TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/27 99/10/0263

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Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des G in Launsdorf, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald und Mag. Paul Wolf, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Oktober 1998, Zl. Ro-453/8/1998, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1997 war dem Motorsport-Club Launsdorf gemäß § 5 Abs. 1 lit. f des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (KNSchG) die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer "Motocross-Weltmeisterschaft 125 ccm" auf den Parzellen Nr. 1470, 1471, 1466/1, 1466/2, 1467/1, 1456, 1474, 1469, 1452/1, 1452/2, 1460, 1450/1, 1621, 1623 und 1393/1, alle KG Osterwitz, unter Auflagen erteilt worden.

Auflage 1 dieses Bescheides schreibt vor, dass als Park- und Abstellplätze ausschließlich öffentliche Verkehrsflächen zu verwenden sind bzw. dass bei Inanspruchnahme privater Grundstücke mit den jeweiligen Grundeigentümern das Einvernehmen herzustellen ist.

Mit Eingabe vom 23. Juni 1998 ersuchte der Motorsport-Club Launsdorf bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan "um Genehmigung der Parkplätze für die Rennbesucher". Als durch die Parkplätze in Anspruch genommene Grundstücke wurden die Parzellen 1603/1, 1604/1, 1609, 1584 und 1589/1 der KG Osterwitz genannt. Weiters wurde angeführt, dass mit dem Grundstückseigentümer bereits das Einvernehmen hergestellt worden sei.

Mit Bescheid der BH vom 1. Juli 1998 wurde dem Motorsport-Club Launsdorf die beantragte Bewilligung zur Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 1603/1, 1604/1, 1609, 1584 und 1598/1 im Eigentum des E.B. für Parkplatzzwecke anlässlich des Moto-Cross-Weltmeisterschaftslaufes unter Berufung auf § 5 KNSchG erteilt.

Dieser Bescheid wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte im Wesentlichen geltend, die geplante Veranstaltung führe zu einer Beeinträchtigung jener Quelle, aus der er sein Wasser beziehe. In der Berufung ist des Öfteren die Parzelle 1471 erwähnt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 1998 wies die belangte Behörde die Berufung "mangels Vorliegens einer Berufungslegitimation" als unzulässig zurück.

In der Begründung heißt es, auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1997 sei davon auszugehen, dass die in der Berufung angeführte Parzelle 1471 bereits zur Durchführung des Motocross-Weltmeisterschaftslaufes benützt werden könne. Die Benützung dieser Parzelle als Parkplatz sei jedoch laut Auflage 1 dieses Bescheides nur dann möglich, wenn mit dem jeweiligen Grundeigentümer das Einvernehmen hergestellt werde. Eine Nachfrage bei der zuständigen Gemeinde habe ergeben, dass mit dem Eigentümer dieser Parzelle das Einvernehmen hergestellt worden sei. Nachdem die Berufung vorwiegend die Parzelle 1471 betreffe, für welche aber bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1997 eine entsprechende Bewilligung für die Benützung dieser Parzelle anlässlich des Motocross-Weltmeisterschaftslaufes erteilt worden sei, sei das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht geeignet, den Bescheid der BH vom 1. Juli 1998 in Frage zu stellen. Bezüglich des Grundstückes 1471 sei lediglich in der Begründung dieses Bescheides angeführt, dass der zentrale und südliche Teil dieses Grundstückes, auf welchem sich Fahrerlager, Parkplätze, Zelte und Teile der Strecke befänden, im Einzugsgebiet der Quelle des Beschwerdeführers liege. Die BH habe im Hinblick darauf, dass die Parzelle 1471 nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides gewesen sei, Vorschläge eines Geologen lediglich als Empfehlung in den Naturschutzbescheid aufgenommen. Da es sich weder bei jenem Gelände, für welches mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1997 die Bewilligung zur Durchführung des Motocross-Weltmeisterschaftslaufes erteilt worden sei, noch bei jenen Grundflächen, die mit dem Bescheid der BH für die Anlegung von Parkplätzen genehmigt worden seien, um die dauernde Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsports oder ähnlicher Sportarten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. f KNSchG handle, sondern mit diesen Bescheiden lediglich eine Einzelveranstaltung (Motocross-Weltmeisterschaftslauf) bewilligt worden sei, sei eine Parteistellung von Anrainern im Sinne des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 KNSchG nicht gegeben. Darüber hinaus liege im gegenständlichen Fall auch eine unzumutbare Nähe zu einem Siedlungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 5 KNSchG nicht vor, da auf der in der Berufung angeführten Parzelle 1471 keine Wohnobjekte stünden und somit nicht von einem Siedlungsbereich gesprochen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 2228/98-5, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer bringt vor, § 53 Abs. 1 KNSchG erkenne Anrainern im Verfahren nach § 5 Abs. 1 lit. f leg. cit. Parteistellung zu, ohne zwischen den beiden Bewilligungstatbeständen des § 5 Abs. 1 lit. f zu unterscheiden. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach im Verfahren zur Bewilligung von Motocross-Veranstaltungen außerhalb eines festgelegten Geländes keine Parteistellung von Anrainern bestünde, sei daher unrichtig. Das gegenständliche Vorhaben werde in unzumutbarem Nahebereich zum Siedlungsbereich abgewickelt, weil durch das Vorhaben Quellen des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 53 Abs. 1 KNSchG kommt im Verfahren nach §§ 4 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a, c und f Anrainern die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zu. Für Anrainer werden in den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 subjektive öffentliche Rechte begründet. Anrainer sind die Eigentümer der im unmittelbaren Einflussbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke.

