RS Lvwg 2018/2/16 LVwG-S-1173/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs2
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Dem finanziellen Wert einer Sache kommt für die Frage, ob einer Sache Abfalleigenschaft zukommt, keine Bedeutung zu. Das ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 AWG 2002, der ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (vgl. VwGH 2005/07/0076).

Schlagworte

Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1173.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten