Entscheidungsdatum
12.04.2018Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.07.2017, Zl
****, betreffend der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Ausbau der M-Brücke an der Adresse 3 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I.
den Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den Spruchteil 1 (naturschutzrechtliche Bewilligung) wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile 2 bis 4 (wasserrechtliche Bewilligung) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als folgende zusätzliche Nebenbestimmung vorgeschrieben wird: „Die Behelfsbrücke hat eine Mindestquerneigung von 2,5 % in Richtung Norden aufzuweisen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Land Tirol die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der M-Brücke an der Adresse 3 erteilt. Dabei ist im Bereich der Z-Ache bei Flusskilometer 8,2 bis 8,3 eine Oberflächenentwässerungsanlage für Verkehrsflächen, ein Gerinneausbau mit einer teilweisen Verrohrung des W-Baches, eine Plattenbrücke aus Stahlbeton über die Z-Ache und eine temporäre Stahlbrücke (Behelfsbrücke) über die Z-Ache geplant.
Mit Schreiben vom 31.08.2017 hat AA als Eigentümer des Gst Nr **1, KG Z, Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm im behördlichen Verfahren nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden sei. Sein Grundstück werde aufgrund der Verrohrung des W-Baches einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt. Aufgrund der Deponierung von Aushub sei eine Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten. Das deponierte Aushubmaterial würde in den Boden sickern und das Grundwasser verschmutzen. Der Aushub würde sich bei tagelangen Niederschlägen auch weit über die Felder verteilen und die Poren des Bodens verstopfen, sodass die Niederschlagswässer nicht mehr in das Grundwasser versickern würden und so hochwasserähnliche Zustände auf dem Grundstück des Beschwerdeführers entstehen würden. Außerdem habe sich die Behörde nicht ausreichend mit den Auswirkungen der Baumaßnahmen im Uferböschungsbereich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat die „Einholung eines von Verwaltungsbehörden unabhängigen Gutachtens eines auf Hochwasser- und Muren-Forschung spezialisierten Sachverständigen“ und „eines von Verwaltungsbehörden unabhängigen Gutachtens aus dem Bereich Gewässerschutz/Grundwasser“ beantragt.
Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) CC vom 16.11.2017, Zl ****, und das Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI DD vom 17.11.2017, Zl ****, eingeholt.
Am 10.01.2018 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die beigezogen Amtssachverständigen einvernommen. Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht die vorliegende Entscheidung mündlich verkündet. Am 31.01.2018 hat der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.
II. Sachverhalt:
Das Land Tirol (Landesstraßenverwaltung) hat mit Schreiben vom 06.03.2017 unter anderem um die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau der M-Brücke an der Adresse 3 angesucht. Von diesem Gesamtvorhaben sind im Bereich der Z-Ache zwischen Flusskilometer 8,2 und 8,3 in der Katastralgemeinde Z die Gste Nr **2 und **3 des Landes Tirol, das Gst Nr **4 des Öffentlichen Wassergutes, die Gste Nr **5 und **6 des EE, die Gste Nr **7, **8, **9, **10, **11 und **12 des FF sowie das Gst Nr **1 des Beschwerdeführers AA betroffen. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind jedoch lediglich Teile des neuen Straßenkörpers der Adresse 3 und der Baustraße, jedoch keine Anlagenteile der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben geplant. Mit dem angefochtenen wasserrechtlichen Bescheid wurden folgende Anlagenteile bewilligt:
Oberflächenentwässerungsanlage (Spruchteil 2):
Mit einer Entwässerungsanlage werden die Oberflächenwässer von 3.549 m2 Verkehrsflächen der Adresse 3 im Ausmaß von 76,8 l/s über 6 Sickermulden in den Untergrund abgeleitet. Die Sickermulde 1 befindet sich auf dem Gst Nr **2 (Land Tirol), die Sickermulde 2 befindet sich auf den Gste Nr **6 (EE) und **4 (Öffentliches Wassergut), die Sickermulde 3 befindet sich auf den Gste Nr **4 (Öffentliches Wassergut) und **5 (EE), die Sickermulde 4 befindet sich auf den Gste Nr **5 (EE) und **9 (FF), die Sickermulde 5 befindet sich auf dem Gst Nr **9 (FF) und die Sickermulde 6 befindet sich auf den Gste Nr **3 (Land Tirol) und **11 (FF). Das Grundstück des Beschwerdeführers wird von keinem Teil der Entwässerungsanlage – insbesondere von keinem Einlaufschacht und keiner Sickermulde – berührt. Es werden auch keine Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers geleitet. Im Übrigen entspricht die Planung der Entwässerungsanlage dem Stand der Technik. Es ist keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten. Da sämtliche Sickermulden grundwasserstromabwärts des Grundstücks des Beschwerdeführers liegen und zwischen diesem und den Sickermulden 3 bis 6 die Z-Ache fließt, wäre aber auch in Folge einer Grundwasserverschmutzung durch die Sickermulden keine Beeinträchtigung des Grundwassers des Beschwerdeführers zu erwarten.
