TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 W170 2167954-1

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2167954-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. 1112977202/160595527, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 26.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei wegen des Krieges ausgereist und fürchte in Syrien als Kurdin bzw. westlich orientierte Frau durch den IS verfolgt zu werden; auch fürchte sie sich vor Entführungen und sei als Studentin in Damaskus gezwungen worden, an regimefreundlichen Demonstrationen teilzunehmen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen auf diese lautenden, syrischen Personalausweis vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.07.2017, erlassen am 19.07.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe sondern nur vor dem Krieg und der damit einhergehenden Lage geflüchtet sei.

4. Mit am 14.08.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei drohe eine Verfolgung als Kurdin bzw. als Frau sowie wegen ihrer illegalen Ausreise. Auch stamme sie aus einem von der YPG besetzten Gebiet und fürchte im Falle ihrer Rückkehr gegebenenfalls auch vom IS verfolgt zu werden.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 18.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungs-verfahrens legte die beschwerdeführenden Partei ihren syrischen Reisepass vor. Am 10.4.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter durchgeführt, in der die beschwerdeführenden Partei ihre Fluchtgründe wiederholte und hiezu befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.

1.2. XXXX ist im Dezember 2015 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; sie war zum Zeitpunkt der Ausreise nicht im Besitz ihres Reisepasses, der daher auch über keinen syrischen Ausreisestempel verfügt, hat diesen inzwischen aber wiedererlangt.

1.3. Zwei von XXXX Brüdern, nämlich XXXX (ca. 28 Jahre alt) und XXXX (ca. 17 Jahre) alt, sind in Deutschland als Asylberechtigte aufhältig, da sich diese in Syrien dem Wehrdienst entzogen haben

1.4. XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.

Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien befürchtet, im Rahmen der Einreisekontrolle aufzufallen, da diese für die syrischen Behörden bzw. Grenzkontrollorgane offensichtlich - ihr Reisepass hat keinen Ausreisestempel - rechtswidrig ausgereist ist. Daher würde XXXX im Rahmen der Einreisekontrolle einer näheren Überprüfung unterzogen werden würde. Im Rahmen dieser Einreisekontrolle würde festgestellt werden, dass die unter 1.3. genannten Brüder der XXXX Wehrdienstverweigerer sind und würde man XXXX auf Grund der Kombination ihrer rechtswidrigen Ausreise und der Familienzugehörigkeit zu Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellen und diese aus diesem Grund zumindest vorübergehend festnehmen und für zumindest einige Tage, möglicherweise aber auch viel länger, anhalten.

Anhaltungen durch das syrische Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung verbunden, wenn der anzuhaltenden Person eine durch das Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben wird.

Es droht daher auch XXXX im Falle der Rückkehr nach Syrien vom Regime bzw. durch dessen Sicherheitskräfte festgenommen und angehalten zu werden und im Rahmen dieser Anhaltung der Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

1.5. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass, und den diesbezüglich Angaben der beschwerdeführenden Partei, die auch das Bundesamt seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat.

Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise, hinsichtlich des Besitzes des syrischen Reisepasses durch die beschwerdeführende Partei sowie hinsichtlich des Fehlens eines syrischen Ausreisestempels im gegenständlichen Dokument gründen sich auf deren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie den Reisepass, der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und gesichtet wurde. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei, den Reisepass erst im Rahmen ihres Aufenthalts in Österreich wiedererlangt zu haben, lassen sich darüber hinaus mit den fehlenden Ein- oder Ausreisestempel im Reisepass in Einklang bringen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellungen zu den in Deutschland lebenden Brüdern der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf deren glaubhafte Aussage, die für das Bundesverwaltungsgericht - auch mangels entsprechender Beweisanträge der belangten Behörde - hinreichend zur Feststellung des Sachverhaltes ist.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.

Zur Kontrolle nach Einreise ist auszuführen:

Grundsätzlich genießen syrische Staatsbürger Reisefreiheit; sie können Syrien frei verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang - etwa auch am Flughafen von Damaskus - ausreisen. (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, Februar 2017 [in Folge: UNHCR], S. 3).

Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte (iSv Angestellte des Staates), Berufssoldaten und wehrpflichtige Männer zwischen 18 und 42 Jahren (UNHCR, S. 3 f).

Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können; Berufssoldaten, die ohne entsprechende Genehmigung ausreisen, werden als Deserteure behandelt. (UNHCR, S. 3).

Insbesondere am Flughafen von Damaskus werden zurückkehrende Syrer auch hinsichtlich ihrer Ausreise (UNHCR, S. 4) und hinsichtlich allfälliger Fahndungen (etwa wegen Verbrechen, regimekritischen Aktivitäten oder Ansichten, Einberufungsbefehlen - UNHCR, S. 4 f) überprüft.

Personen, die unter ein unten dargestelltes Risikoprofil fallen, können mit realer Wahrscheinlichkeit mit Isolationshaft und Folter rechnen (UNHCR, S. 5), ebenso werden Rückkehrende inhaftiert, weil ein Familienmitglied, etwa wegen Nichtbeachtens eines Einberufungsbefehls, gesucht wird (UNHCR, S. 5).

Zu den Folgen der Wehdienstverweigerung der Brüder der beschwerdeführenden Partei für diese ist unter Hinweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auszuführen:

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen, viele weigern sich, der Armee beizutreten.

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie vor unvermindert statt, für männliche syrische Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass man der beschwerdeführenden Partei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise sowie wegen der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen, diese festnehmen und zumindest für einige Tage anhalten würde. Dass diese Anhaltung durch das syrische Regime bzw. dessen Sicherheitsorgane im Falle, dass der Betroffenen eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung verbunden ist, ergibt sich aus den Länderberichten, insbesondere aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Die beschwerdeführende Partei würde nach den obigen Feststellungen im Falle der Rückkehr nach Syrien vom Regime bzw. dessen Sicherheitsorganen mit hinreichender Sicherheit im Rahmen der Wiedereinreise wegen der illegalen Ausreise und weil deren Brüder den Wehrdienst verweigert haben, festgenommen und angehalten werden. Die Zusammenschau von illegaler Ausreise und Wehrdienstverweigerung durch Familienangehörige würde zur Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung führen, was wiederum dazu führen würde, dass man die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Anhaltung Folter oder unmenschlicher Behandlung unterwerfen würde. Es liegt daher eine der Schwere und Art nach asylrelevante Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund vor, nämlich einer Anhaltung samt Folterung oder unmenschlicher Behandlung wegen einer der beschwerdeführenden Partei unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung.

3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht; ebenso liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist schließlich auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Asyl auf Zeit, asylrechtlich relevante Verfolgung, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, illegale Ausreise,
Sippenhaftung, Wehrdienstverweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2167954.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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