TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/15 LVwG-S-249/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2018
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Entscheidungsdatum

15.02.2018

Norm

AWG 2002 §52 Abs5
AWG 2002 §53 Abs2
AWG 2002 §79 Abs2 Z9
AWG 2002 §79 Abs2 Z14
VStG 1991 §27 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der MZ, in ***, vertreten durch SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte OG, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 2. Jänner 2017, Zl. LFS2-V-15 8588/5, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld aufgehoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 2. Jänner 2017, Zl. LFS2-V-15 8588/5, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten:

Zeit:    Zu 1.: 22.06.2015 bis 20.07.2015

Zu 2.: 02.07.2015 und 09.07.2015

Zu 3.: 02.07.2015

Ort: HZ Gesellschaft m.b.H., ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der HZ GesmbH mit dem Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als verantwortlich Beauftragte verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft zum oben angeführten Zeitpunkt an der oben angeführten Örtlichkeit folgende Übertretungen begangen hat.

1. Sie haben der Anordnung im Spruchpunkt I Punkt 6 des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung Wiener Umweltschutzabteilung Magistratsabteilung 22 für den Wiener Landeshauptmann vom 17. Juni 2015, MA 22 – 324903/2015, nicht entsprochen, demnach vor Beginn der Behandlungstätigkeit eine schriftliche Meldung an die Behörde hätte erfolgen müssen. Die Überprüfung am Standort und die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen ergab einen Betriebsbeginn am 22. Juni 2015. Die Meldung des Betriebsbeginnes erfolgte erst am 9. Juli 2015, nachdem behördlich dazu aufgefordert wurde. Das genaue Datum des Betriebsbeginns wurde erst am
21. Juli 2015 von Herrn JZ per E-Mail mit 29. Juni 2015 angegeben.

Sie haben daher den Beginn der Behandlungstätigkeit nicht zeitgerecht schriftlich ge-

meldet.

 

2. Sie haben der Auflage 2 im Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 04.04.2006, Zahl: RU4-MB-4/021-2004, nicht entsprochen, demnach an der Behandlungsanlage ein (Typen)Schild in gut lesbarer, dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung anzubringen ist, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl, das Genehmigungsdatum und die Maschinen- und Motornummern angeführt sind.

Bei der Kontrolle durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen am 02.07.2015

wurde festgestellt, dass diese Beschriftung zur Gänze fehlte. Im Zuge der Kontrolle am 09.07.2015 wurde festgestellt, dass lediglich der Bescheid am „Brecher“ angebracht war.

3. Mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 29. Oktober 2009, Zl. RU4-MB-4/021-2004, wurde der ersatzlose Ausbau des Dieselmotors und die Umrüstung der Brechanlage *** auf Netzstrombetrieb bewilligt. Gemäß Auflage 2 dieses Bescheides ist eine schriftliche Bestätigung eines Fachunternehmens über den ersatzlosen Ausbau des Dieselmotors aus der Brechanlage und die Umrüstung auf Netzstrombetrieb gemeinsam mit dem Bescheid vom 29. Oktober 2009 an jedem Aufstellungs- und Betriebsort bei der mobilen Behandlungsanlage aufzubewahren.

Diese Bestätigung konnte bei der Kontrolle am 02.07.2015 durch den abfalltechni-

schen Amtssachverständigen nicht bei der Anlage aufgefunden werden.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 79 Abs. 2 Z.9 iVm § 53 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17.06.2015, Zl: MA 22 – 324903/2015

zu 2.    § 79 Abs. 2 Z.14 iVm § 52 Abs.5 AWG 2002 iVm dem Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 04.04.2006, Zl: RU4-MB-4/021-2004

zu 3.   § 79 Abs. 2 Z.14 iVm § 52 Abs. 5 AWG 2002 iVm dem Bescheid des NÖ

Landeshauptmannes vom 29.10.2009, Zl: RU4-MB-4/021-2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden folgende Strafen verhängt:

zu 1. € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe120 Stunden) gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002

zu 2. € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe120 Stunden) gemäß § 79 Abs. 2 AWG

zu 3. € 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe120 Stunden) gemäß § 79 Abs. 2AWG 2002

 

Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 900,-- zu leisten, somit einen Gesamtbetrag von € 9.900,--.

Begründet wurde das Straferkenntnis mit der Anzeige des Amtes der

Wiener Landesregierung Wiener Umweltschutzabteilung Magistratsabteilung 22 für

den Wiener Landeshauptmann vom 05.08.2015, Zl: MA 22 – 324903/15, welche auf

einer am 02.07.2015 und am 08.07.2015 durchgeführten Kontrolle beruht, sowie mit dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig mit 2. Februar 2017 übermittelten Beschwerde wurde über die Beschwerdeführervertretung dargelegt, dass nach dem Spruchpunkt des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22 für den Wiener Landeshauptmann vom 17.06.2015,
MA 22-324903/2015, die Behandlungstätigkeit schriftlich an den LH von Wien gemeldet hätte werden müssen.

