Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2190254-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX(alias XXXX), StA. BENIN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 02.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. stattgegeben und dieser behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefunden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit der Rechtsberatung (Mag. XXXX), gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Benin geboren sei. Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"Im Zuge von Wahlen, kam es in meinem Land zu kämpferischen Auseinandersetzungen. Mein Vater wurde dabei schwer verletzt und hätte in einem Krankenhaus behandelt werden sollen. Wir hatten aber nicht genug Geld um die Behandlung zu bezahlen. Ich habe mich daher entschlossen mein Land zu verlassen um einen Job zu finden und Geld zu verdienen. Sonst habe ich keine Fluchtgründe".
2. Mit medizinischen Gutachten - forensische Altersbestimmung - vom 02.02.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren ist. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht.
3. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass sie sich zur Ausreise entschlossen? Schildern sie alle Vorfälle dazu detailliert!
A: Weil ich keine Schule besucht habe und daher keine gute Arbeit bekommen habe. Dann ist auch noch mein Vater krank geworden. Wir haben Schulden machen müssen, um die Behandlung zu zahlen. Ich meine, mein Bruder und ich. Ich finde es traurig, dass mein Vater ohne Geld keine Behandlung bekommt. Dann war es auch so, dass mein Vater die Politik mag. Er hat, um Geld oder Vorteile zu bekommen, gesagt, dass er einmal diese oder dann die andere Seite unterstützt. Mein Vater wollte mit seinem Motorrad zum Stadion in Djougou, weil dort ein Minister hinkommen wollte. Was der dort machen wollte, weiß ich nicht. Ich kenne mich mit Politik nicht aus und habe damit auch nichts zu tun. Der Minister stürzte dann mit einem kleinen Flugzeug in das Stadion. Er hat überlebt und war auch gar nicht verletzt. Meine Mutter wurde angerufen und es wurde ihr gesagt, dass unser Vater im Krankenhaus ist. Ich habe ihn dann dort gesehen. Er war wegen seinem Bauch im Krankenhaus. Seine alten Beschwerden sind wieder aktiv geworden. Er hatte keine sichtbaren Verletzungen. Es gibt mit dieser Krankheit keine Verbindung zur Politik oder seiner Tätigkeit. Er hatte dies schon seit meiner Kindheit. Ich kann nur sagen, dass ab dem Tag des Absturzes des Flugzeugs diese alte Krankheit wieder akut wurde. Das hatte auch nichts mit der Politik zu tun. Ich habe dann den Entschluss gefasst, auszureisen, um im Ausland Geld zu verdienen.
F: Haben sie bereits alles, dass zu ihre Flucht führte, bzw. alle Gründe für ihre Ausreise genannt?
A: Ich habe bereits alles gesagt und ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
F: Sind das tatsächlich alle Ereignisse, die stattgefunden haben oder gibt es noch weitere, davon unabhängige?
A: Das sind alle Vorfälle, die passiert sind, weshalb ich mich zur Ausreise entschloss andere oder weitere Gründe habe ich nicht. Ich selbst, wie auch der Rest meiner Familie wurde nie individuell verfolgt oder bedroht. Ich hatte rein wirtschaftliche Gründe zur Ausreise. Ich wollte nur Geld für die Behandlung meines Vaters verdienen.
F: Was wurde eintreten, wenn sie heute in ihren Herkunftsstadt zurück reisen?
A: Ich würde wieder dieselbe triste Situation, bezogen auf meine Zukunft vorfinden".
[...]
4. Mit dem Bescheid vom 02.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 05.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.03.2018.
7. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Benin und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Dendi an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal am 04.01.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus, seinen Eltern, seine Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen, leben in Benin. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte die Koranschule und arbeitete als Mechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Benin hat er eine Chance auch hinkünftig im Arbeitsmarkt von Benin unterzukommen.
Der Beschwerdeführer hat an Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 sowie an einem Workshop "Berufe vorstellen" teilgenommen, darüber hinaus weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein legales Einkommen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Benin nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch zukünftig nicht zu befürchtet hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Benin:
Benin ist ein sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z. 15 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 25/2018). Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden. Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991.
Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht.
Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden.
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, aber die Regierung respektiert dies nicht immer. Staatsanwälte werden von der Regierung ernannt und sind somit politischen Einflüssen ausgesetzt. Jedoch sind keine Fälle bekannt, bei denen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens bereits vorbestimmt gewesen wäre. Das Justizsystem ist für Korruption anfällig. In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde und Amtsenthebung und Verhaftung von korrupten Beamten. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt.
Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung und die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze, Verordnungen und Erlässe und ist für Menschenrechtsfragen zuständig. Es hat sich in den letzten Jahren im Prinzip als Kontrollinstanz bewährt, allerdings wurde ihm zu große Nähe zur Regierung vorgehalten. Wie sich das unter der neuen Regierung entwickelt, bleibt abzuwarten. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Verfahren gegen den Präsidenten oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung zuständig ist.
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sogenannte Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgebildet und ausgestattet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit.
Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art. Schläge in Haft sind verbreitet.
Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte sind fallweise korrupt. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet und existiert auf allen Ebenen des Justizsystems. Korruption bleibt eine Herausforderung in Benin, vor allem im Bereich der Gerichte.
Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend. Die Pressefreiheit ist per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet, allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Einrichtungen der Zivilgesellschaft kommen gerade in den privaten Medien regelmäßig und angemessen zu Wort; staatliche Behinderungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten sind nicht bekannt. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet. Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint. Nicht genehmigte politische Veranstaltungen werden üblicherweise toleriert. Es gibt keine staatliche Repression und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika politische und zivile Freiheit.
Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst 2012 offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden.
Im Jänner 2016 hat das Verfassungsgericht die Todesstrafe in einer Entscheidung abgeschafft und die Regierung musste noch Gesetze erlassen, um die Todesstrafe aus der nationalen Gesetzgebung zu streichen.
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5 Prozent), Moslems (27,7 Prozent) und Voudon (Voodoo) mit 11,6 Prozent. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig. Konflikte zwischen Religiösen Gruppen treten selten auf, im Jahr 2016 kam es allerdings zu fünf Todesopfern, verursacht durch Sicherheitskräfte, bei einem Konflikt um die Kontrolle einer Moschee in Semere.
Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung 2013 wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst:
• Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2 Prozent
• Adja und verwandte Gruppen: 15,2 Prozent
• Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3 Prozent
• Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2 Prozent
• Fulbe und verwandte Gruppen: 7 Prozent
• Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1 Prozent
• Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4 Prozent
• Dendi und verwandte Gruppen: 2,5 Prozent
• Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6 Prozent
• Nicht weiter spezifiziert: 2,9 Prozent
Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, obwohl gelegentliche Auseinandersetzungen vor allem zwischen dem Norden und dem Süden vorkommen. Minderheitengruppen sind in Regierungsagenturen, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten.
Die Verfassung und Gesetze garantieren interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Präsenz von Polizei und Gendarmen an Checkpoints beeinträchtigen die Bewegungsfreiheit im Land, garantiert aber ein höheres Maß an Sicherheit. Problematisch ist, dass korrupte Beamte an vielen solchen Checkpoints Bestechungsgelder verlangen. Die Regierung geht dagegen vor, jedoch sind die Maßnahmen nicht immer effektiv.
Benin, eines der ärmsten Länder der Welt, hat 2016 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 803 USD erzielt (nach 2015: 780 USD). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2015 circa 8,3 Milliarden USD. 2016 ist die Wirtschaft Benins um etwa 4,6 Prozent gewachsen, etwas langsamer als im Vorjahr (+5,0 Prozent).
Angesichts des weiterhin stabilen hohen Bevölkerungswachstums (2014: 2,8 Prozent) ist eine spürbare Verbesserung der Armutsbekämpfung erschwert. Nötig wären mindestens rund 7 Prozent Wirtschaftswachstum. Etwas mehr als ein Drittel der knapp zehn Millionen Beniner lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Bereichen ist die Armut mit rund 50 Prozent der Bevölkerung besonders stark. Rund 44 Prozent der Beniner sind jünger als 15 Jahre. Die Lebenserwartung beträgt laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) 59,3 Jahre. Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung.
Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der beninischen Wirtschaft. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90 Prozent des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung.
Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist - auch in größeren Städten - nicht sichergestellt.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Eine nach Benin zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Benin mit Stand 19.12.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung (04.01.2017) und vor der belangten Behörde (Protokoll vom 01.03.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 01.03.2018, Aktenseite 121, "F: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge familiären oder private Anknüpfungspunkte? A: Nein, habe ich nicht".) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2017. Demnach erbrachte die für die Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) für den Antragssteller zum Untersuchungszeitpunkt vom 02.02.2017 ein Mindestalter von 17,02 Jahren, dies entspricht dem XXXX als spätest mögliches "fiktives" Geburtsdatum. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (XXXX) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum - insbesondere aufgrund der Differenz von 1,11 - sohin über ein Jahr - nicht vereinbar.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 01.03.2018, Aktenseite 120, "Ich bin nie in relevanter oder dauernder ärztlichen Behandlung gestanden, ich bin immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung").
Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens umfangreicher familiärer Netzwerke in Benin, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll vom 01.03.2018, Aktenseite 120 bis 121, "Meine Eltern leben in Djougou, im Stadtviertel XXXX in einem Eigentumshaus. Meine Eltern arbeiten am Feld. Wir haben zwei große Felder, wo Mais und Yams angebaut wird". [...] "Mein Bruder ist Lehrling. Er lernt für den LKW Führerschein" [...] "Ich habe noch viele Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Es geht ihnen einigermaßen gut").
