TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/16 LVwG-S-1173/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2018
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Entscheidungsdatum

16.02.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs2
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des HK, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10.04.2017, Zl. ZT2S-V-16 5410/5, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 20002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) auf den Betrag von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, mit der Maßgabe, dass die Tatbeschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben am 22.06.2016 auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***, Bezirk ***, auf unbefestigtem Grund, bei dem es sich weder um eine hiefür genehmigte Anlage noch einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Ort handelt, gefährlichen Abfall – in Form folgender, im Tatzeitpunkt nicht funktionstüchtiger und nicht trockengelegter, Betriebsflüssigkeiten und Motoren enthaltender und somit als gefährliche Abfälle anzusprechender Altfahrzeuge bzw. Fahrzeugteile:

 

- ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen, nicht einsatzbereit;

- STAPLER, mit Motor, nicht einsatzbereit;

- SULLAIR, Kompressor mit Motor, nicht einsatzbereit;

- OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen, mit Motor, nicht einsatzbereit;

- Friedhofbagger, mit Motor, nicht einsatzbereit;

- CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit;

- STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor, nicht einsatzbereit –

gelagert, obwohl Abfälle nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 iVm § 79 Abs. 1 Z. 1 (Abfallwirtschaftsgesetz) AWG 2002“

2.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 100,-- Euro neu festgesetzt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 15 Abs. 3, 79 Abs. 1 Z. 1 AWG

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG die auf 1.000,-- herabgesetzte Strafe, zuzüglich des Kostenbeitrages in der Höhe von 100,-- Euro, insgesamt somit den Gesamtbetrag (Strafe idHv 1.000,-- Euro plus Kosten idHv 100,-- Euro) von 1.100,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu zahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu richten.

Entscheidungsgründe:

1.   Angefochtenes Straferkenntnis:

1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er am 22.06.2016 auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***, im Bezirk *** in Niederösterreich folgende Verwaltungsübertretung begangen habe:

„Sie haben folgende Abfalle gelagert:

ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen nicht einsatzbereit; STAPLER, mit Motor nicht einsatzbereit, SULLAIR, Kompressor mit Motor nicht einsatzbereit, OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen mit Motor nicht einsatzbereit, Friedhofbagger, mit Motor nicht einsatzbereit, CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit, STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor nicht einsatzbereit, 13 Stk. Altreifen, Plastikplanen, und auf den betonierten Fahrsiloplatten: 2 Stapler Hydraulikpressen Bohrgerate, Alteisen und Eisenteile, 2 Stück Einachsanhänger, obwohl Abfalle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, und eine Ablagerung von Abfallen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 15 Abs.3, § 79 Abs.2 Z.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“

Wegen dieser als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 200,-- Euro vorgeschrieben, woraus sich ein Gesamtbetrag von 2.200,-- Euro ergibt.

In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde zunächst auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und die Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Zwettl. Zu der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Rechtfertigung (in der dieser vorgebracht hatte, dass von keinem der abgelagerten Gegenstände eine Gefahr ausginge, dass einige, namentlich genannte Gegenstände für die Landwirtschaft verwendet würden und dass die in Frage stehenden Gegenständer nicht als Abfall zu qualifizieren seien), sei eine Stellungnahme des anzeigenden Fachgebietes eingeholt worden, das auf den rechtskräftigen (auf dieselben Gegenstände bezogenen und gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen) Behandlungsauftrag gem. § 73 AWG (Bescheid der BH Zwettl vom 27.06.2016, Zl. ZTW2-AW-161/001) hingewiesen habe und wonach die Behandlung der Abfälle im öffentlichen Interesse gelegen sei. Nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die Liegenschaft geräumt worden sei, die Abfalleigenschaft sei weiter bestritten worden.

Nach Anführung der angewendeten Rechtsnormen wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass es sich beim spruchgegenständlichen Tatort um ein Grünlandgrundstück handle. Die Behandlung bzw. Entfernung der gelagerten Gegenstände sei im öffentlichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden könne. Somit sei der Abfallbegriff aus objektiver Sicht erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens verweist die belangte Behörde darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle, womit eine Rechtsvermutung für das Vorliegen des Verschuldens bestehe. Ein Entlastungsbeweis für seine Schuldlosigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Strafbemessung wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände zugrunde gelegt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses, dem Beschwerdeführer am 12.04.2016 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter am 10.05.2017 und somit rechtzeitig eine Beschwerde, mit der beantragt wird, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen. In Eventualanträgen wird die Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung, die Erteilung einer Ermahnung bzw eine Minderung der Strafe beantragt.

