Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2103296-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.02.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf den Almen mit der BNr. XXXX und BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 970,04 gewährt. Dabei wurden 18,13 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,55 ha, davon 3,36 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 13,55, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,55 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig gewesen sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 970,04 gewährt. Dabei wurden 18,13 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,55 ha, davon 3,36 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 13,55, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,55 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 27.04.2011 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 970,04 gewährt. Dabei wurden 18,13 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 13,55 ha, davon 3,36 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 13,55, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,55 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Bescheid wurde erlassen, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt worden seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte:
1. der Berufung Folge zu geben,
2. den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu
3. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe und
4. in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und möge der AMA aufgetragen werden, ihm die Berechnungen vorzulegen, und
5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er als Auftreiber habe keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche. Er habe folglich nicht erkennen können, dass die Almfutterfläche vom Almbewirtschafter nicht richtig beantragt worden sei. Er habe mit der Alpung seiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Die Rückforderung sei unangemessen hoch. Die Almfutterflächenermittlung sei derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich sei, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Da für die Alm bis zum Mehrfachantrag 2008 kein Luftbild im Invekos-GIS zur Verfügung gestellt worden sei, sei ihm die Flächenermittlung mit Invekos-GIS nicht möglich gewesen. Die technische Möglichkeit der Flächendigitalisierung durch das Invekos-GIS der AMA sei erst mit der Freischaltung der Invekos-GIS-Software für den Mehrfachantrag 2007 theoretisch möglich gewesen. Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS sei erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend gewesen, vorher sei eine Digitalisierung freiwillig gewesen. Bis Oktober 2009 sei eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Aus diesem Grunde sei es dem Almbewirtschafter erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und der AMA bekanntzugeben. Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche, werde eine neuerliche Überprüfung der Alm unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt. Die Ermittlung einer exakten Almfutterfläche sei mit der im Almleitfaden definierten Vorgangsweise nicht möglich.
6. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
7. Am 23.02.2018 erstattete die AMA auf Ersuchen des BVwG eine Stellungnahme, in der die Änderung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers dargestellt und u.a. Folgendes ausgeführt wird:
Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 sei erlassen worden, weil sich die ZA gegenüber dem Abänderungsbescheid vom 27.04.2011 verändert hätten. Er habe keine finanziellen Auswirkungen. [...]
Die Aufspaltung der ZA Nummern reiche bis in das AJ 2005 zurück. Grund dafür sei die rückwirkende Vor-Ort Kontrolle (VOK) auf der Alm XXXX. AJ 2005: Mit Abänderungsbescheid v. 30.03.2011 hätten nicht mehr alle 18,13 zugeteilten ZA genutzt werden können, da bei der VOK eine Differenzfläche von 0,27 ha festgestellt worden sei. [...]
Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c) iVm Art 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sogenannte integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nr. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst.
Wenn sich zB. bei einzelnen Zahlungsansprüchen aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)."
Mit dem der Stellungnahme beiliegenden Bescheid vom 30.03.2011 AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 518,16 gewährt. Dabei wurden 18,13 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,85 ha, davon 9,91 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 18,13, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,86 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 0,27 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2010 verwiesen, bei der Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder maximal 2 ha festgestellt worden seien.
8. Mit Schreiben vom 13.03.2018 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme und legte eine Frist von 2 Wochen für die Erstattung einer Stellungnahme dazu fest. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2010 wurde vom Beschwerdeführer weder konkret noch substantiiert bestritten und war der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 kann die Behörde - zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen - von Amts wegen Abänderungsbescheide betreffend Direktzahlungen (§ 8 MOG 2007) erlassen, wenn dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides wird in der Stellungnahme der AMA darlegt. So hat die Erlassung des angefochtenen Bescheides dazu gedient, dem in Art. 15 Abs. 1 lit c iVm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen zu entsprechen. Dies erfolgt durch die Vergabe von Zahlungsanspruchsnummern, unter denen Gruppen von Zahlungsansprüchen zusammengefasst werden, welche die gleichen Attribute haben (insb. die gleiche Nutzung). Wenn sich bei einzelnen Zahlungsansprüchen aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer geführt, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)". Die Aktualisierung der Zahlungsansprüche ist daher erforderlich, um nachzuweisen, dass die vorgeschriebene Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche Jahr für Jahr richtig umgesetzt wird. Da die Zahlungsansprüche des Vorjahres immer die Grundlage für die Auszahlung des Folgejahres darstellen, sind die ZA-Nr. des Vorjahres und die Aufsplittung dieser Nummern in genutzte und nicht genutzte ZA linear in das Folgejahr zu übernehmen. Dass sich die Änderung der Zahlungsansprüche aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2010 ergeben hat, wurde ebenfalls in der Stellungnahme der AMA ausführlich dargelegt.
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auf Zahlungsanspruchsnummern. Die Beschwerde richtet sich gemäß ihrem Inhalt vielmehr gegen eine Kürzung und Verpflichtung zur Rückzahlung der EBP. Eine Rückforderung wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und geht das diesbezügliche Vorbringen daher ins Leere. Nach dem vorgenannten war die belangte Behörde befugt, mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28.02.2012 in derselben Angelegenheit zu entscheiden wie dies bereits mit Bescheid vom 27.04.2011 geschah.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164)
Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u. a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Handlungen des Almbewirtschafters sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, dass eine exakte Flächenermittlung nicht möglich sei. Bis Oktober 2009 sei eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Die Ermittlung einer exakten Almfutterfläche sei mit der im Almleitfaden definierten Vorgangsweise nicht möglich. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Im Übrigen wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, wie sich dieser Umstand auf die falsche Beantragung durch den Beschwerdeführer ausgewirkt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer Berechnungen der AMA vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2103296.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018