Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs2Rechtssatz
Dem finanziellen Wert einer Sache kommt für die Frage, ob einer Sache Abfalleigenschaft zukommt, keine Bedeutung zu. Das ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 AWG 2002, der ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (vgl. VwGH 2005/07/0076).
Schlagworte
Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Beseitigungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1173.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018