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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der H H S in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Jänner 2018, Zl. W251 2153421- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 22. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. März 2017 wurde der Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde der Revisionswerberin bis zum 14. März 2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit am 20. Dezember 2017 mündlich verkündetem und am 4. Jänner 2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4 Begründend führte das BVwG unter anderem aus, dass schon die von der Revisionswerberin behauptete Herkunft nicht festgestellt habe werden können, da die Revisionswerberin auf Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, den für das Dorf signifikanten Tiermarkt als Besonderheit anzugeben oder die umliegenden Nachbardörfer zu benennen. Bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens der Revisionswerberin sei außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass der Clan der Hawiye bei der Heirat der Angehörigen eines Minderheitenclans kein großes Problem sehe und es diesbezüglich generell so gut wie nie zu Gewalt oder Tötungen komme. Weiters könne daraus, dass die Schwiegermutter die Familie der Revisionswerberin erst zehn Jahre nach der Eheschließung der Revisionswerberin und nach der Geburt der drei Kinder besucht habe, ein (gewisses) Desinteresse geschlossen werden, weshalb nicht plausibel sei, weshalb sie plötzlich etwas gegen die Zugehörigkeit der Revisionswerberin zu einem Minderheitenclan haben sollte. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin ihr Vorbringen zu einem behaupteten körperlichen Übergriff durch die Schwiegermutter gesteigert habe. So habe sie bei der BFA-Einvernahme angegeben, dass ihr ein Metallgegenstand auf den Fuß geworfen worden sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch, dass die Schwiegermutter sie durch Werfen einer Pfanne schwer verletzt und auch geschlagen habe. Insgesamt habe die Revisionswerberin die Fluchtgeschichte lediglich detaillos und vage geschildert. Auch das Vorbringen der Revisionswerberin, ihr Ehemann sei, trotz dessen behaupteter schwerer Krankheit, der Schwiegermutter in ein 260 km entferntes Dorf nachgereist, sei nicht nachvollziehbar.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, dass die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig sei, da diese überwiegend nicht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens in Somalia entspreche. Zudem seien dem BVwG erhebliche Begründungsmängel unterlaufen, was die Zulässigkeit der Revision begründen würde.
6 Die Revision erweist sich als nicht zulässig. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Soweit in der Revision Begründungsmängel und die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden, ist darauf zu verweisen, dass im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Allgemeinen nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 9.1.2018, Ra 2017/18/0501, mwN).
11 Fallgegenständlich war die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden. Das BVwG hat sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschafft und dem Vorbringen in einer umfassenden Beweiswürdigung unter Verweis auf mehrere Ungereimtheiten im Vorbringen der Revisionswerberin nachvollziehbar die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch wenn die Revision einzelne Begründungselemente dieser umfassenden Beweiswürdigung zu relativieren versucht, gelingt es ihr nicht, die Beweiswürdigung des BVwG insgesamt derart zu erschüttern, dass diese auf vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken stoßen würde.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180110.L00Im RIS seit
19.04.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019