RS Vwgh 2018/3/21 Ra 2017/18/0271

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §8 Abs1;
MRK Art3;

Rechtssatz

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegenzuhalten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, sondern es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landesleute führen können (Rn. 23 des Erkenntnisses vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180271.L01

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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