Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AWG 2002 §43 Abs4Rechtssatz
Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 2001/04/0188).
Schlagworte
Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.979.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018