TE Vwgh Erkenntnis 2018/3/21 Ro 2018/18/0001

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §29;
AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21;
B-VG Art136 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0496

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, Zl. W131 2134195- 2/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: L S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtene Entscheidung wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen stützte er im Wesentlichen auf Probleme mit den Taliban und auf die gefährliche Lage in seiner Herkunftsprovinz.

2 Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 6. Juni 2017 rechtskräftig abgewiesen.

3 Am 23. August 2017 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der Mitbeteiligte vor, dass er "im Prinzip" denselben Fluchtgrund wie im vorherigen Verfahren habe. Zudem habe er von einer Nachbarin erfahren, dass das Militär in seinem Heimatort einmarschiert sei und dabei viele Häuser - darunter auch das Haus der Familie des Mitbeteiligten - zerstört habe. Seitdem habe er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen verloren. Weiters gab er an, dass ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu einem namentlich genannten Rechtsanwalt bestehe.

4 Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 15. September 2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

5 Das BFA stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass sich weder aus dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen des Mitbeteiligten noch aus den von Amts wegen beigeschafften Länderberichten ein neuer, relevanter Sachverhalt ergeben habe. Der Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zudem hielt das BFA fest, dass sich der Mitbeteiligte am 4. September 2017 ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle entfernt habe und es seither unterlassen habe, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte - vertreten durch den von ihm bereits in der Erstbefragung genannten Rechtsanwalt - am 13. Oktober 2017 Beschwerde. Darin brachte der Mitbeteiligte insbesondere vor, dass sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Erledigung seines ersten Antrages sehr wohl verändert habe, da inzwischen der Kontakt zu seinen Familienangehörigen abgerissen sei. Er gehe davon aus, dass seine Familie im Krieg umgekommen sei. Ohne familiäre Anknüpfungspunkte und aufgrund der prekären Sicherheitslage sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.

7 Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2017 behob das BVwG den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunkt I. und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurück (Spruchpunkt A.I.). Darüber hinaus behob das BVwG die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte es in Bezug auf Spruchpunkt A.I. für zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt A.II. für nicht zulässig (Spruchpunkte B.I. und B.II.).

8 In seiner rechtlichen Begründung führte das BVwG zunächst aus, dass die Bestimmung des § 21 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nach seinem Wortlaut die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht ausdrücklich ausschließe, sodass verfassungskonform gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG davon ausgegangen werde, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht verdränge.

9 In der Sache stützte das BVwG seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass das BFA die in § 29 AsylG 2005 geregelten Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren missachtet habe. Auch wenn sich der Mitbeteiligte dem Verfahren entzogen habe, hätte das BFA insbesondere dem - entsprechend der im Akt befindlichen Vollmachtsurkunde nachweislich bevollmächtigten - Rechtsanwalt des Mitbeteiligten als Zustellbevollmächtigten eine Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zustellen müssen. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich unstrittig, dass der Rechtsanwalt eine solche Verfahrensanordnung nie erhalten habe. Damit sei dem Mitbeteiligten die Möglichkeit genommen worden, zu dem vom BFA ins Auge gefassten Zurückweisungsgrund bereits vor der Bescheiderlassung Stellung zu nehmen. Im Beschwerdeverfahren nach der Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache sei es die Aufgabe des BVwG zu beurteilen, ob die Zurückweisung aufgrund des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts, welcher sich zentral aus den in § 29 AsylG 2005 geregelten Ermittlungsschritten ergebe, zu Recht erfolgt sei. Es könne somit nicht Aufgabe des BVwG sein, den für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Daher sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung des Folgeantrages zu beheben und die Angelegenheit diesbezüglich gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückzuverweisen. Da über den Folgeantrag vorrangig zu entscheiden sei, seien die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

10 Die Revision ließ das BVwG teilweise (hinsichtlich Spruchpunkt A.I.) zu. Den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das BVwG insbesondere damit, dass noch keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, ob das BVwG - nach Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Zulassungsverfahren - eine Zurückverweisung neben § 21 Abs. 3 BFA-VG (auch) auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stützen könne. Ergänzend führte das BVwG noch aus, dass die Revision im Ergebnis auch zulässig sei, wenn man die Ansicht vertrete, dass die Entscheidung des BVwG von der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, geäußerten Rechtsansicht abweiche. Demgegenüber stütze sich die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende als "ordentliche und außerordentliche Revision" bezeichnete Amtsrevision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf ein Abweichen des BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits geklärt, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG eine Sonderbestimmung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren sei, die der allgemeinen Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG derogiere. Das BVwG hätte eine Zurückverweisung daher allenfalls auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stützen können. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgelegen. Das BFA habe aktuelle Länderberichte eingeholt und eine Erstbefragung des Mitbeteiligten durchgeführt. Zudem habe der Mitbeteiligte seine Auffassung zum Sachverhalt und zu den Rechtsfragen in seiner Beschwerde dargetan. Insgesamt seien daher Ermittlungsergebnisse vorgelegen, auf deren Basis das BVwG - allenfalls unter der Einholung weiterer Stellungnahmen - über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache hätte entscheiden können.

