RS Lvwg 2018/2/16 LVwG-S-1173/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.02.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs2
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Ein bloßer Verweis auf einen gegen den Beschwerdeführer erlassenen, im angelasteten Tatzeitpunkt nicht rechtskräftigen Beseitigungsauftrag ist nicht hinreichend, um die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Gegenstände zu bejahen, vielmehr ist von der Verwaltungsstrafbehörde und im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht das Vorliegen der Abfalleigenschaft für die in Frage stehenden Gegenstände im angelasteten Tatzeitpunkt jeweils eigenständig vorfrageweise zu beurteilen.

Schlagworte

Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1173.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten