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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegenzuhalten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, sondern es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landesleute führen können (Rn. 23 des Erkenntnisses vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180271.L01Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018