Mit Spruchpunkt 1 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wurde vorgeworfen, die Beschwerdeführerin hätte es unterlassen, diesen Beginn dem LH von Wien zu melden. Tatbildlich sei somit die Unterlassung der rechtzeitigen Erstattung der in diesem Bescheid vorgeschriebenen Meldung. Erfüllungsort dieser Verpflichtung sei demnach der Sitz des LH Wien, der damit der Tatort der Unterlassung einer rechtzeitigen Meldung sei. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171) sei die BH Lilienfeld daher nicht für eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung zu Meldung an den LH von Wien zuständig.

Des Weiteren seien im Spruchpunkt 1 unterschiedliche Tatzeiträume angegeben, die miteinander im Widerspruch stehen. Und zwar nenne die belangte Behörde in ein- und demselben Spruchpunkt vier unterschiedliche Tatzeiträume, was dem Konkretisierungsgebot des VStG eindeutig widerspreche.

Auch sei die belangte Behörde für die Bestrafung nach Spruchpunkt 2 unzuständig. Um der Auflage des Bescheides zu entsprechen, hätte das relevierte Typenschild direkt an der Behandlungsanlage angebracht werden müssen. Die Disposition zur Vermeidung des Verstoßes gegen den Auflagenpunkt 2 des Bescheides vom 4.4.2006 hätte also am Standort des Brechers in *** gesetzt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre daher die BH Lilienfeld zur Bestrafung laut Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig.

Die im Spruchpunkt 2 enthaltene Behauptung, die geforderte Beschriftung habe zur Gänze gefehlt, sei unrichtig. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergebe sich, dass die Maschinennummer am Brecher sehr wohl vorhanden war und eine Motornummer des Dieselmotors nicht mehr vorhanden sein konnte, da dieser aufgrund des Bescheides des LH NÖ vom 29.10.2009 ausgebaut wurde und die Anlage auf Netzstrombetrieb umgestellt wurde.

Zu Spruchpunkt 3 wird ausgeführt, dass die belangte Behörde hierfür ebenso unzuständig sei. Die geforderte schriftliche Bestätigung hätte direkt am Aufstellungsort der mobilen Behandlungsanlage in Wien aufbewahrt werden müssen. Die geforderte Disposition hätte somit nicht in *** sondern in Wien getroffen werden müssen, weshalb die BH Lilienfeld örtlich unzuständig sei.

Zur Strafhöhe wird vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von € 1.400,-- auszugehen sei, weshalb eine Bestrafung in der Höhe von € 9.900,-- nicht angemessen sei.

Es wurde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, das Strafverfahren einzustellen und in eventu gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen.

3.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Wiener Landeshauptmannes vom 17. Juni 2015,
MA 22 – 324903/2015 wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I Punkt 6 vorgeschrieben, vor Beginn der Behandlungstätigkeit eine schriftliche Meldung an die Behörde zu erstatten. Die Überprüfung des Betriebstagebuches hat ergeben, dass als Betriebsbeginn der 22. Juni 2015 anzusetzen war und dieser erst mit 9. Juli 2015 gemeldet wurde.

Mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 4. April 2006, RU4-MB-4/021-2004, wurde der Beschwerdeführerin mit der Auflage 2 vorgeschrieben, an der Behandlungsanlage ein Typenschild in gut lesbarer, dauerhafter und witterungsbeständiger Beschriftung anzubringen, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl, das Genehmigungsdatum und die Maschinen- und Motornummer angeführt sind.

Bei der Kontrolle am 2. Juli 2015 wurde festgestellt, dass diese Beschriftung zur Gänze fehlte.

Mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 29. Oktober 2009,
RU4-MB-4/021-2004, wurde der ersatzlose Ausbau des Dieselmotors und die Umrüstung der Brechanlage *** auf Netzstrom bewilligt. Gemäß Auflage 2 dieses Bescheides ist eine schriftliche Bestätigung eines Fachunternehmens über den ersatzlosen Ausbau des Dieselmotors aus der Brecheranlage und die Umrüstung auf Netzbetrieb gemeinsam mit dem Bescheid vom 29. Oktober 2009 an jedem Aufstellungs- und Betriebsort bei der mobilen Brecheranlage aufzubewahren.

Diese Bestätigung wurde bei der Kontrolle am 2. Juli 2015 nicht bei der Anlage aufgefunden werden.

Bei der ggst. Behandlungsanlage handelt es sich um die rädermobile Brechanlage *** des Herstellers ***, die erstmals mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 4. April 2006, RU4-MB-4/025-2007, gemäß
§ 52 ff AWG 2002 genehmigt wurde.

Diese mobile Abfallbehandlungsanlage wurde von der Beschwerdeführerin wurde in den angeführten Tatzeiträumen in der Deponie *** mit der Anschrift ***, *** aufgestellt und betrieben, und wurden somit bei diesem Standort die mit Bescheid aufgetragenen Verpflichtungen nicht eingehalten.

