TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/5 W235 2170655-1

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2170655-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 1144761009-170286033, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Libyen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war (vgl. AS 20).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXXXXXX geboren sei. Er leide nicht unter Krankheiten und habe keine aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union. Das Reiseziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, aber er habe zuvor noch seinen Bruder aus Italien abholen wollen. Als der Beschwerdeführer in Italien angekommen sei, habe ihm sein Bruder jedoch mitgeteilt, dass er jetzt in Deutschland sei. Daher hätten sie ausgemacht, dass sie sich in Österreich treffen würden. Der Beschwerdeführer habe sich seit ca. XXXX02.2017 ca. zehn Tage lang in Italien aufgehalten und sei dann weiter nach Österreich gefahren. In Italien habe er auf der Straße übernachten müssen und sei auch bestohlen worden. Um Asyl habe er in Italien nicht angesucht. Er wolle nicht zurück nach Italien.

1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 13.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.

1.4. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 13.03.2017, dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. an seiner Minderjährigkeit bestehen (vgl. AS 45).

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXXXXXX geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 15.03.2017 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt (vgl. AS 47).

1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

1.6. Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" der medizinischen Universität Wien vom 15.03.2017 kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte samt Erläuterungen auf wissenschaftlicher Basis zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX04.2017 ein höchstmögliches Mindestalter von 18,5 Jahren aufgewiesen hat sich sohin als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX ergibt. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ist mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter nicht vereinbar (vgl. AS 117).

Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 24.04.2017 der italienischen Dublinbehörde zur Kenntnis gebracht.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2017 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt.

1.7. Mit Schreiben vom 06.06.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 187).

1.8. Am 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinisches Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" vom 15.03.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies nicht stimmen könne. Er sei am XXXXXXXX geboren und könne auch Dokumente nachbringen. Diese Dokumente seien ein Personalausweis und ein Motorradführerschein. Für das Schicken der Dokument würde er zwei Monate benötigen, da seine Mutter Analphabetin und sein Bruder XXXX im Gefängnis sei. Diese Dokumente würden sich im Haus seines Onkels, der in Italien lebe, befinden. Im Haus des Onkels würde niemand leben, da "alle" in Italien seien. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23.08.2017 zur Vorlage der Dokumente gewährt, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er sei einverstanden, aber es könne sein, dass sein Bruder "es" nicht schaffe. Wenn er "es" nicht schaffe, überlege der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien oder Libyen zu gehen.

Sein Bruder XXXX sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. XXXX sei nunmehr in Belgien. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, aber sein Onkel befinde sich mit seiner Familie in Italien. Der Beschwerdeführer sei ca. am XXXX02.2017 mit einem Schlauchboot von Libyen aus nach Italien gefahren. Dort sei er ca. zehn oder elf Tage aufhältig gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundeamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Asylantrag in Italien gestellt habe. Dort bekomme man keine Unterkunft und keine Sozialhilfe. Er habe auf der Straße schlafen müssen. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, gebe es nicht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien brachte er vor, er habe es nicht lesen können, da es Deutsch gewesen sei. Deshalb könne er dazu nichts sagen. Auf die Frage der Rechtsberaterin, warum er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, nachdem ihm am ersten Tag die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe man ihn nach Neapel geschickt. Dort habe er mehrere Libyer getroffen, die ihm gesagt hätten, dass man in Italien weder Asyl noch Unterkunft bekomme. Man solle in ein anderes Land - wie Österreich - gehen, wo man "so etwas" auch bekomme.

1.9. Am 23.08.2017 langte eine Stellungnahme der Rechtsberaterorganisation zur Altersfeststellung beim Bundesamt ein. Dieser - offenbar ohne Bevollmächtigung verfassten - Stellungnahme ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich beim "fiktiven" Geburtsdatum um ein willkürlich festgesetztes Geburtsdatum handle, bei dessen Errechnung die zur Altersfeststellung herrschende Rechtsprechung in keiner Weise Eingang finde. Im vorliegenden Gutachten sei viermal festgestellt worden, dass eine Minderjährigkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Daher sei nicht nachvollziehbar wie der Gutachter in der Zusammenfassung zu einem höchstmöglichen Mindestalter von 18,9 [wohl gemeint: 18,5] Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung komme. Die Annahme eines höchstmöglichen Mindestalters sei daher rechtswidrig.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger von Libyen sei, der an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Schreibens vom 06.06.2017 - Vorliegen von Verfristung - gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 22 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben zur Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde. Die Feststellung zur Volljährigkeit gründe sich auf das Sachverständigengutachten der medizinischen Universität Wien. Dabei handle es sich um ein schlüssiges und nachvollziehbares forensisches Gutachten, das von der anerkannten medizinischen Universität Wien auf Basis verschiedener Unterlagen erstellt worden sei. Die Untersuchungen seien entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Fachärzten durchgeführt und im Gutachten schlüssig geschildert worden. Zusätzlich müsse angeführt werden, dass der Beschwerdeführer - trotz dezidierter Erklärung - keine Unterlagen zum Nachweis seines Alters vorgelegt habe. Dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er keine familiären oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, er wolle nicht nach Italien zurück, weil man dort keine Sozialhilfe bekomme und auf der Straße schlafen müsse, werde angeführt, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, was seine Kritik am italienischen Asylwesen relativiere. Da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei er illegal in Italien gewesen. Daran und an der Nicht-Stellung eines Antrages liege es wohl auch, dass er keine Unterstützung erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend die Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 11.09.2017 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 verwiesen und ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei unzulässig. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016, in denen Kritik am Asylwesen und insbesondere am Unterbringungs- und Versorgungssystem in Italien geübt wurde. Auch werde von Misshandlungen durch die italienische Polizei und von rechtswidrigen Abschiebungen berichtet. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.

Unter Zitierung eines weiteren Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in Kooperation mit dem Danish Refugee Council vom 09.02.2017 wurde ausgeführt, dass alle Teilnehmer der dort angeführten Studie nur aufgrund gegenseitigen Vertrauens auf geeignete Aufnahmekonditionen für Familien und Vulnerable und nicht aufgrund einer Einzelfallzusicherung nach Italien überstellt worden seien. Daher scheine die Art der Behandlung und Unterbringung von Asylwerbern in Italien vom Zufall abhängig und unvorhersehbar zu sein. Außerdem würden die italienischen Behörden keine Vorinformation über spezielle Bedürfnisse der überstellten Asylwerber erhalten, was dazu führe, dass die italienischen Behörden bei Überstellung keine adäquate Unterbringung bzw. Versorgung gewährleisten könnten. Ein Bezug zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Vorbringen wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt. Ferner verweist die Beschwerde auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei. Weiters verweist die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurden weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 angeführt, in denen von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könne. Aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem und der unzulänglichen (medizinischen) Versorgung im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführer nach Italien sei eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich.

4. Mit Bericht vom 18.10.2017 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Libyen. Der Beschwerdeführer hat Libyen im Feber 2017 verlassen und ist auf dem Seeweg über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo er am XXXX02.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer weiter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.06.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Bruder des Beschwerdeführer, der mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen ist, befindet sich seit dem 30.03.2017 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet. Weiters lebt ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Italien.

Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg komplikationslos nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 6 bis 22 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Libyen, zu seinem weiteren Reiseweg sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, der in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass man ihm in Italien am ersten Tag die Fingerabdrücke abgenommen habe (vgl. AS 257). Weiters ergibt sich diese Feststellung auch aus dem Umstand, dass Italien dem auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde nicht widersprochen hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 5 bzw. AS 251) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 5 bzw. AS 255). Betreffend seinen mitgereisten Bruder brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sich dieser nunmehr in Belgien befinde. Abgesehen von dieser Aussage gründet sich die Feststellung, dass sich der Bruder, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, seit dem 30.03.2017 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet befindet, auf eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 04.04.2018. Dass ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie in Italien lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (vgl. AS 255).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Gutachten zur "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit" der medizinischen Universität Wien vom 15.03.2017. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Anamnese sowie körperlicher Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und aufgrund von radiologischen Aufnahmen des Zahnpanoramas sowie der Schlüsselbeine zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX04.2017) ein Mindestalter von 18,5 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX ergibt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 06.03.2017 bereits volljährig war und konnte sohin das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum XXXX aus gutachterlicher Sicher nicht belegt werden. Dem Gutachten der medizinischen Universität Wien ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines "Gegengutachtens", das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis kommt - entgegengetreten. Die von der Rechtsberaterorganisation (ohne Bevollmächtigung) eingebrachte Stellungnahme beschränkt sich lediglich darauf, aus dem Zusammenhang gerissene Teilaspekte des Gutachtens zu zitieren und übersieht hierbei, dass sich sehr wohl eindeutige Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Beispielsweise ist auf Seite 3 des Gutachtens angeführt, dass das Handwurzelröntgen ein Skelettalter von 19 Jahren zeigt. Auch lässt sich der Zusammenschau des Gutachtens (vgl. Seite 8) nach Darlegung der "Hilfskonstruktion eines Mindestalterkonzeptes" entnehmen, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers mit 19 Jahren, jenes mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit 18,5 Jahren angenommen werde. Hieraus ist deutlich erkennbar, dass es der Stellungnahme der Rechtsberaterorganisation nicht gelingt, dem unbedenkliche Sachverständigengutachten entgegenzutreten. Hinzu kommt, dass in der Einvernahme keine Stellungnahme zum (bereits seit längerem vorliegenden) Sachverständigengutachten durch die anwesende Rechtsberaterin abgegeben wurde. Ferner wurde auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen dieses Vorbringen sowie die Behauptung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr aufrechterhalten. Auch die italienische Dublinbehörde hatte dem Gutachten bzw. der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, was ihr vom Bundesamt mit Schreiben vom 24.04.2017 bekannt gegeben worden war, nichts entgegenzusetzen. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die von ihm angekündigten Dokumente (Personalausweis und Motorradführerschein) trotz Einräumung einer zweimonatigen Frist und trotz Zusage nicht vorgelegt hat und ebenso wenig ein Vorbringen erstattet wurde (auch nicht in der Beschwerde), aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Vorlage der von ihm genannten Dokumente nicht möglich war. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.

Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.10.2017.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und (jedenfalls zum Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien) aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den ihm bereits vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er diese nicht habe lesen können, da sie Deutsch seien und er daher dazu nichts sagen könne (vgl. AS 255). Ein Ersuchen des Beschwerdeführers (oder der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin) an den Dolmetscher, diese Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer in Arabisch zur Kenntnis zu bringen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme allerdings nicht entnehmen.

Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile der Beschwerdeführer als unvollständig bzw. einseitig betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom April 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die (abgesehen von einem Bericht) ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Wenn in der Beschwerde unter Anführung der angeführten Berichte von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt wird, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei sowie zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen und die Unterbringungslage prekär sei, - sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seinem Vorbringen aufweisen; beispielsweise hat der Beschwerdeführer weder eine Misshandlung durch die italienische Polizei noch die Furcht vor einer unrechtmäßigen Abschiebung auch nur ansatzweise erwähnt. Ebenso verhält es sich mit dem in der Beschwerde zitierten Bericht vom 09.02.2017. Dieser bezieht sich auf die Aufnahmesituation für Familien und Vulnerable und weist sohin ebenso wenig einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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