Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W113 2173609-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr.: XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6920053010, betreffend Direktzahlungen 2015, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den spruchgegenständlichen "Abänderungsbescheid-Direktzahlungen 2015" bezeichneten Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6920053010, wurde dem Antrag auf Gewährung einer Direktzahlung nur teilweise entsprochen. Bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden Flächenabweichungen festgestellt, demzufolge im Rahmen der Direktzahlungen für diese Flächen keine Prämien gewährt werden konnten.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde.
Im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2018 aufgefordert, darzulegen, worin sich das mangelnde Verschulden an dem Erkennen der Unrichtigkeit der Flächenangaben begründet.
Mit Schreiben vom 04.04.2018 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist und das Verfahren einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2173609.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018