TE Vwgh Beschluss 2018/3/22 Ra 2017/22/0220

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Rechtssache des O K in W, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Dezember 2017, Ra 2017/22/0220-2, ergangen in der Verfahrenshilfesache hinsichtlich des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Dezember 2017, VGW-151/017/12042/2017-9 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss vom 28. Dezember 2017, Ra 2017/22/0220-2, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem Beschluss vom 28. Dezember 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG).

2 Mit dem vorliegenden Schriftsatz, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 17. Jänner 2018, begehrt der Antragsteller erkennbar eine Wiederaufnahme des diesen Beschluss betreffenden Verfahrens. Er habe nicht genug Geld für einen Anwalt; er bekomme keine Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student, weil er keinen Betreuer (gemeint wohl: für seine Dissertation) habe; seine Eltern könnten ihm ohne den Aufenthaltstitel auch kein Geld schicken.

3 Dieser Antrag erweist sich als unzulässig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 45 VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 6 leg. cit. eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig ist (vgl. etwa VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0040, mwN).

4 Damit scheidet auch eine Fortführung bzw. Weiterführung des Verfahrenshilfeverfahrens (wie dies dem Antragsteller offenbar vorschwebt) infolge einer Wiederaufnahme dieses Verfahrens aus. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. § 34 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 22. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220220.L00

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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