Die Begründung der Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die von der Behörde vorgenommene Qualifikation der in Frage stehenden Gegenstände als Abfall und macht eine „überschießende Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002“ geltend:

Wie schon im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dargelegt, enthalte § 1 Abs. 3 AWG 2002 eine taxative Aufzählung der öffentlichen Interessen iSd AWG. Die Behörde habe in ihrem Bescheid lediglich ausgeführt, dass „sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden beeinträchtigt werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigtet werden kann sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann“. Die belangte Behörde habe ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens (bzw sei ein allfällig eingeholtes Gutachten dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden, was eine Verletzung des in Art 6 EMRK verankerten Rechts auf rechtliches Gehör darstelle) eine völlig einseitige Bewertung. dahingehend vorgenommen, dass sie von einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ausgehe. Tatsächlich habe jedoch durch die in Frage stehenden Gegenstände zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung öffentlicher Interessen vorgelegen. Die Behörde sei in keiner Weise auf die auf der Siloplatte abgestellten Gegenstände eingegangen. Wie bereits in der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, habe der Beschwerdeführer auf seine Nachfrage hin vom Bezirksförster die Auskunft erhalten, dass von den auf der Siloplatte abgestellten Gegenständen keine wie auch immer geartete Gefahr ausgehe. Der Beschwerdeführer behalte sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschauskunft gegen den Bezirksförster vor. Es sei unbeschadet dessen aber denkunmöglich, dass die auf der Siloplatte abgestellten Gegenstände eine Gefahr darstellen und aufgrund öffentlicher Interessen zu beseitigen seien.

Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, dass selbst dann, wenn die in Frage stehenden Gegenstände als Abfall zu qualifizieren seien,

„die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer gelagerten Gegenstände der Abfallentsorgung zugeführt werden müssten, ein verfassungswidriges Sonderopfer zu Gunsten allfälliger öffentlicher Interessen dar[stelle], welches einer Enteignung des Beschwerdeführers gleich zu halten ist. Ein derartiger Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers wird jedoch regelmäßig in einer Entschädigungspflicht der enteignenden belangten Behörde münden. Dies geht klar auch aus der AL-1000 (Arbeitsrichtlinie Altlastensanierung) hervor, dass eine Duldungspflicht im Sinne des ALSG (wohl auch eine Beseitigungspflicht im Sinne des AWG 2002) entschädigungspflichtig sind. Im AWG fänden sich jedoch, abgesehen von den auch in den bereits in der AL-1000 erwähnten Duldungspflichten keine derartige Bestimmungen über eine Entschädigungspflicht der Behörde bei einem Beseitigungsauftrag.“

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Gegenstände mittlerweile der Abfallentsorgung zugeführt habe, habe er ein Sonderopfer erbracht, weshalb eine weitere Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig sei.

Da der Beschwerdeführer nunmehr dem behördlichen Räumungsauftrag nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe bei Weitem überwiegen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen bzw. die verhängte Verwaltungsstrafe in erheblichem Maß zu mindern sei.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 16.01.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt mit der Zl. ZTS2-V-16 5410/5, den auf Veranlassung des Landesverwaltungsgerichtes von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl als Anlagenbehörde vorgelegten Akt mit der Zl. ZTW2-AW-161/001, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der
Zl. LVwG-S-1173-2016, Einsicht genommen wurde. Weiters wurde in der Verhandlung Beweis erhoben durch die Einvernahme des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lagerte zumindest am 22.06.2016 auf dem in seinem Eigentum stehenden spruchgegenständlichen Grundstück (GStNr. *** in der
KG ***, Bezirk *** in Niederösterreich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis genannten Gegenstände, nämlich:

-    ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen nicht einsatzbereit;

-    STAPLER, mit Motor nicht einsatzbereit,

-    SULLAIR, Kompressor mit Motor nicht einsatzbereit,

-    OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen mit Motor nicht einsatzbereit,

-    Friedhofbagger, mit Motor nicht einsatzbereit,

-    CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit,

-    STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor nicht einsatzbereit,

-    13 Stk. Altreifen,

-    Plastikplanen,

-    2 Stapler

-    Hydraulikpressen

-    Bohrgeräte,

-    Alteisen und Eisenteile,

-    2 Einachsanhänger

Diese Gegenstände standen am 22.06.2016 alle im Eigentum des Beschwerdeführers, der sämtliche genannte Gegenstände auf dem spruchgegenständlichen, ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück abgestellt hat.

Mit Ausnahme des Friedhofbaggers, des Sullair Kompressors, der Reifen und des Steyr LKW Motorteils hat der Beschwerdeführer alle spruchgegenständlichen Gegenstände nach dem 22.06.2016 entsorgt und einen mit 27.09.2016 datierten Entsorgungsnachweis eines Abfallentsorgungsunternehmens vorgelegt.

Am 22.06.2016 als dem angelasteten Tatzeitpunkt waren von den im Spruch genannten Gegenständen „ein ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen nicht einsatzbereit; ein STAPLER, mit Motor nicht einsatzbereit, ein SULLAIR, Kompressor mit Motor nicht einsatzbereit, ein OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen mit Motor nicht einsatzbereit, ein Friedhofbagger, mit Motor nicht einsatzbereit, ein CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit, und ein STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor nicht einsatzbereit“ auf unbefestigtem (großteils Wiesen-)Grund gelagert.

Die spruchgegenständlichen Reifen wurden bereits am 22.06.2016 (als angelastetem Tatzeitpunkt) nicht mehr bestimmungsgemäß als Bereifung von Rädern von Fahrzeugen verwendet, sondern wurden bzw. sollten nach Absicht des Beschwerdeführers zum Beschweren der Abdeckungen für Rundballen verwendet werden. Hinsichtlich der Plastikplanen hatte der Beschwerdeführer schon vor dem 22.06.2016 die Absicht, diese zu entsorgen.

Der genaue Lagerungsort bzw. die Art der Verwendung oder Lagerung der 13 Altreifen sowie der Plastikplanen am 26.01.2016 kann angesichts der diesbezüglich nur vagen Angaben des Beschwerdeführers und mangels Lichtbilddokumentation, aus der deren Beschaffenheit und Art der Lagerung zum angelasteten Tatzeitpunkt hervorgehen würde, nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Zwei Stapler, die Hydraulikpressen, die Bohrgeräte, das Alteisen, die Eisenteile sowie zwei Einachsanhänger waren am 22.06.2016 auf Fahrsiloplatten abgestellt.

Die genaue Beschaffenheit, Form der Lagerung und Anordnung dieser Gegenstände sowie der Fahrsiloplatten selbst kann mangels Lichtbilddokumentation über die Lagerung zum angelasteten Tatzeitpunkt und der zwischenzeitig erfolgten Entsorgung der Gegenstände, die sich zum Tatzeitpunkt auf den Fahrsiloplatten befunden haben, nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die auf der Liegenschaft zum angelasteten Tatzeitpunkt gelagerten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile (Isuzu Geländewagen, insgesamt 3 Stapler, Sullair Kompressor, Opel Omega, Friedhofbagger, Citroen Klein-LKW, Steyr Lkw-Motorteil) befanden sich in nicht fahrtauglichem Zustand und waren nicht dem Stand der Technik gemäß trockengelegt.

Der Grund für die Lagerung des Isuzu Geländewagens, der insgesamt 3 Stapler, des Opel Omega, des Citroen Klein-LKW, des Steyr Lkw-Motorteils sowie der nicht näher konkretisierten Eisenteile bestand darin, dass der Beschwerdeführer diese bzw. aus diesen auszubauende Teile als Ersatzteile bzw. für allfällige Reparaturen anderer Fahrzeuge bzw. Gegenstände verwenden wollte.

