RS Lvwg 2018/2/20 LVwG-S-979/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

AWG 2002 §43 Abs4
AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Rechtssatz

Da es im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Nicht-Einhaltung nicht entscheidend ist, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage – und damit auch die Frage, ob die mit der Auflage verfolgten Ziele durch die Vorschreibung anderer Vorlagen ebenso erfüllt hätten werden können – im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 2001/04/0188).

Schlagworte

Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.979.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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