Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs2Rechtssatz
Ein bloßer Verweis auf einen gegen den Beschwerdeführer erlassenen, im angelasteten Tatzeitpunkt nicht rechtskräftigen Beseitigungsauftrag ist nicht hinreichend, um die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Gegenstände zu bejahen, vielmehr ist von der Verwaltungsstrafbehörde und im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht das Vorliegen der Abfalleigenschaft für die in Frage stehenden Gegenstände im angelasteten Tatzeitpunkt jeweils eigenständig vorfrageweise zu beurteilen.
Schlagworte
Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1173.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018