Der Grund für die Lagerung des Sullair Kompressors und des Friedhofbaggers bestand darin, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2016 die Absicht hatte, diese zu reparieren, wobei eine Reparatur bis zum 16.01.2018 (Tag der mündlichen Verhandlung) nicht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer hat vom Bezirksförster sinngemäß die Auskunft erhalten, bei einer Lagerung von reparablen Gegenständen auf den Siloplatten sei von keiner Gefahr auszugehen. Der genaue Zeitpunkt und Inhalt dieses Gesprächs kann nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden.

Eine Bewilligung nach dem AWG 2002 als Anlage für die Lagerung von Abfällen bestand für das gegenständliche Grundstück zu keinem Zeitpunkt und somit auc nicht am 22.06.2016.

Der Beschwerdeführer ist nicht und war nie gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Im Tatzeitpunkt lag eine nicht einschlägige, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor (ZTS2-V-16 1827/3, rechtskräftig am 18.06.2016), Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des AWG 2002 scheinen keine auf.

Der Beschwerdeführer hat den Großteil der im Spruch genannten Gegenstände am 27.09.2016 und somit noch vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides entsorgt und darüber der Behörde einen Entsorgungsnachweis vorgelegt.

Er verfügt über ein Einkommen von ca. 5.000,-- Euro im Jahr, ist Eigentümer des spruchgegenständlichen Grundstücks und hat keine Sorgepflichten.

5.   Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten mit den Zlen. ZTS2-V-16 5410/5 und
ZTW2-AW-161/001, sowie des Aktes des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens LVwG-S-1173-2017, auf deren Verlesung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung verzichtete, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck machte.

Im Einzelnen ergibt sich die Feststellung, dass die im Spruch genannten Gegenstände jedenfalls am 22.06.2016 als dem angelasteten Tatzeitpunkt auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befanden, aus dem im Akt befindlichen, (mit 24.06.2016 datierte) unbedenklichen Erhebungsbericht betreffend die naturschutzrechtliche Überprüfung des spruchgegenständlichen Grundstücks am 22.06.2016 und wurde dies auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten und in der Verhandlung auch bestätigt.

Dass es sich bei dem Grundstück um ein Grünlandgrundstück handelt und sich die in Frage stehenden Gegenstände auf unbefestigtem Grund befanden, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich mit dem Inhalt des Erhebungsberichtes über die naturschutzrechtliche Überprüfung decken.

Wie die Siloplatten, auf denen sich laut Erhebungsbericht 2 Stapler, Hydraulikpressen, weder hinsichtlich ihrer Art noch Zahl näher konkretisierte „Bohrgeräte“ und Alteisen und Eisenteilen befunden haben, angeordnet und beschaffen waren bzw. in welcher Form die darauf befindlichen Gegenstände gelagert waren (etwa ob diese vor Einflüssen der Witterung geschützt waren bzw. ob durch die damalige Art der Lagerung dieser Geräte auf den Siloplatten ausgeschlossen werden kann, dass durch die auf diesen befindlichen Gegenstände eine Gefährdung der öffentlichen Interessen iSd AWG ausgegangen ist), konnte ebenso wie die Form der Lagerung bzw. Verwendung der Plastikplanen und der Reifen im Tatzeitpunkt mangels entsprechender Lichtbilddokumentation über die Lagerung am angelasteten Tatzeitpunkt und der diesbezüglich nur vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Zustand der im Spruch genannten Altfahrzeuge und Fahrzeugteile („ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen nicht einsatzbereit; STAPLER, mit Motor, nicht einsatzbereit; SULLAIR, Kompressor mit Motor nicht einsatzbereit; OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen, mit Motor, nicht einsatzbereit; Friedhofbagger, mit Motor nicht einsatzbereit; CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit; STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor, nicht einsatzbereit“) konnten auf Grundlage der Angaben im im Akt der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörde befindlichen naturschutzrechtlichen Erhebungsbericht sowie insbesondere aufgrund der eindeutigen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo dieser hinsichtlich aller der genannten Fahrzeugteile angegeben hat, dass sich diese am 22.06.2016 nicht in fahrtüchtigem Zustand auf der bzw. am Rand Wiese seines Hauses auf unbefestigtem Grund befunden haben und nicht trockengelegt waren, getroffen werden.