Brücken über die Z-Ache (Spruchteil 3):
Die Adresse 3 soll die Z-Ache flussabwärts des Grundstücks des Beschwerdeführers über eine neue Plattenbrücke aus Stahlbeton queren. Das Grundstück des Beschwerdeführers wird von diesem Brückenbauwerk nicht berührt. Die Brückenwiderlager und die gesamte in Anspruch genommene Uferböschung liegen ausschließlich auf dem Gst Nr **4 des Öffentlichen Wassergutes. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kommt – neben der Baustraße – ausschließlich der an die neue Brücke anschließende Straßenkörper der Adresse 3 zu liegen. Die Oberflächenwässer der neuen Brücke werden über einen Einlaufschacht auf dem Grundstück **2 (Land Tirol) zur Sickermulde 2 auf den Gste Nr **6 (EE) und **4 (Öffentliches Wassergut) geleitet. Mit der neuen Brücke wird das Freibord über dem HQ100 Bereich der Z-Ache gegenüber der bestehenden Brücke um 40 cm auf 140 cm verbessert. Aus wasserbautechnischer Sicht ist das Freibord von 140 cm ausreichend, um allfällige Hochwässer sicher abzuleiten. Die Widerlager der Brücke auf dem Gst Nr **4 (Öffentliches Wassergut) erhalten Fundamente in Form von Großbohrpfählen, die in den Grundwasserkörper des Öffentlichen Wassergutes hineinreichen. Aufgrund der Bauweise mittels Schneckenbohrung und Hinterfüllung mit einer Stützflüssigkeit, die das Grundwasser verdrängt, kommt es aber zu keinem Eindringen von Grundwasser in die Bohrlöcher. Aus wasserbautechnischer Sicht ist durch die Baumaßnahmen keine Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten. Da die Brückenfundamente grundwasserstromabwärts des Grundstücks des Beschwerdeführers liegen, würde es aber auch bei einer allfälligen Verschmutzung des Grundwassers infolge der Errichtung des Brückenbauwerks nicht zu einer Verschmutzung des Grundwassers des Beschwerdeführers kommen. Schließlich wird das Grundwasser im Baustellenbereich auch nicht abgepumpt, sodass es zu keinem Absenktrichter im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers kommt.
Die Adresse 3 wird während der Bauphase über eine Baubehelfsbrücke aus Stahl über die Z-Ache geführt. Die Brückenwiderlager und die gesamte in Anspruch genommene Uferböschung liegen ausschließlich auf dem Gst Nr **4 des Öffentlichen Wassergutes. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kommt ausschließlich der Straßenkörper der an die Baubehelfsbrücke anschließenden Baustraße zu liegen. Die Baubehelfsbrücke wird aufgrund ihrer Querneigung von min 2,5 % direkt in die Z-Ache entwässert. Diese Querneigung wird durch die vom Landesverwaltungsgericht ergänzte Nebenbestimmung sichergestellt. Für die Baubehelfsbrücke wird keine Versickerungsanlage errichtet. Es werden auch keine Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers geleitet.
