Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2189890-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 02.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.05.2017, AZ II/4-EBP/08-7091679010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.04.2008 stellte XXXX, XXXX,XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen mit einem Flächenausmaß von 18,98 ha.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren:XXXX), die Alm mit der BNr.
XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2008 auch entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX 72,27 ha, für die XXXX25,40 ha und für die XXXX 15,26 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102170482, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 63,99 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 23.08.2010 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 15,26 ha nur eine solche im Ausmaß von 14,37 ha festgestellt.
5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 17.11.2010, AZ II/7-EBP/08-108258308, der Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102170482, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von einer Differenzfläche von 0,28 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/08-111210674, für das Antragsjahr 2008 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
7. Durch eine am 11.10.2012 auf der XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde das Prüfergebnis der VOK vom 23.08.2010 auf dieser Alm bestätigt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 15.10.2012, AZ GB I/TPD/117929998, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
8. Am 05.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 25,40 ha nur eine solche im Ausmaß von 16,77 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 09.08.2013, AZ GB I/TPD/119748849, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
9. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008261, dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR XXXXverfügt, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären. Eine Sanktion wurde aufgrund eingetretener Verjährung nicht verhängt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2013 Berufung.
11. Am 13.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2008 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin derXXXX ausgehen können.
12. Am 13.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer auch eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2008 erklärt, dass er sich als Auftreiber auch auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
13. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/08-122103691, wurde dem BF weiterhin ein Betrag von EUR
XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
14. Am 01.07.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 72,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 59,67 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde auch der Bewirtschafterin derXXXX mit Schreiben der AMA vom 18.12.2015, AZ GB I/TPD/714147010, zum Parteiengehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
15. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2017, AZ II/4-EBP/08-7091679010, dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR
XXXX verfügt.
Dabei wurde von gleichbleibenden 83,22 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 82,97 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 63,99 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 69,54 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 50,56 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX berücksichtigend - eine Differenzfläche von 7,32 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das 1,5-fache der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Gemäß Art 73 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug der 1,5fachen Differenzfläche bzw. Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2017 Beschwerde. Darin beantragt der BF die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls dessen Abänderung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte er im Wesentlichsten aus, dass er nicht einsehe, dass ihm als Auftreiber für 2008 durch eine sieben Jahre später erfolgte VOK eine Rückforderung entstehe. Als Auftreiber habe der BF keine Information über eventuelle VOK-Ergebnisse gehabt.
Die Beschwerde enthielt zudem "§8i MOG-Erklärungen" des BF hinsichtlich der drei verfahrensrelevanten Almen.
17. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX. Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2008 auch entsprechende MFAs gestellt. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX 15,26 ha, für die XXXX 72,27 ha und für die XXXX 25,40 ha Almfutterfläche beantragt.
1.2. Am 23.08.2010 und am 11.10.2012 fanden auf der XXXX Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 15,26 ha nur eine solche im Ausmaß von 14,37 ha festgestellt.
1.3. Am 05.08.2013 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 25,40 ha nur eine solche im Ausmaß von 16,77 ha festgestellt.
1.4. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008261, dem BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Eine Sanktion wurde aufgrund eingetretener Verjährung nicht verhängt.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2013 Berufung.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/08-122103691, wurde dem BF weiterhin ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit bestandskräftig.
1.7. Am 01.07.2015 fand nach mehr als sieben Jahren seit der Beantragung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 72,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 59,67 ha festgestellt.
1.8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2017, AZ II/4-EBP/08-7091679010, dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dabei wurde von gleichbleibenden 83,22 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 82,97 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 63,99 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 69,54 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 50,56 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 7,32 ha.
Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 69,54 ha bedeuten 7,32 ha eine Abweichung von etwas mehr als 10,53 % und damit mehr als 3 %. Im angefochtenen Bescheid wurde aufgrund eingetretener Verjährung nur von der Verhängung einer Flächensanktion, nicht jedoch von der Verpflichtung zur Rückzahlung aufgrund vorhandener geringerer Flächen Abstand genommen.
1.9. Zur verfahrensrelevanten Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Größe der Almfutterfläche im Antragsjahr 2008 auf der XXXX wird festgestellt, dass im Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102170482, ausgeführt wird, dass - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von einer anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß der beantragten Fläche auszugehen sei und somit keine Differenzfläche vorliege. Die AMA selbst hatte mehr als sieben Jahre keinen Zweifel, dass die für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX vom Bewirtschafter dieser Alm beantragte Almfutterfläche richtig beantragt worden ist. Anderenfalls hätte sie bereits viel früher als erst am 01.07.2015 eine Überprüfung der tatsächlichen Almfutterflächen auf dieser Alm durchzuführen gehabt.
Im Vertrauen darauf hat auch der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren im guten Glauben die ihm für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX gewährte EBP verbraucht.
Erst durch eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 01.07.2015 und damit mehr als vier Jahre nach Erlassung des Bescheides der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102170482, trat zu Tage, dass das von der AMA für die XXXX festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2008 falsch gewesen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels im Verfahren hervorgekommener, das Gegenteil belegender Hinweise davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102170482, für das Antragsjahr 2008 zugestandene EBP im guten Glauben verbraucht hat. D.h., dass er an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Prämien bezüglich der XXXX nicht einmal Zweifel hatte und somit objektiv für ihn nicht erkennbar gewesen ist, dass die für das Antragsjahr 2008 beantragte Almfutterfläche auf der XXXX nicht korrekt gewesen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, S 1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) [...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Artikel 19a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
Gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 82,97 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 69,54 ha ermittelt.
Die Differenz ergibt sich auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 01.07.2015. Seit der Zuerkennung der anteiligen Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX (Bescheid der AMA vom 30.12.2008) bis zur Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm am 01.07.2015 verging ein Zeitraum von weit mehr als vier Jahren. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer in gutem Glauben auch der Entscheidung der AMA vom 30.12.2008 vertraut und in gutem Glauben auch den zugestandenen Förderbetrag konsumiert. Damit stellt sich in der gegenständlichen Angelegenheit auch hinsichtlich der Förderung einer zu großen anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX die Frage der Verjährung, die vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt wird:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102170482, eine bestimmte EBP für das Antragsjahr 2008 zuerkannt. Die vierjährige Verjährungsfrist im Hinblick auf eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Prämie für die XXXX war somit zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX bereits abgelaufen.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht im guten Glauben gehandelt habe, wurden im gegenständlichen Verfahren von der AMA nicht behauptet oder dargelegt. Auch das erkennende Gericht vermochte keine Gründe zu erkennen, warum nicht von einer Gutgläubigkeit auszugehen sei (vgl. VwGH vom 04.07.2001, Zl. 96/12/0175, mwN oder VwGH vom 24.03.2004, Zl. 99/12/0337, mwN). Das erkennende Gericht hatte daher hinsichtlich der Verjährungsfrist betreffend die Rückforderung für die auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen vom guten Glauben des Beschwerdeführers und damit auch von einer nur vierjährigen Verjährungsfrist der diesbezüglichen Rückzahlungsverpflichtung auszugehen.
Ergebnis der Anerkennung der Verjährung jeglicher Rückzahlungsverpflichtung, die auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 01.07.2015 zurückzuführen ist, ist dass der angefochtene Bescheid, der einzig und allein darauf abstellt, dass es auf der Grundlage dieser Vor-Ort-Kontrolle zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommt, ersatzlos zu beheben war, sodass der bestandskräftige Bescheid der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/08-122103691, der für den BF für das Antragsjahr 2008 eine zuzuerkennende EBP in Höhe von EUR XXXX vorsieht, wieder auflebt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.3. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2189890.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018