6.   Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtsgesetzes 2002 (AWG 2002) haben folgenden Wortlaut:

Ziele und Grundsätze

§ 1

[…]

(3) „Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2 (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.  3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden,

[…]

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

[…]

3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbesitzer“

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

[…]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15 (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs.  1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.  3) zu vermeiden.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs.  1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

[…]

Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

1. […]

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“

7.   Erwägungen:

7.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführe die spruchgegenständlichen Gegenstände zum angelasteten Zeitpunkt am im Spruch genannten Ort gelagert hat. Bestritten wird va in der Beschwerdeschrift jedoch, dass die in Frage stehenden Gegenstände als Abfall anzusprechen sind und dass von diesen eine Gefährdung öffentlicher Interessen iSd AWG 2002 ausgegangen sei.

Vorweg ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung betont hat, dass zumindest einige der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Gegenstände für ihn persönlich großen Wert haben bzw. hatten und seiner Ansicht nach weder als „Schrott“ noch als „Müll“ bezeichnet werden können, festzuhalten, dass sich der rechtliche Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht in jedem Fall mit der umgangssprachlichen Verwendung der Begriffe „Schrott“ oder „Müll“ deckt, dass also auch Gegenstände, die nach dem gemeinen Sprachgebrauch kein „Müll“ sind, „Abfall“ im rechtlichen Sinn sein können.

Auch ist festzuhalten, dass der finanzielle Wert einer Sache nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 20.10.2005, 2005/07/0076) für die Frage, ob einer Sache Abfalleigenschaft zukommt, keine Bedeutung zukommt, was sich bereits aus § 2 Abs. 2 AWG 2002 ergibt, der ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

7.2. Abfälle iSd AWG 2002 sind gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 alle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist
(VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).

Da der gegen den Beschwerdeführer ergangene, ebenfalls die spruchgegenständlichen Gegenstände betreffenden Beseitigungsauftrag (Bescheid der BH Zwettl vom 27.06.2016, Zl. ZTW2-AW-161/001) im angelasteten Tatzeitpunkt weder erlassen noch rechtskräftig war, ist ein bloßer Verweis auf diesen nicht hinreichend, um die Abfalleigenschaft der in Frage stehenden Gegenstände zu bejahen, vielmehr ist von der Verwaltungsstrafbehörde und ist im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht das Vorliegen der Abfalleigenschaft für die in Frage stehenden Gegenstände im angelasteten Tatzeitpunkt (22.06.2016) jeweils eigenständig vorfrageweise zu beurteilen.

7.3. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der spruchgegenständlichen Plastikplanen der subjektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er diese schon vor dem 22.06.2016 habe entsorgen wollen und dies nur aus zeitlichen Gründen nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der Plastikplanen lag somit bereits im angelasteten Tatzeitpunkt eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers vor, sodass die Abfalleigenschaft der Plastikplanen schon aufgrund Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes gegeben war.

Auch hinsichtlich der 13 für die Beschwerung von Abdeckungen verwendeten bzw. für diese Verwendung vorgesehen Altreifen ist von deren subjektiven Abfalleigenschaft auszugehen, da diese Lagerungsart nicht nur keine bestimmungsgemäße Verwendung der Reifen darstellt, sondern auch keine Lagerung, die eine spätere, bestimmungsgemäße Weiterverwendung ermöglicht, zumal diese ungeschützt vor Witterungseinflüssen gelagert waren. Aufgrund der dadurch erkennbaren Entledigungsabsicht waren die 13 Altreifen als Abfall im subjektiven Sinn anzusprechen (zur Erkennbarkeit der Entledigungsabsicht bei einer Art der Lagerung, die eine bestimmungsgemäße Wiederverwendung nicht zulässt vgl. bereits LVwG 22.06.2017, LVwG-AV-662/001-2014).

Da die Gegenstände, die sich laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im angelasteten Tatzeitpunkt auf „betonierten Fahrsiloplatten“ befunden haben, vom Beschwerdeführer mittlerweile nachweislich entsorgt wurden und da keine Fotodokumentation, aus der die Beschaffenheit und Anordnung der Fahrsiloplatten und die Art, wie die Gegenstände, die sich laut Spruch im angelasteten Tatzeitpunkt auf dieser befunden haben sollen, dokumentieren würden, vorliegt, kann weder die Frage, ob bei diesen Gegenständen aufgrund der Art ihrer Lagerung von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs auszugehen ist, noch die Frage, ob durch deren Lagerung auf den Fahrsiloplatten eine § 15 Abs. 3 AWG widersprechende Lagerung von Abfällen vorlag, mit der für ein Strafverfahren hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.