Gerinneausbau W-Bach (Spruchteil 4):
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt auf der orographisch linken Seite der Z-Ache. Auf etwa gleicher Höhe mündet orographisch rechts der W-Bach in die Z-Ache. Im Mündungsbereich des W-Baches soll die bestehende Verrohrung DN400 durch ein 35,5 m langes Wellstahlrohr – Maulprofilrohr HCPA-02 mit den lichten Abmessungen H = 0,97 m und B = 1,43 m – ersetzt werden. Das auf der anderen Flussseite liegende Grundstück des Beschwerdeführers wird durch dieses Vorhaben baulich nicht berührt. Da die neue Verrohrung aufgrund des größeren Durchflussquerschnittes eine größere Wasser- bzw Geschiebemenge aufnehmen kann und der W-Bach im Hochwasserfall unabhängig vom gegenständlichen Bauvorhaben bereits weiter bachaufwärts ausbrechen würde, führt der Gerinneausbau aus wildbachtechnischer Sicht zu keiner erhöhten Hochwassergefährdung für das Grundstück des Beschwerdeführers. Die Länge der Verrohrung hat im gegenständlichen Fall keinen Einfluss auf die Wildbachgefährdung.
Zur Adresse 3 und zur Baustraße:
Die Baumaßnahmen an der Adresse 3 und die Baustraße sind mit Ausnahme der –nicht das Grundstück des Beschwerdeführers berührenden – Oberflächenentwässerung und Brückenbauwerke nicht Gegenstand der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung. Von diesen Straßen aus werden auch keine grundstücksfremden Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers geleitet. Allerdings versickern die auf der Baustraße bzw auf den Straßenböschungen anfallenden Niederschlagswässer großflächig auf jenen Grundstücken, auf denen sie anfallen – eine konzentrierte Versickerung durch Entwässerungsanlagen findet jedoch nicht statt.
Der Grundwasserkörper im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers liegt auf einer Höhe von ca 734,06 müA. Die neue Adresse 3 hat in diesem Bereich eine Oberkante von über 739 müA, sodass eine bauliche Überdeckung des Grundwassers von ca 5 m besteht. Innerhalb des Grundwasserkörpers des Beschwerdeführers finden keine Baumaßnahmen statt. Die beantragten Straßenkörper im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers mit einer Höhe von ca einem Meter führen zu keiner Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers und keiner Änderung des Grundwasserstandes.
III. Beweiswürdigung:
Der vom Landesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem signierten Einreichprojekt „Ausbau im Bereich der M-Brücke“ sowie aus den eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) CC vom 16.11.2017, Zl ****, und des wildbachtechnischen Amtssachverständigen DI DD vom 17.11.2017, Zl ****, sowie aus der Erörterung dieser Gutachten in der mündlichen Verhandlung.
Dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keine Entwässerungsanlagen errichtet werden und dass die neu errichtete Adresse 3 nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers entwässert, ergibt sich aus dem signierten „Lageplan und Schnitte Entwässerung“, Plan Nr ****, Projekteinlage Nr 4.4. Aus der signierten Projekteinlage Nr 4.5 „Brücke Lageplan, Schnitte und Details“, Plan Nr ****, ergibt sich, dass keine Anlagenteile der Brücke auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen kommen. Dass von anderen Grundstücken keine Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers geleitet werden, ergibt sich aus dem signierten „Lageplan Baustraße“, Plan Nr ****, Projekteinlage Nr 4.3, und wird durch die vom Landesverwaltungsgericht ergänzte Nebenbestimmung sichergestellt. Aus der signierten Projekteinlage Nr 5.2 „Achse 301 Baustraße Längenschnitt“, Plan Nr ****, ergibt sich zudem, dass die Baubehelfsbrücke keine Längsneigung aufweist und auch aus diesem Grund die Entwässerung über die seitliche Querneigung erfolgt. Die Höhe der Schüttung für die Baustraße auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem signierten Querprofil 51, Plan Nr ****, Projekteinlage Nr 7.2. Aus der Beilage A des Verhandlungsprotokolls (geologischer Bericht) ergibt sich die Höhe des Grundwasserkörpers. Die Höhe der künftigen Straße auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ergibt sich aus den signierten Querprofilen 06, 07 und 08, Plan Nr ****, **** und **** in der Projekteinlage Nr 7.1.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass das Grundstück des Beschwerdeführers weder von den beantragten Entwässerungsanlagen noch von den Brücken baulich berührt wird, dass keine Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers geleitet werden, dass keine Verschmutzung des Grundwassers des Beschwerdeführer zu erwarten ist und, dass sich die Hochwassergefahr für das Grundstück des Beschwerdeführers nicht verschärft. Der wildbachtechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass der Gerinneausbau W-Bach zu keiner Erhöhung der Wildbachgefährdung für das Grundstück des Beschwerdeführers führt.
