TE Bvwg Beschluss 2018/4/13 I419 2175110-2

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Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I419 2175110-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS in der Verwaltungssache des XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO alias Algerien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

A) Die nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte Aufhebung des

faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der genannte volljährige Fremde ist marokkanischer Staatsangehöriger islamischer Religion und arabischer Muttersprache. Er reiste 2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2016 unter Angabe eines seiner im Spruch genannten Namen einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Vorbringen begründete, er stamme aus einer armen Familie, habe 10 Geschwister und einen Vater, der ein "Pflegefall" sei. Er sei nach Europa geflüchtet, um ein besseres Leben zu führen und seine Familie finanziell unterstützen zu können.

Zuhause habe er als Verkäufer gearbeitet. Den Ausreiseentschluss habe er im Jänner 2016 gefasst. Vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er keine Angst, frage sich aber, was er dort solle.

Anschließend verließ der Beschwerdeführer die Unterkunft, reiste in die Schweiz und stellte dort einen weiteren Asylantrag, wie er es zuvor auch schon in Ungarn getan hatte.

Das BFA wies den Antrag am 17.03.2016 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und wies den Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat aus, was mangels Beschwerde rechtskräftig wurde.

Am 21.08.2017 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit dreijährigem Einreiseverbot, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung und den Herkunftsstaat fest und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft.

2. Am 13.09.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er ebenfalls mit schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in seinem Heimatland begründete. Sein Vater sei alt und habe Krebs. Er, der Beschwerdeführer wolle hier arbeiten und seine Familie unterstützen. In Österreich habe er einen namentlich genannten Bruder, mit dem er aber keinen Kontakt halte, und wisse auch nicht, wo dieser sich aufhalte.

Das BFA wies diesen am 16.10.2017 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 02.11.2017 abgewiesen.

3. In Schubhaft genommen, stellte der Beschwerdeführer am 20.03.2018 unter einem anderen Namen einen weiteren Folgeantrag, zu dem er angab, er sei Algerier und Vollwaise. Im Herkunftsland sei eine Gruppe von Terroristen hinter ihm her, weil er die Polizei vor einem von dieser Gruppe begangenen Bombenanschlag gewarnt habe. In Algerien oder Marokko werde er sicher gefunden und umgebracht werden. Seinen Freund aus der Zeit im Waisenhaus hätten sie bereits getötet.

Er wolle nach Italien, wo er zuletzt ein schönes Leben gehabt habe. Im Anhaltezentrum wolle er nicht bleiben, weil das Essen nicht gut sei und er kein Einzelzimmer bekommen und seit dem Vorfall Angst und psychische Störungen habe, wegen derer er nicht mit anderen Leuten zusammenleben könne.

Die Fluchtgründe bestünden seit 2011, aber bei seinem ersten Asylantrag habe ihm niemand richtig zugehört. In Österreich habe er keinen Bruder.

4. Am 28.03.2018 teilte das BFA dem Fremden mit Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da es davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben, und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

In der nach Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme ergänzte er am 05.04.2018, er sei seit vier Tagen im Hungerstreik und nehme Beruhigungstabletten, aber in der Lage, die Einvernahme zu absolvieren. Nachdem er den Besitz von Dokumenten oder anderen Beweismitteln verneint und angegeben hatte, 2016 erstmals eingereist zu sein, erklärte er auf die Frage, ob er inzwischen im Herkunftsland gewesen sei: "Ich bin müde und kann die Einvernahme nicht durchführen."

Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden weiter, er habe weder Eltern noch Unterkunft. Betreffend den Umstand, dass die neuen Fluchtgründe bereits beim Erstantrag existiert hätten, aber nicht vorgebracht wurden, gab er zunächst an, unter Medikamenteneinfluss gewesen zu sein. Betreffend die Verfolger erklärte er, dass diese 30 oder 40 Personen mit einem Bombenanschlag getötet hätten, wobei er mit der Polizei telefoniert und ein mit Vornamen genannter Dritter dies mitgehört gehabt habe.