12 Zudem sei die Entscheidung des BVwG aktenwidrig, weil das BFA die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 - entgegen den Ausführungen des BVwG - dem Rechtsanwalt des Mitbeteiligten am 1. September 2017 zugestellt habe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BVwG die entsprechenden Aktenbestandteile aufgrund eines Fehlers bei der Aktenübermittlung zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen seien. In diesem Fall wäre das BVwG jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde eine unterlassene Zustellung der genannten Verfahrensanordnung nicht gerügt worden sei, verpflichtet gewesen, beim BFA rückzufragen bzw. diesem Parteiengehör zu gewähren.

13 Darüber hinaus fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Falle der Zurückverweisung hinsichtlich eines Spruchpunktes die darauf aufbauenden Spruchpunkte - entsprechend der Vorgehensweise des BVwG - ersatzlos zu beheben seien oder ob die Angelegenheit auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte zurückzuverweisen sei.

14 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Die als einheitliche ordentliche Revision zu wertende Revision ist im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig und begründet.

16 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

17 Damit betrifft diese Vorschrift Konstellationen, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht zu ziehen wäre.

18 Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. das auch vom BVwG in seiner Zulässigkeitsbegründung genannte hg. Erkenntnis VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208).

19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).

20 Vor diesem Hintergrund bestehen - entgegen der vom BVwG in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Rechtsansicht - keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber jene Normen des BFA-VG, die sich als verfahrensrechtliche Bestimmungen darstellen, im Kontext der neu geschaffenen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe als Sondernormen zum sonst für die Verwaltungsgerichte geltenden Verfahrensrecht verstanden wissen wollte (vgl. wiederum VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 37). Gegen die Schaffung von solchen, auf die Besonderheiten im asylrechtlichen Zulassungsverfahren Bedacht nehmenden Sondernormen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Art. 136 Abs. 2 dritter Satz erste Alternative B-VG).

21 Indem das BVwG seine zurückverweisende Entscheidung in dem unstrittig noch nicht zugelassenen Beschwerdeverfahren über einen Folgeantrag auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stützte, hat es demnach die Rechtslage verkannt.

22 Darüber hinaus hätte die Begründung des BVwG - wie die Revision zutreffend ausführt - aber auch eine auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Zurückverweisung nicht zu tragen vermocht.

23 Zum einen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082). Das BFA legte im Bescheid nach Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse dar, warum es davon ausgehe, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der Mitbeteiligte hatte im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Gelegenheit, den Feststellungen und der rechtlichen Begründung des BFA entgegenzutreten und nahm diese auch wahr. Somit war der vom BVwG ins Treffen geführte Verfahrensmangel, der Mitbeteiligte habe zum Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache nicht Stellung nehmen können, jedenfalls geheilt.

24 Zum anderen ginge mit einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. wiederum VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208). Damit hätte das BFA im fortgesetzten Verfahren die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Sonderbestimmungen - insbesondere auch jene des § 29 AsylG 2005 - nicht weiter anzuwenden (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234). Somit könnte der Verfahrensmangel, auf den sich das BVwG tragend gestützt hat, durch die zurückverweisende Entscheidung nicht saniert werden.

25 Schließlich kann dem BVwG auch nicht zugestimmt werden, dass das BFA den Sachverhalt im vorliegenden Fall bloß ansatzweise ermittelt hätte. Das BFA schaffte nämlich von Amts wegen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Mitbeteiligten bei und führte eine Erstbefragung des Mitbeteiligten durch, die sich im Fall eines Folgeantrages gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zulässigerweise auch auf die konkreten Fluchtgründe bezog. Zudem entzog sich der Mitbeteiligte unstrittig dem Verfahren nach der Erstbefragung, sodass gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 eine Entscheidung durch das BFA auch ohne eine weitere Einvernahme in Betracht kam. Auch das BVwG vertrat nicht die Meinung, dass eine weitere Einvernahme des Mitbeteiligten zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nötig gewesen wäre (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

26 Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt A.I. - auch unter der Annahme, dass dem Rechtsanwalt des Mitbeteiligten keine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zugestellt worden sei - als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Damit einhergehend war auch der auf Spruchpunkt A.I. aufbauende Spruchpunkt A.II. aufzuheben.

27 Im Übrigen erwies sich Spruchpunkt A.II. auch insofern als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als das BVwG damit unter Berufung auf § 28 Abs. 5 VwGVG fälschlicher Weise eine "ersatzlose" Behebung der Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des BFA ausgesprochen hat. Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist allerdings eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003) - ein Ergebnis, das das BVwG selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht nicht angestrebt hat.

28 Die angefochtene Entscheidung war somit in ihrer Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J00

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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