Klarzustellen ist auch, dass ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, darzutun hat, worin diese gelegen sein soll (VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015). Der Beschwerdeführer hat aber nicht bestritten, dass auf seinem Grundstück keine wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagenteile zu liegen kommen und, dass keine Oberflächenwässer auf sein Grundstück abgeleitet werden. Und mit seinen unsubstantiierten Behauptungen, dass es zu einer erhöhten Hochwassergefahr auf seinem Grundstück und zu einer Verschmutzung seines Grundwassers komme, ist er den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Abgesehen davon ist die Befürchtung des Beschwerdeführer, dass sich deponiertes Aushubmaterial auf seinem Feld verteilen könnte, im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren – wie in den rechtlichen Erwägungen noch ausgeführt wird – von keiner Relevanz.
Soweit der Beschwerdeführer die „Einholung eines von Verwaltungsbehörden unabhängigen Gutachtens eines auf Hochwasser- und Muren-Forschung spezialisierten Sachverständigen“ und „eines von Verwaltungsbehörden unabhängigen Gutachtens aus dem Bereich Gewässerschutz/Grundwasser“ beantragt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Amtssachverständige zwar grundsätzlich in dienstlicher Hinsicht gemäß Art 20 Abs 1 B-VG weisungsgebunden sind, dass darin allein aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden kann. Sie sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nämlich ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Davon gehen auch die Straftatbestände der §§ 288 und 289 StGB aus. Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Darüber hinaus kommt dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu und es kann diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 28.03.2017, 2016/09/0009).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen befangen sein könnten. Das Landesverwaltungsgericht hat die Auswahl der Amtssachverständigen selbst vorgenommen und nicht einer anderen Stelle überlassen. Das Landesverwaltungsgericht ist auch davon überzeugt, dass die Amtssachverständigen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Der Beschwerdeführer hat die Fachkenntnis der Amtssachverständigen auch nicht konkret in Zweifel gezogen und keinen Befangenheitsgrund ins Treffen geführt, sodass keine Veranlassung zur Beiziehung anderer Sachverständigen besteht.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:
„Benutzungsberechtigung.
§ 5.
(…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
(…)
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12.
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
§ 72.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
(…)
b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
(…)
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; (…). Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. (…)
Parteien und Beteiligte.
§ 102.
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, (…)“
V. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem § 8 aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).
Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für betroffene Grundeigentümer und Nachbarn keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben berührten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Dem Beschwerdeführer kommt somit im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde gegen den Spruchteil 1. des angefochtenen Bescheides mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sind in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren neben dem Antragsteller auch diejenigen Personen Partei des Verfahrens, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 sonst berührt werden.
Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 vermitteln auf Grund des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich bzw der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 24.01.1980, 2797/79).
§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959 vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Zu den Rechten, die „sonst berührt“ werden, zählen keineswegs alle Rechte, die im Zusammenhang mit einem Wasserbauvorhaben stehen. Der in lit b enthaltene Hinweis auf die in § 12 Abs 2 WRG 1959 aufgezählten Rechte schränkt den Kreis der sonst berührten Rechte auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum ein (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 RZ 10 (Stand: April 2018, rdb.at).
Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung umfasst durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG 1959 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungsrechte (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Die Berührung eines derartigen Wasserbenutzungsrechtes wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weder ins Treffen geführt, noch hat sich eine solche im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Näher zu prüfen ist hingegen eine Berührung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und des Grundeigentums des Beschwerdeführers.
Das WRG 1959 schützt keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Gerüche, der schönen Aussicht usw sind wasserrechtlich unbeachtlich, solange sie sich nicht zu einem substanziellen Eingriff verdichten. Allein auf die Tatsache der Nachbarschaft kann ein benachbarter Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Verfahren die Parteistellung nicht stützen, wenn seine eigenen wasserrechtlich geschützten Rechte unangetastet bleiben (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 RZ 11 (Stand: April 2018, rdb.at).