Mit dem nun zu prüfenden, mündlich verkündeten Bescheid vom 05.04.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Mit Schreiben vom 09.04.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 12.04.2018, informierte das BFA das Gericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Auf-hebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Daher wird er nun so bezeichnet.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Fremden

Der Beschwerdeführer ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Zu seinen in Marokko lebenden Angehörigen hat der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßigen Kontakt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine soziale oder integrative Verfestigung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Deutschkurs absolviert. Er hielt sich von April 2016 bis Juli 2016 in Genf und von Juli 2016 bis September 2017 in Italien auf. Er spricht gut arabisch sowie nach eigenen Angaben schlecht Italienisch, Französisch und Spanisch.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist daher auch erwerbsfähig. Sein vorhergehender Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Erkenntnis vom 02.11.2017 rechtskräftig negativ erledigt.

Er hat keinen familiären Anknüpfungspunkt im Inland und keine Verwandten in der EU. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Österreich über maßgebliche private Beziehungen verfügt. Er weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er wurde wegen aggressiven Verhaltens nach § 82 SPG angezeigt.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 07.07.2017 zitiert.

Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 10.3.2017). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vgl. ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 10.3.2017).

König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 2.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 6.2017c).

Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015).

Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).

1.2.2 Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

1.2.3 Sicherheitslage

Marokko ist grundsätzlich ein politisch stabiles Land mit gut ausgebauter Sicherheitspräsenz (BMEIA 5.7.2017). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika), außer in den Grenzregionen zu Algerien, wo zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird. Die Westsahara bildet natürlich eine Ausnahme, diese darf nur nach Genehmigung durch die marokkanischen Behörden und nur auf genehmigten Strecken bereist werden. Zusätzlich besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 5.7.2017). Seitens des BMEIA besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt in den übrigen Landesteilen (BMEIA 5.7.2017).

Auch in Marokko besteht jedoch ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können (AA 5.7.2017, vgl. BMEIA 5.7.2017). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen. So ereignete sich zuletzt im April 2011 in Marrakesch eine Bombenexplosion mit terroristischem Hintergrund, die 17 Todesopfer und mehrere Verletzte - zumeist Touristen - forderte (AA 5.7.2017).

Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).

Demonstrationen, insbesondere in Großstädten, können sich spontan und unerwartet entwickeln, so zum Beispiel aktuell im Norden Marokkos in Al Hoceima und umliegenden Orten. Die Proteste richten sich meist gegen soziale Ungerechtigkeit, Korruption und Behördenwillkür (AA 5.7.2017). Im Oktober 2016 flammten in verschiedenen Landesteilen Proteste gegen soziale und wirtschaftliche Missstände auf. Es kam zu Zusammenstößen zwischen Anwohnern und der Polizei, als die Behörden mit dem Abriss von informellen Siedlungen in Sidi Bibi, einer Stadt in der Nähe von Agadir, begannen. Tausende Menschen gingen in größeren Städten, u.

a. in der Hauptstadt Rabat sowie in Marrakesch, auf die Straße, nachdem der Fischhändler Mouhcine Fikri in Al-Hoceima (Region Tanger-Tétuan-Al Hoceima) getötet worden war. Er hatte versucht, seine von Staatsbediensteten beschlagnahmte Ware zurückzuerhalten. Auch in Al-Hoceima fanden große Demonstrationen statt (AI 22.2.2017). Seitdem kommt es v.a. in Al-Hoceima immer wieder zu Protesten. Dort ist das Zentrum einer Protestbewegung gegen soziale und wirtschaftliche Missstände entstanden. Ende Mai 2017 wurde der Anführer der Protestbewegung, Nasser Zafzafi, verhaftet (DS 29.5.2017). Dies führte zu weiteren Protesten. Auch Ende des Ramadans, am 27. und 28.6.2017, kam es zu Ausschreitungen, bei denen zahlreiche Polizisten und auch Demonstranten verletzt wurden und Demonstranten verhaftet wurden (DS 28.6.2017).