4.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der Verwaltungsbehörde, der innenliegenden Anzeige des Amtes der Wiener Landesregierung, Wiener Umweltschutzabteilung Magistratsabteilung 22 und den Ausführungen der Beschwerdeführervertretung in der Beschwerde.

5.   Rechtslage:

Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

      1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

      2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet auszugsweise:

Zuständigkeit

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise:

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79. (2) Wer

         […]

9.       Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,

[…]

14.      entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

6.   Erwägungen:

Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie es zu verantworten habe, dass von der HZ GesmbH die festgestellte Anordnung im Spruchpunkt I Punkt 6 des Bescheides des Wiener Landeshauptmannes vom 17. Juni 2015 und die Auflagen der angeführten Bescheide des NÖ Landeshauptmannes vom 4. April 2006 bzw. vom 2. Juli 2015 nicht eingehalten wurde. Der Tatort wurde von der Strafbehörde mit „HZ Gesellschaft m.b.H., ***, ***“ bestimmt.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0140-7, wird festgehalten, dass gegenständlich der Beschwerdeführerin die Betretung eines Begehungsdeliktes vorgeworfen wird.

Das Höchstgericht hat sich zur örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde nach
§ 27 Abs. 1 VStG bei der Nichteinhaltung von Auflagen betreffend eine mobile Behandlungsanlage zuletzt wie folgt geäußert (VwGH 27.06.2017,
Ra 2017/05/0092):

„Wenn es um die Nichteinhaltung von Auflagen betreffend eine mobile Behandlungsanlage geht, ist nach dem Tatbild auch bei verantwortlichen Organen von Unternehmen Tatort der Ort der Aufstellung bzw. des Betriebes der mobilen Anlage und nicht der Sitz des Unternehmens (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0171, und vom 20. September 1994, 94/04/0041, sowie die Erkenntnisse vom 22. November 1988, 88/04/0121, und vom 28. Februar 2012, 2011/04/0181; vgl. weiters zum Ort des Geschehens als Tatort nach dem jeweiligen Tatbild die Erkenntnisse vom 15. September 2005, 2003/07/0022 - Unterlassung der Abfalltrennung auf einer Baustelle, vom 24. Juli 2014, 2012/07/0129 - Lagern von Abfällen, vom 2. Juli 1992, 92/04/0100, sowie vom 25. September 2014, 2012/07/0214 - Errichtung einer ortsfesten Anlage ohne Genehmigung, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0140 - Sammeln von Abfällen an dafür unzulässigem Ort). Anders ist dies dann, wenn es nach dem Tatbild um Tätigkeiten überhaupt ohne erforderliche bzw. entsprechende Erlaubnis geht (vgl. zur Sammlung von Abfällen ohne die erforderliche Genehmigung die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137, sowie vom 23. April 2014, 2013/07/0064, ferner das Erkenntnis vom 17. September 2009, 2007/07/0105, betreffend den Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage ohne Genehmigung), weil in solchen Fällen Dispositionen und Anweisungen zur Verhinderung der Tat sowie gegebenenfalls auch die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems grundsätzlich am Ort des Sitzes des Unternehmens zu treffen sind (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0137, vom 6. Juli 2006, 2005/07/0118, vom 23. April 2014, 2013/07/0064, vom 17. September 2009, 2007/07/0105, und das Erkenntnis vom 18.12.2012, 2011/07/0171).“

Da auch die vorgeworfene Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z.9 AWG 2002 als Begehungsdelikt zu qualifizieren ist, ist die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung auch zur Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung heranzuziehen.

Entsprechend dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist als Tatort im gegenständlichen Fall die Liegenschaft Deponie *** mit der Anschrift ***, ***, anzusehen, nach welcher sich auch die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde nach § 27 Abs. 1. leg. cit. richtet.

Die örtliche Zuständigkeit der eingeschrittenen Strafbehörde ist jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Daher ist ein unzulässigerweise eingeleitetes behördliches Strafverfahren formlos an die zuständige Behörde abzutreten, wenn die Verwaltungsübertretung nicht im Sprengel der eingeschrittenen Behörde gesetzt wurde. In diesem Fall hat die bisher (zu Unrecht) eingeschrittene Behörde nach
§ 6 Abs. 1 AVG vorzugehen und das Verfahren (mittels Verfahrensanordnung) abzutreten. Diese Pflicht kommt im fortgesetzten Verfahren auch den Verwaltungsgerichten zu. Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Strafbehörde (durch ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides) nämlich nicht auf, sondern erledigt die Beschwerde meritorisch, so belastet es das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. In dieser Konstellation ist es dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, eine (über die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit) hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen. Der wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde ausgesprochenen ersatzlosen Aufhebung eines Straferkenntnisses kommt nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens zu (vgl. Raschauer/Wessely, VStG² § 27 Rz 4).

Dass die belangte Behörde außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereiches, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren Rechtsmangel.

Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Begehungsdelikt; Unzuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.249.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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