pakistan lässt ebenfalls nicht auf ein reales Risiko ("real risk") des Beschwerdeführers schließen, in seinen Menschenrechten verletzt zu werden. In Pakistan herrschen keine Verhältnisse dergestalt, dass praktisch jeder, der dorthin zurückkehrt unmittelbar am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet wäre. Sonstige Umstände, die auf eine solche Gefahr hindeuten, liegen - wie bereits oben ausgeführt - nicht vor.

Für den Nachweis der Identität und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden ebenso wenig Beweise oder Bescheinigungsmittel vorgelegt wie zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens. Die Feststellungen zu seinem Verhalten in Österreich sind durch eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien und durch eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien belegt.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, als er von Sicherheitsorganen betreten wurde, wobei sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist und fortgesetzt illegal in Österreich verblieb. Schon bei der Erstbefragung hat er sich zur Begründung auf seine Angaben aus dem Erstverfahren berufen und ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe angeführt.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und werden diese auch nicht in Zweifel gezogen. Ein Nachweis für die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 wurde jedoch bis dato nicht erbracht. Es ist daher für das BVwG - wie für die belangte Behörde - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse maximal auf Niveau A1 verfügt. Die strafgerichtliche Verurteilung und verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung sind unbestritten und ergeben sich auch aus der Strafverfügung bzw. aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Die Annahme der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Beschwerde gegeben findet, aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I.)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

3.11. Auch wenn man bei hypothetischer Wahrunterstellung das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuell, gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch Mitglieder der gegnerischen politischen Partei PML-N der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.

Insoweit wäre auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer gezielten Verfolgung als glaubhaft qualifizieren zu wollen: Sollte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion unsicher fühlen, so stünde es ihm jederzeit frei seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Pakistans (z.B. in einer der zahlreichen Großstädte) zu verlegen.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr z.B. in eine der Großstädte von Pakistan, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus politischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist kein sog. "high-profile-target", das sich in einer so exponierten Lage befindet, dass es in ganz Pakistan gefunden werden würde bzw. in ganz Pakistan Verfolgung drohen würde. Mag manchen Gruppierungen auch ein gewisser Vernetzungsgrad in Pakistan zugestanden werden, so kann den herangezogenen Länderfeststellungen doch entnommen werden, dass die Möglichkeit besteht, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass die pakistanischen Großstädte für den Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wären. Islamabad, Karachi oder Lahore verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der bestehenden Reisefreiheit in Pakistan auch jederzeit seinen Wohnsitz in eine andere Region verlegen.

Die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der in den letzten Jahren in den pakistanischen Großstädten im Wesentlichen unverändert gebliebene Lage ebenso feststellbar. Eine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage ist derzeit jedenfalls nicht absehbar.

Etwaige entscheidungserhebliche, gesundheitliche Einschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den länderkundlichen Informationen des BFA und des Gerichtes zu gewinnen, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Großstädten Pakistans über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügen würde, ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF durch seine Eltern mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und verschiedenen Sprachen vertraut ist. Es ist daher nicht von vornherein erkennbar, dass der BF bei der Rückkehr in eine der Großstädte nur alleine aufgrund mangelnder Ortskenntnisse in der Großstadt, in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Es ist nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer der Großstädte Pakistans niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des BFA zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, jungen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Er könnte beispielsweise in Pakistan eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, sondern um eine solche, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen kann.

Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffende Region mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würde. Diese Einschränkungen des Lebensstandards erreichen jedoch aus Sicht des Gerichtes nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Person Gefahr laufen würde in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der in den Großstädten von Pakistan bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war.

Trotz der teilweise als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Pakistan ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in Pakistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz - "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit

Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).

Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen - kumulativ mit der allgemeinen Lage - zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan und mehrjähriger Schulbesuch) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde - eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat.

Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Feinde (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte der BF, wie bereits ausgeführt, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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