1.2.4 Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

1.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und auf-grund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen seiner Familien- oder religiösen Zugehörigkeit oder seiner politischen oder unterstellten politischen An-sichten.

Ebenso wenig kann eine private Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden, speziell nicht durch eine Gruppe von Terroristen, gegen die ihm der Herkunftsstaat keinen Schutz gewähren könnte oder wollte.

Der Beschwerdeführer weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Marokko nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom BFA zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des Erkenntnisses dieses Gerichts im Verfahren I408 2175110-1.

2.1 Zur Person des Fremden

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Seine Staatsangehörigkeit hat bereits das erwähnte Erkenntnis festgestellt.

Die Anzeige nach § 82 SPG ergibt sich aus der Mailnachricht der PI Traiskirchen vom 24.12.2017. Aus dieser und den Angaben des Beschwerdeführers zum neuen Folgeantrag schließt das Gericht, dass gegenüber dem im angeführten Erkenntnis festgestellten Sachverhalt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Insbesondere im Hinblick auf die angebliche Nahrungsverweigerung kann diese auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellung naturgemäß nicht die ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen eines Transports zum Abreisezeitpunkt entbehrlich machen.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf der kurzen Aufenthaltsdauer, auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich hat und seit der Erledigung seines vorhergehenden Antrags darüber hinaus keinerlei dokumentierte Sozialkontakte aufweist, sowie auf den dazu gemachten Angaben des Beschuldigten im Folgeverfahren.

2.2 Zur Lage im Herkunftsland

Die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, Stand 07.07.2017, welche der Entscheidung des BFA zugrunde zu legen waren und dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 und neuerlich am 05.04.2017 zur Verfügung gestellt wurden, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko gegenüber der Zeit der vorangehenden Entscheidung auf.

Daher konnte eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko verneint werden. Demgemäß konnte eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen nicht festgestellt werden.

2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren weiterhin Armut als Fluchtgrund, zudem neu eine Verfolgung durch eine Terroristengruppe, die erfahren haben soll, dass er einen von ihr geplanten Bombenanschlag - erfolglos, weil zu spät - der Polizei verraten habe. Daher befürchte er, umgebracht zu werden. Der Vorgang habe sich 2011 abgespielt.

Selbst dann, wenn diese Behauptungen einen glaubhaften Kern aufwiesen, wäre dem Folge-antrag keine anderes Schicksal beschieden als die Zurückweisung, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, weil damit keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage behauptet wurde. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.

Das Vorbringen ist - von rechtlichen Überlegungen abgesehen - darüber hinaus aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer blieb die Erklärung schuldig, warum das während der nunmehrigen Anhaltung und Schubhaft erstattete Vorbringen erst jetzt erfolgt. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Das Vorbringen ist zudem völlig unspezifisch, im Dunkeln bleibt, warum der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen erfolglosen Denunzierung der Bande erst fünf Jahre später ausreiste und nun, weitere zwei Jahre später, weiterhin eine Verfolgungsgefahr bestehen soll, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, dass es nur erstattet wird, um allenfalls eine Aufenthaltsverlängerung zu bewirken.

Demnach wird der Folgeantrag voraussichtlich ohne näheres Eingehen auf das neue Vorbringen zurückzuweisen sein, weil diesem ein glaubhafter Kern fehlt, womit auch positive Fest-stellungen dazu nicht in Frage kommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Die Rückkehrentscheidung ist wie oben angeführt seit 2016 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, 2011 oder früher Terroristen denunziert zu haben, weshalb er von diesen verfolgt werde. Daher fürchte er fortgesetzte derartige Verfolgung bei einer Rückkehr.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel.

Der Beschwerdeführer hat weder nachträgliche Änderungen des Sachverhalts behauptet, noch solche der Rechtslage. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in Marokko droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Er hat auch angegeben, bereits in Marokko als Verkäufer gearbeitet zu haben, und wollte seinen Angaben zufolge auch in Österreich arbeiten.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, sei es mit der genannten oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Marokko keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Fluchtvorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2175110.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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