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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §23 Abs1 idF 1999/I/060;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache des C in I, vertreten
durch WP Dr. Eva Bassetti-Bastinelli beeid. Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Conradstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion f. Tirol vom 12. Juli 1999, Zl. RV 103/1-T6/98, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1996, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, GZ. B 645/1-IV/7/99, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140291.X00Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011