RS Vfgh 2018/3/14 G241/2017

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
FinStrG §203
StPO §§198 ff
StGG Art2

Leitsatz

Kein Verstoß einer Bestimmung des FinStrG betreffend den Ausschluss der Diversion im gerichtlichen Finanzstrafrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags des Landesgerichtes Klagenfurt auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in § 203 FinStrG.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde ein diversionelles Vorgehen bei Straftaten mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht. Da nach §195 FinStrG die Bestimmungen der StPO im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen gelten, soweit das FinStrG keine eigenen Regelungen vorsieht, wäre durch die neue Diversionsgrenze in der StPO eine diversionelle Erledigung in fast allen gerichtlichen Finanzstrafverfahren offen gestanden. Mit §203 FinStrG hat der Gesetzgeber die Diversionsmöglichkeit für gerichtliche Finanzstrafvergehen - unter Beibehaltung der Sonderregelung für Jugendstrafsachen - weiterhin ausgeschlossen.

Das Finanzstrafrecht, das durch spezifische Deliktstypen den Besteuerungsanspruch des Staates schützt und für die Strafrahmenbemessung am Verkürzungsbetrag anknüpft, bildet ein eigenständiges Ordnungssystem und ist deshalb mit dem gerichtlichen Strafrecht nicht in Vergleich zu setzen.

Dass der Gesetzgeber für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzdelikte auf die Bestimmungen der StPO verweist, steht dem nicht entgegen, weil er durch die §§196a bis 245 FinStrG den Besonderheiten des finanzstrafgerichtlichen Verfahrens Rechnung trägt und insofern auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren ein eigenständiges Verfahrenssystem geschaffen hat.

Weder das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Aufnahme der Diversion in das gerichtliche Finanzstrafrecht noch ist sonst ein verfassungsrechtlicher Grund dafür ersichtlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht, Diversion, Strafbemessung, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G241.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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