Da somit im Hinblick auf die auf den Fahrsiloplatten gelagerten Gegenstände ebenso wie hinsichtlich der Plastikplanen und der Altreifen, für die ebenfalls weder hinreichend dokumentiert noch vom Beschwerdeführer ausreichend klar beschrieben werden konnte, wie sie zum angelasteten Tatzeitpunkt gelagert bzw. verwendet wurden, nicht mit der notwendigen Sicherheit erwiesen werden kann, ob zum angelasteten Tatzeitpunkt eine mit § 15 Abs. 3 AWG in Widerspruch stehende Lagerung vorlag, kann die Tat hinsichtlich dieser Gegenstände nicht erwiesen werden und war die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Erkenntnis entsprechend anzupassen.

7.4. Demgegenüber ließ sich hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Altfahrzeuge und Fahrzeugteile aufgrund der eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers, die im Einklang mit dem Erhebungsbericht über die naturschutzrechtliche Überprüfung vom 22.06.2016 stehen, feststellen, dass sich diese im angelasteten Tatzeitpunkt allesamt in einem nicht funktionstüchtigen Zustand befanden und ohne vorherige Trockenlegung ungeschützt vor den Einflüssen der Witterung auf unbefestigtem (großteils Wiesen-)Grund gelagert waren.

Altfahrzeuge – und nichts anderes kann für Teile von Altfahrzeugen, die Motoren und Betriebsflüssigkeit enthalten gelten – sind abfallrechtlich als gefährlicher Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge bzw Fahrzeugteile nämlich noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist.

Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es – entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Qualifikation der Gegenstände als Abfall ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens „einseitig“ sei – auch keiner detaillierten Untersuchung (vgl. VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035 mwN).

Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene in Anlage 1 Punkt 4.3 der Altfahrzeugeverordnung genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für: Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Weiters sind die weiteren in Anlage 1 Punkt 4.1, 4.2, 4.4. und 4.5 der Altfahrzeugeverordnung genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt.

Aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers steht fest, dass die spruchgegenständlichen Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile, die allesamt Motoren enthielten („ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen nicht einsatzbereit“; STAPLER, mit Motor nicht einsatzbereit, SULLAIR, Kompressor mit Motor nicht einsatzbereit; OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen mit Motor nicht einsatzbereit; Friedhofbagger, mit Motor nicht einsatzbereit; CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit; 2 Stapler; „STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor nicht einsatzbereit“) nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet waren.

Durch die im vorliegenden Fall festgestellte Lagerung von nicht trockengelegten, nicht mehr funktionstüchtigen Fahrzeugen auf unbefestigtem Grund bestand die Möglichkeit der Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt und damit die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002, hat doch der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.10.2010, 2007/07/0035).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Abfalleigenschaft deshalb nicht vorliege, weil zu keinem Zeitpunkt eine (tatsächliche) Gefährdung öffentlicher Interessen vorgelegen habe und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung betont hat, dass „nichts passiert“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des
§ 1 Abs. 3 leg. cit. ausreicht. Es kommt weder auf eine konkrete Kontamination, noch darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH 20.03.2014, 2011/07/0227; 28.11.2013, Zl. 2012/07/0199, mwN).

Für die Qualifikation einer Sache als Abfall im objektiven Sinn darf eine bewegliche Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein
(§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden
(§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, derer man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch die vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Friedhofbaggers und des Sullair Kompressors vorgebrachte Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die zum Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer auf dem spruchgegenständlichen Grundstück gelagerten Altfahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neue Sachen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 waren, noch in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 standen.

Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, dass er die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile im Sinne einer Verwertung als Ersatzteillager verwenden wollte. Zwar ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, es kann aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, als keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes kann für die (im vorliegenden Fall überdies schon Jahre zurückliegende) Verwendung eines Motorteiles zum Betrieb einer Holzhackmaschine gelten. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25. Juli 2013, 2013/07/0032).

Zu prüfen ist weiters, ob hinsichtlich der Autowracks bzw. Altfahrzeugteile allenfalls ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit – wie im gegenständlichen Fall – keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (lit b), um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinn des § 5 Abs. 1 AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen.

Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Fahrzeugteilen – etwa durch den Einbau in ein zu reparierendes Fahrzeug – eintreten könnte.

Da die in Frage stehenden Altfahrzeuge bzw. Fahrzeugteile vom Beschwerdeführer zwar mit der Absicht gelagert wurde, sie in nicht näher bestimmter Zukunft für allfällige Reparaturen zu verwenden, die Altfahrzeuge bzw. –fahrzeugteile jedenfalls im angelasteten Tatzeitpunkt aber nicht in ein anderes Fahrzeug eingebaut waren, kann bei den im Spruch genannten Altfahrzeugen bzw. –fahrzeugteilen im Tatzeitpunkt kein Abfallende eingetreten sein.

Zusammengefasst steht somit die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs iSd
§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 hinsichtlich der spruchgegenständlichen Fahrzeuge bzw. Motoren enthaltenden Fahrzeugteile („ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen nicht einsatzbereit“, STAPLER, mit Motor nicht einsatzbereit, SULLAIR, Kompressor mit Motor nicht einsatzbereit, OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen mit Motor nicht einsatzbereit; Friedhofbagger, mit Motor nicht einsatzbereit; CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit, 2 Stapler; „STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor nicht einsatzbereit“) fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt.

7.5. Da der Beschwerdeführer Eigentümer der Gegenstände und des Grundstücks, auf dem sich die Gegenstände befanden, ist (und dies auch im angelasteten Tatzeitpunkt war) und auch er die Gegenstände auf das Grundstück gebracht hat, war er am 22.06.2016 verfügungsberechtigter Abfallbesitzer im Sinne des
§ 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 und als solcher gemäß § 15 AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen, darunter auch der Verpflichtung, Abfälle nicht entgegen § 15 Abs. 3 AWG zu lagern, unterworfen.

7.6. Nach § 15 Abs. 3 AWG darf eine Lagerung von Abfällen nur in von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgen. Weder liegt (noch lag am 22.06.2016) eine abfallrechtliche Genehmigung für die Lagerung von Anfällen auf dem spruchgegenständlichen Grundstück des Beschwerdeführers vor, noch handelt es sich bei einer Wiese auf einem Grünlandgrundstück um einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort. Vielmehr bestand durch die festgestellte Lagerung von nicht nach dem Stand der Technik trockengelegten, im angelasteten Tatzeitpunkt nicht mehr funktionstüchtigen Altfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen mit Motoren auf unbefestigtem Grund jedenfalls die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt und lag damit die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 vor.

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der im angepassten Spruch genannten, nicht funktionstüchtigen und nicht trocken gelegten und Altfahrzeuge und Fahrzeugteile auszugehen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Tatbild hinsichtlich der der im Spruch genannten, nicht funktionstüchtigen und nicht trocken gelegten Altfahrzeuge und Fahrzeugteile („ISUZU Geländewagen mit Motor: Pickerl 2000 abgelaufen nicht einsatzbereit; STAPLER, mit Motor nicht einsatzbereit, SULLAIR, Kompressor mit Motor nicht einsatzbereit, OPEL Omega, Pickerl 2003 abgelaufen mit Motor nicht einsatzbereit, Friedhofbagger, mit Motor nicht einsatzbereit, CITROEN, Klein-LKW mit Planenaufbau, mit Motor nicht einsatzbereit, STEYR LKW Motorteil mit Vorderachse und Anhängekupplung, mit Motor nicht einsatzbereit“) in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

