Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AWG 2002 §43 Abs4Rechtssatz
Da es im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Nicht-Einhaltung nicht entscheidend ist, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage – und damit auch die Frage, ob die mit der Auflage verfolgten Ziele durch die Vorschreibung anderer Vorlagen ebenso erfüllt hätten werden können – im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 2001/04/0188).
Schlagworte
Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Auflage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.979.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018