Da dem Grundeigentümer laut § 5 Abs 2 WRG 1959 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs 1 lit a WRG 1959 als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihm iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 auch das Recht zu, diese Befugnis gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Verfahren als Partei geltend zu machen. Die Auswirkung eines Projektes auf das Grundwasser hat aber für sich allein noch nicht zwingend die Parteistellung des Eigentümers jenes Grundstückes, in dem sich das Grundwasser befindet, zur Folge. Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft dem Grundeigentümer aber jedenfalls Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 102 RZ 12 (Stand: April 2018, rdb.at).
Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst Nr **1 ist. Sämtliche Anlagenteile der beantragten Oberflächenentwässerungsanlage (Spruchteil 2) befinden sich jedoch außerhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers. Auch die beantragten Anlagenteile der Brückenbauwerke (Spruchteil 3) und die in Anspruch genommene Uferböschung liegen nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Lediglich die zur Brücke bzw zur Baubrücke führenden Straßen verlaufen zum Teil über das Grundstück des Beschwerdeführers. Ein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand zur Errichtung dieser Straßen liegt jedoch nicht vor, zumal auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keine Straßenentwässerungsanlagen (vgl § 9, 32 und 40 WRG 1959) und keine Bauten am Ufer bzw innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eines fließenden Gewässers (vgl § 38 WRG 1959) errichtet werden. Weiters werden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers auch keine Anlagenteile des beantragten Gerinneausbaus (Spruchteil 4) errichtet, sodass auch der Bewilligungstatbestand für Schutz- und Regulierungswasserbauten (§ 41 WRG 1959) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht verwirklicht wird. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kommt es somit nicht zur Errichtung von wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagenteilen. Eine Zustimmung als betroffener Grundeigentümer oder die Einräumung von Zwangsrechten iSd §§ 60 ff WRG 1959 erübrigt sich daher. Und die bloße „Grundnachbarschaft“ vermittelt keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 (VwGH 12.12.2002, 2000/07/0055). Sofern im Rahmen der Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Anlagen eine Benützung des Grundstückes des Beschwerdeführers erforderlich ist, wäre dies in einem gesonderten Verfahren gemäß § 72 Abs 1 lit b WRG 1959 zu klären.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat aber nicht nur ergeben, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keine Anlagen zur Versickerung von Oberflächenwässern errichtet werden, sondern auch, dass keine Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es kommt damit auch zu keiner bewilligungspflichtigen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse iSd § 39 WRG 1959. Es bedarf auch keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers anfallenden Niederschlagswässer großflächig (ohne konzentrierte Entwässerungsanlage) auf diesem Grundstück versickern.
Sofern der Beschwerdeführer Bedenken hat, dass die Deponierung von Aushubmaterial nachteilige Folgen für sein Grundstück haben könnte, ist klarzustellen, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Aushubdeponie bewilligt wurde. Und zur allfälligen Erosion von (geschütteten) Straßenböschungen wird festgehalten, dass durch die Errichtung der Straßenböschungen kein wasserrechtlicher Bewilligungstatbestand erfüllt wird. Abgesehen davon vermitteln mögliche sekundäre, nicht die Substanz des Grundeigentums berührende Einwirkungen wie Verschmutzungen keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 (VwGH 26.05.1992, 92/07/0087).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass das bewilligte Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung – insbesondere zu keiner Verschmutzung – des Grundwasserkörpers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers führt. Außerdem weisen die beantragten Brücken ein ausreichendes Freibord auf, sodass sich die Hochwassersituation im Vergleich zur Bestandsbrücke nicht verschlechtert. Auch der bewilligte Schutzwasserbau auf der anderen Seite der Z-Ache führt nicht zu einer Verschärfung der Hochwassersituation auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Schließlich berühren die vom Beschwerdeführer kritisierten Baumaßnahmen am Ufer der Z-Ache nicht das Grundstück des Beschwerdeführers sondern ausschließlich das Öffentliche Wassergut. Eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers ist somit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Abschließend wird festhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde spätestens dadurch saniert wurde, dass das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer umfassend Parteiengehör gewährt hat (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
Oberflächenentwässerung; Bachverrohrung; BrückeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.44.2110.9Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018