7.7. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe sinngemäß vom Bezirksförster die Auskunft erhalten, dass es „kein Problem“ sei, wenn er die noch reparablen Gegenstände auf den Fahrsiloplatten abstelle. Abgesehen davon, dass ein schuldausschließender Rechtsirrtum nicht angenommen werden kann, wenn eine möglicherweise unrichtige Rechtsauskunft erst nach Verwirklichung eines rechtswidrigen Verhaltens eingeholt wurde und sich der genaue Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer diese Auskunft vom Bezirksförster erhalten hat, nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt (wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seiner Erinnerung nach habe er die Auskunft anlässlich der Kontrolle am 22.06.2016 erhalten), hat sich die Auskunft auch nach den Beschwerdeausführungen und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung nur darauf bezogen, ob bei einer Lagerung von noch reparablen Gegenständen von einer Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sei. Auf das Abstellen von nicht funktionsfähigen, nicht trocken gelegten Altfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen auf unbefestigtem (Wiesen-)Grund bezog sich die Auskunft des Bezirksförsters aber jedenfalls nicht.

Sonstiges Vorbringen, aus dem sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Übertretung der Verwaltungsvorschriften treffen würde, wurde nicht erstattet.

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, womit auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

7.8. Soweit in der Beschwerde sinngemäß vorgebracht wird, bei der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung, die in Frage stehenden Gegenstände zu beseitigen, handle es sich um eine Form der Enteignung und sei dem Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Entschädigungspflicht ein „Sonderopfer“ auferlegt wurden, das in sein Eigentumsgrundrecht eingreife, ist zunächst festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Beseitigungsauftrages gem § 73 AWG (Bescheid der BH Zwettl vom 27.06.2016, Zl. ZTW2-AW-161/001) nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Im Übrigen ist diesem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass durch
§ 15 Abs. 3 AWG 2002 weder der Besitz noch das Lagern von Gegenständen, die den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen, absolut verboten noch eine generelle „Entledigungspflicht“ für den objektiven Abfallbegriff erfüllende Gegenstände angeordnet wird. In der verwaltungsstrafrechtlich bewehrten Anordnung, dass Abfälle iSd AWG an hierfür vorgesehenen geeigneten Orten bzw. in hierfür genehmigten Anlagen zu lagern sind, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den mit dieser Regelung bezweckten Schutz der öffentlichen Interessen iSd AWG 2002 kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht von Abfallbesitzern zu erkennen.

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 79 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsstafe (ua) wer Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 sammelt, befördert oder lagert und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gem. § 79 Abs. 2 Z 3 AWG mit Verwaltungsstrafe von 450,-- Euro bis 8.4000,-- Euro (wenn es sich um nicht gefährlichen Abfall handelt) bzw. wenn es sich wie bei den gegenständlichen, nicht funktionstüchtigen und nicht trocken gelegten Altfahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen um gefährliche Abfälle handelt, gem § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 mit Geldstrafe von 850,-- Euro bis 41.200,-- Euro zu bestrafen, wobei für den – hier nicht vorliegenden Fall – einer Begehung durch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige Mindeststrafen von 2.100,-- Euro bzw. 4.200,-- Euro vorgesehen sind.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften des AWG 2002 sollen verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt in einer Weise gelagert wird, die die Umwelt gefährdet. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Beschwerdeführer weist eine Vormerkung betreffend eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Verwaltungsstrafe auf (ZTS2-V-16 1827/3, rechtskräftig am 18.06.2016), sodass nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Da es sich um keine Vormerkung wegen Übertretung des AWG 2002 handelt, war diese Vormerkung auch nicht erschwerend zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten, sowie zur Einhaltung der abfallrechtlichen Normen, insbesondere des § 15 Abs. 3 AWG 2002, veranlasst werden.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass er bereits Anstrengungen unternommen hat, sich rechtskonform zu verhalten und Verwaltungsübertretungen wie die hier gegenständliche künftig zu vermeiden. Überdies hat er noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens jedenfalls einen Großteil der spruchgegenständlichen Gegenstände entsorgt und einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorgelegt.

Im Hinblick darauf war es ausgehend von den Strafzumessungskriterien des
§ 19 VStG und unter Berücksichtigung der finanziellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (jährliches Nettoeinkommen von 5.000,-- Euro) sowie der mit einer Bestrafung verfolgten general- und spezialpräventiven Zwecke gerechtfertigt, die in erster Instanz festgesetzte Höhe der Strafe auf die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die tat-, täter- und schuldangemessene Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) herabzusetzten.

Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Anwendbarkeit des § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Ein solche

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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