Entscheidend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer in dem mit Bescheid der BH vom 1. Juli 1998 abgeschlossenen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 53 Abs. 1 KNSchG zukam, ist somit, ob es sich bei diesem um eines der in dieser Bestimmung genannten Verfahren gehandelt hat.

Von welchem konkreten Bewilligungstatbestand die Erstbehörde ausgegangen ist, ist ihrem Bescheid nicht zu entnehmen.

§ 5 Abs. 1 KNSchG lautet auszugsweise:

"(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und Ähnliches;

....

c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;

...

f) die Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsportes oder ähnlicher Sportarten sowie die Ausübung dieser Sportarten außerhalb dieser Gelände;

..."

Die lit. a und c des § 5 Abs. 1 scheiden im Beschwerdefall - ebenso wie § 4 lit. b KNSchG - von vornherein aus.

Lit. f unterwirft zwei unterschiedliche Tatbestände der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht, nämlich zum einen die Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsportes oder ähnlicher Sportarten und zum anderen die Ausübung dieser Sportarten außerhalb dieser Gelände.

Im Recht ist der Beschwerdeführer, wenn er darauf hinweist, dass § 53 Abs. 1 die Parteistellung von Anrainern im Verfahren nach § 5 Abs. 1 lit. f KNSchG generell einräumt, ohne zwischen den beiden Bewilligungstatbeständen dieser Norm zu differenzieren. Die Auffassung der belangten Behörde, Parteistellung bestehe deswegen nicht, weil es sich im Beschwerdefall nur um einen einmaligen Weltmeisterschaftslauf und nicht um die Festlegung eines Geländes zur dauernden Ausübung des Motocross-Sportes handle, ist daher verfehlt.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde aber im Ergebnis trotzdem zu Recht zurückgewiesen.

Mit dem Bescheid der BH vom 1. Juli 1998 wurde eine Bewilligung zur Benützung von Grundstücken als Parkplätze erteilt. Die Benützung von Grundstücken für Parkplätze fällt nicht unter § 5 Abs. 1 lit. f, da diese Bestimmung sich (nur) auf die Ausübung des Motocross-Sportes bezieht. Parkplätze für Veranstaltungsbesucher stellen aber keinen Teil der Ausübung des Sportes selbst dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 27. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100263.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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