Die Feststellung hinsichtlich seiner Bildung und seiner Arbeitsfähigkeit sowie Arbeitserfahrung, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 01.03.2018, Aktenseite 119 und 121, "Ich habe keine öffentliche Schule besucht. Ich war nur in der Koranschule bei uns zu Hause. Wir haben gelernt, den Koran auf Arabisch zu lesen. Ich habe ein wenig lesen gelernt, schreiben kann ich nicht" [...] "Ich habe für meinen Onkel gearbeitet - der war Mechaniker" [...]).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und aufgrund seiner Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme. Auch wenn der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht hat und an einem Workshop "Berufe vorstellen" teilgenommen hat, konnte er kein Sprachzertifikat über die erfolgreiche abgeschlossene Deutsch-Prüfung vorlegen, daher kann noch nicht von einer so tiefgreifenden integrativen Verfestigung gesprochen werden. Weitere Integrationsmerkmale konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.03.2018.
Die Feststellung, hinsichtlich der Finanzierung seines Lebensunterhaltes, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers aus der niederschriftlichen Einvernahme sowie aus der Abfrage aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28.03.2018.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen zusammenfassend auf die Notwendigkeit - aufgrund der Krankheit seines Vaters - im Ausland Geld zu verdienen.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass sein Vater im Rahmen kämpferischer Auseinandersetzungen während politischer Wahlen im Benin schwer verletzt worden sei, er habe aber kein Geld für die Behandlung seines Vaters aufbringen können, daher habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er im Gegensatz zur Erstbefragung an, dass sein Vater zu einer Rede eines Ministers in das Stadion in Djougon mit seinem Motorrad gefahren sei. Dabei sei das Flugzeug des Ministers in das Stadion abgestürzt. Der Minister selbst sei nicht verletzt worden. Die Bauchschmerzen seines Vaters - an denen sein Vater laut Angaben des Beschwerdeführers bereits seit seiner Kindheit litt - seien wieder akut geworden. Daher sei sein Vater ins Krankenhaus eingeliefert worden. In der niederschriftlichen Einvernahme verneinte der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Erstbefragung -, dass die Bauschmerzen seines Vaters weder von anderen Personen verursacht worden seien, noch mit den politischen Wahlen in Zusammenhang stehen würden. Dies steht völlig im Gegensacht zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung.
Der Beschwerdeführer gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass weder er noch ein anderes Familienmitglied individuell oder persönlich im Herkunftsstaat verfolgt oder bedroht wurde.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes - Benin - ergaben sich somit aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.03.2018 (Aktenseite 122). Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, dass er Benin ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher und privater Erwägungen verließ, um sein Leben, seine Lebenssituation zu verbessern beziehungsweise Geld für die Behandlung seines Vaters aufzutreiben ("Ich habe dann den Entschluss gefasst, auszureisen um im Ausland Geld zu verdienen" [...] "Ich selbst, wie auch der Rest meiner Familie wurde nie individuell verfolgt oder bedroht. Ich hatte rein wirtschaftliche Gründe zur Ausreise. Ich wollte nur Geld für die Behandlung meines Vaters verdienen"). Asylrelevante Gründe hat der Beschwerdeführer keine vorgebracht.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates aufgrund wirtschaftlicher und privaten Erwägungen als glaubhaft einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt
Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Benin vom 19.12.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Benin ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Benin - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/209036, Zugriff 18.12.2017
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FH - Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Benin, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/benin, Zugriff 18.12.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 18.12.2017
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EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 18.12.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,
https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017
-
FH - Freedom House (2016): Benin Country Report - Freedom in the World 2016,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/benin, Zugriff 18.12.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,
https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Benin, http://www.ecoi.net/local_link/336447/466058_en.html, Zugriff 18.12.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017b): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 18.12.2017
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USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Benin, https://www.ecoi.net/local_link/345155/488948_de.html, Zugriff 18.12.2017
-
FH - Freedom House (2016): Benin Country Report - Freedom in the World 2016,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/benin, Zugriff 18.12.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017b): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 18.12.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,
https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Benin - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/208986, Zugriff 18.12.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017c): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.12.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (18.12.2017): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BeninSicherheit_node.html, Zugriff 18.12.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer brachte vor, Benin auf Grund von wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. bereits dargestellt, liegt der Ausreisegrund des Beschwerdeführers in wirtschaftlichen Motiven. Die von ihm geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Benin - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Benin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund und somit arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendige Selbständigkeit, um in der Lage zu sein einer Beschäftigung nachzugehen, dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass er die Koranschule in Benin besucht hat und seit seinem achten Lebensjahr bei seinem Onkel als Mechaniker tätig war. Er hat es auch geschafft, von Benin aus nach Europa zu gelangen und sich schließlich über Niger, Libyen und Italien nach Österreich zu gelangen. Ebenfalls konnte sich der Beschwerdeführer in Österreich innerhalb kurzer Zeit in einem ihm völlig fremden Kulturkreis einfügen.
Weiters verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland, zumal seine Eltern, seine Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen in Benin leben und er regelmäßig via Internet Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Benin verbracht und ist mit den Gepflogenheiten in Benin vertraut und beherrscht die französische Sprache, er verfügt über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung in Benin. Ein zerrüttetes Verhältnis zu seinen Angehörigen besteht nicht, weshalb er auf familiäre Unterstützung zählen kann. Daher ist es ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung, sowie der Unterstützung seiner Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt in Benin zu sichern.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Benin nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Benin besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Benin keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Benin derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Benin, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer