TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W131 2103606-1

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2103606-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) stellte am 09.03.2011 für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das gegenständliche Jahr für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war sie zudem Auftreiberin auf die XXXX (= S-Alm), BNr XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage "Flächennutzung" für die S-Alm eine Almfutterfläche von 289,47 ha angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, wurde der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 7.424,77 gewährt. Die beantragte Fläche entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass Flächen die die Mindestschlagfläche nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann - der ermittelten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 12.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der S-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass künftig anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 289,47 ha nur mehr eine solche von 273,81 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde von der belangten Behörde auch berücksichtigt.

4. Am 27.08.2013 fand auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. Konkret wurde anstelle der beantragten Almfutterfläche der S-Alm im Ausmaß von 156,74 ha lediglich eine solche von 153,53 ha als ermittelte Almfutterfläche festgestellt, was zu einer Differenzfläche im Ausmaß von 3,21 ha führt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der S-Alm zum Parteiengehör übermittelt. Dass zum Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben worden wäre, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

5. Am 21.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der S-Alm erneut bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterflächen der S-Alm dahingehend, dass nunmehr nur noch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 156,74 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. Auch diese Korrektur wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge bei der Beihilfenberechnung berücksichtigt.

6. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bf aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie iHv nur noch € 4.589,61 gewährt und zugleich ein Betrag von € 2.835,16 von ihr zurückgefordert. Dabei wurde der Berechnung - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 55,22 ha, eine ermittelte Gesamtfläche von nur 54,27 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 41,92 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 41,06 ha und somit 55,13 ausbezahlt flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Nachdem weniger Fläche als ermittelt festgestellt wurde als das Minimum aus Fläche / ZA ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,86 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

7. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Tirol betreffend die S-Alm für das Antragsjahr 2011 bei, in der bestätigt wird, dass die Almbewirtschafterin die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.

8. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, welche am 06.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser mit Schriftsatz vom 18.03.2015 gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichts-abteilung zugewiesen wurde.

In ihrer Beschwerde beantragte die Bf:

1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass

a) dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3) den angefochtenen Bescheid in der Weiseabändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden

4) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

5) eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

6) den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und eine Berichtigung ihres Beihilfeantrages zuzulassen.

Der Beschwerde angeschlossen war eine Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der S-Alm, die von der Bf ebenfalls zum Inhalt ihrer Beschwerde erhoben wurde.

Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.

8.1. In einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" bezieht sich der Bf darauf, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte. Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden, die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

8.2. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren seien nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe im Rahmen der sogenannten XXXX-Almen, die von der Bf bestoßene S-Alm dahingehend überprüft, ob die Flächenverringerung von 2009 auf 2010 nachvollziehbar und damit gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund dieser Überprüfung sei sowohl die Antragstellung 2010 als auch die Verringerung und damit in logischer Konsequenz auch die Antragstellung 2009 seitens der Behörde positiv bewertet worden, darauf habe der Almbewirtschafter auch vertrauen können. Aus diesem Grund sei die Antragstellung für das Jahr 2009 auch nicht nachträglich reduziert worden. Diese Überprüfung sei einer Vor-Ort-Kontrolle oder auch einer Verwaltungskontrolle sicherlich gleichzuhalten.

8.3. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2004 und 2007 auf der S-Alm) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

8.4. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art 73 Abs 1 der VO (EG) Nr 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Bf habe auf die Ergebnisse der früheren Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

8.5. Gemäß Art 73 Abs 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art 80 Abs 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

8.6. Es hätten sich die Mess-Systeme bzw die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

8.7. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

8.8. Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Bf habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Bf nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

8.9. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Bf kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch die Almbewirtschafterin erfolgt und diese gelte als Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiber. Ein allfälliges Verschulden dieser Vertreterin könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Bf durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

8.10. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

8.11. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Bf war im Antragsjahr 2011 neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes auch Auftreiber auf die S-Alm, für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1.2. Sowohl am 12.12.2012 als auch am 21.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der S-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass anstelle einer ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 289,47 ha schlussendlich nur noch 156,74 ha der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt wird. Beide Korrekturen wurden von der belangten Behörde in weiterer Folge bei ihrer Berechnung berücksichtigt.

1.3. Am 27.08.2012 fand auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das Jahr 2011 wurde anstelle der beantragten 156,74 ha Almfutterfläche lediglich eine solche von 153,53 ha als ermittelt festgestellt. Was zu einer Differenzfläche von 3,21 ha führt.

1.4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde der Bf aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie iHv nur mehr € 4.589,61 gewährt und ein Betrag von € 2.835,16 von ihr zurückgefordert.

1.5. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 41,92 ha nur 41,06 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 55,22 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 54,27 ha. Es wurde - unter Berücksichtigung der Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche und des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne - eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,86 ha festgestellt. Somit wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt.

1.6. Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle erlassen. Festgestellt wird, dass im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt wurde, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.

1.7. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

2.2. Soweit in der Beschwerde das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle als "nicht nachvollziehbar" bzw pauschal als falsch bezeichnet oder bewertet wurde, ist festzuhalten, dass die betreffenden Ausführungen der Bf im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall das Ergebnis dieser Kontrolle in Zweifel zu ziehen. Auch der beigelegten Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise der Futterflächenfeststellung auf der S-Alm seit dem Jahr 2000 können keine Angaben entnommen werden, die sich substantiiert gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wenden, und liegen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 auf der S-Alm zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Die Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Der Art 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:

"Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.

b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

-

Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

-

Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

-

Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche

Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist."

3.2.3. Die Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2011 55,13 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 55,22 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 54,27 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 41,92 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 41,06 ha zugrunde gelegt. Es wurde - unter Berücksichtigung der Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche von 0,86 ha festgestellt.

3.3.2. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Art 58 VO (EG) 1122/2009 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Aus diesem Grund war auch auf jene Ausführungen in der Beschwerde, die sich mit einem Verschulden der Bf und einer somit ohnehin nicht verhängten Sanktion befassen, nicht näher einzugehen.

3.3.3. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art 25 der VO (EG) Nr 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Wie die Bf in ihrer Beschwerde selbst ausführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der Bf daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.4. Abgesehen von der sehr allgemein gehaltenen und pauschalen Ausführungen in ihrer Beschwerde bringt die Bf nichts Konkretes gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2011 unzutreffend sein sollte.

3.3.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 80 Abs 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Bf dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

3.3.6. Was nun das Vorbringen der Bf bezüglich der sogenannten "XXXX-Almen" betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Durchführung des rückwirkenden Flächenabgleichs auf Almen erfolgt im Rahmen einer Verwaltungskontrolle. Dabei werden von der belangten Behörde die Futterflächen einer Alm in einem bestimmten Antragsjahr (Referenzjahr) mit den Angaben in den Jahren davor verglichen und bei Überschreitung der Toleranz die Antragsteller um Klärung der Flächenreduktion im Rahmen einer Sachverhaltserhebung ersucht. Die Antwort des Antragstellers wird mit den aktuellen Luftbildern plausibilisiert. Es wird überprüft, ob es sich bei den betroffenen Flächen um potentielle Futterflächen handelt. Es wird jedoch nicht die Beschaffenheit dieser Flächen im Konkreten überprüft. Das kann nur im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. Darin liegt auch der Zweck einer solchen Kontrolle, nämlich zu überprüfen, ob die vom Antragsteller in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemachten Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Allein aus den Feststellungen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle, die sich zudem ausschließlich darauf bezieht, zu überprüfen, ob es sich bei einer konkreten Fläche überhaupt um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, kann daher nicht sogleich darauf geschlossen werden, dass diese Fläche auch alle Anforderungen für eine Futterfläche erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde die Erklärung der Bewirtschafterin der S-Alm für die Flächenreduzierung als plausibel eingestuft. Diese Verwaltungskontrolle kann jedoch nicht auf eine Stufe mit einer Vor-Ort-Kontrolle gestellt werden, da nur vor Ort tatsächlich festgestellt werden kann, ob es sich beim Bewuchs um Futterpflanzen handelt und diese für die Tiere auch wirklich zugänglich sind (Hangneigung, Auszäunung etc.).

3.3.7. Soweit sich die Bf auf die mangelnde Berücksichtigung von in früheren Jahren (konkret in den Jahren 2004 und 2007) durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen beruft, so ist es angesichts der Futterflächenentwicklung in einem solchen Zeitraum als unwahrscheinlich anzusehen, dass das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen in früheren Jahren eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2011 darstellen konnte.

3.3.8. Auf die Einwände der Bf hinsichtlich der Saldierung von Über- und Untererklärungen, des Hutweide-N-Faktors oder eines möglichen Irrtums der zuständigen Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen, war nicht weiter einzugehen, da es die Bf unterlassen hat darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten führen hätte können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und sie auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt worden seien und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.

3.3.9. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft ebenfalls nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Bf ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in ihrer Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

3.3.10. Wenn sich die Bf dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren.

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2103606.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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