Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über den Fristsetzungsantrag des B K im I, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem vom Antragsteller in der gegenständlichen Angelegenheit im Jänner 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprach das Bundesverwaltungsgericht, indem es in dieser Sache mit Erkenntnis vom 28. Februar 2018, W154 2148529-1/17E, - der vom Antragsteller erhobenen Schubhaftbeschwerde stattgebend - entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit der genannten Entscheidung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis vorgelegt wurde - seitens des Antragstellers wurde die Zustellung auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt -, klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210002.F00Im RIS seit
20.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018