TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/5 W231 2190976-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W231 2190976-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH, vom 29.03.2018 gegen Spruchpunkt VII. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die gegen Spruchpunkt VII. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.03.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und in Spruchpunkt VIII. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt IX. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet mit 12.05.2016 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

Die Abweisung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Fluchtgründe - der Beschwerdeführer sei von seinem drogensüchtigen Onkel mit einem Messer verletzt worden - als nicht glaubhaft erachtet werden konnten und daher deren Eignung zur Glaubhaftmachtmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht näher zu beurteilen sei. Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ließe sich damit begründen, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren und aufgewachsen sei, dort einen Großteil seines Lebens verbracht habe, und daher mit den afghanischen Gegebenheiten und den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei. Er sei einer Landessprache mächtig, jung, gesund und arbeitsfähig, er habe auch Schulbildung und Berufserfahrung. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Den Feststellungen im Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Schwester mit Familie in Kabul hat, weiters Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, die teilweise auch in Kabul leben. Es lägen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts vor, der die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, wobei die belangte Behörde in die Interessenabwägung besonders einfließen ließ, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen ebenfalls mit der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilung wegen diverser Delikte. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bei Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sei. Angesichts der mehrfachen Straffälligkeit und rechtskräftigen Verurteilungen rechtfertigten schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Behörde über seine Identität, insbesondere sein wahres Alter, getäuscht. Überdies entspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes gründe sich auf die Verurteilung am 12.05.2016 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung.

2. Gleichzeitig mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

3. Seine gegen diesen Bescheid am 29.03.2018 innerhalb der Beschwerdefrist erhobene und am selben Tag eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 (Datum des Einlangens) zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VII. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, da ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan die Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK drohen würden. Mit der Beschwerde wurde dem Gericht eine Vollmacht (einschließlich Zustellvollmacht), datiert 28.03.2018, vorgelegt.

4. Am 04.04.2018 holte die erkennende Richterin telefonisch eine Haftauskunft bei der Justizanstalt (JA) XXXX sowie bei der JA XXXX, in die der Beschwerdeführer am 03.04.2018 von der JA XXXX überstellt wurde, ein. Es ließ sich ermitteln, dass die Haft des Beschwerdeführers planmäßig bis 09.04.2019 dauert. Eine Anhörung zu einer frühzeitigen Haftentlassung könnte frühestens am 09.09.2018 (nach "Halbstrafe") oder am 19.11.2018 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe stattfinden. In der JA XXXX habe der Beschwerdeführer keine Drogen(entzugs)therapie absolviert, keine Ausbildung begonnen und auch nicht gearbeitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde in Kabul geboren und ist dort aufgewachsen, bevor er in den Iran und dann nach Europa weiterreiste.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.3. Der Beschwerdeführer ist mehrfach rechtskräftig verurteilt:

II.1.3.1. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Zl. XXXX am 12.5.2016 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (bedingt) verurteilt (Jugendstraftat). Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bemessen. Als mildernd wurde gewertet: Das reumütige Geständnis, ein bisher ordentlicher Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, psychische Probleme, sowie eine dramatische Fluchtgeschichte. Als erschwerend wurden die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen angesehen.

II.1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Zl. XXXX am 24.08.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat bedingt, verurteilt (Jugendstraftat). Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bemessen. Als mildernd wurde gewertet: Das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen, der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb offener Probezeit, und die einschlägige Vorstrafe gewertet. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.05.2016 wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

II.1.3.3. Am 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Zl. XXXX erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG verurteilt (Jugendstraftat) und zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Monaten (unbedingt) verurteilt. Ein Milderungsgrund war für das Gericht nicht feststellbar, als Erschwerungsgrund fielen die zwei einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht.

II.1.3.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 05.03.2018 zu Zl. XXXX wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als mildernd nahm das Gericht das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis, als erschwerend die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen an. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.08.2016, Zl. XXXX, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Hingegen wurde vom Widerruf der bedingten Nachsicht des Urteils zu Zl. XXXX abgesehen.

II.1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und planmäßig bis zum 09.04.2019 in (Straf)Haft. Die erste mögliche Anhörung für eine allfällige frühzeitige Haftentlassung kann am 09.09.2018, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, stattfinden ("Halbstrafe"), und eine weitere diesbezügliche Anhörung wäre am 19.11.2018 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) möglich. Der Beschwerdeführer kann daher jedenfalls nicht vor 09.09.2018 aus der Haft entlassen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, nämlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen Anhaltung in Strafhaft nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu Namen, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und Einvernahme im Asylverfahren, sowie dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten über die Altersfeststellung.

Dass der Beschwerdeführer am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist aktenkundig.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister, sowie aus den vom Landesgericht für Strafsachen Wien von der erkennenden Richterin angeforderten Urteilsausfertigungen.

Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte Haft des Beschwerdeführers planmäßig bis 09.04.2019, und die erste mögliche Anhörung für eine allfällige frühzeitige Haftentlassung am 09.09.2018 (nach Verbüßung der "Halbstrafe"), und die weitere allfällige Anhörung am 19.11.2018 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe), und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.03.2018 zu Zl. XXXX, der aktenkundigen Information über die Verhängung der U-Haft am 11.02.2018 zu Zl. XXXX, und der telefonischen Haftauskünfte der JA XXXX und XXXX. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 18 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

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1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, [...]

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig. Eine solche Beschwerde ist mit Erkenntnis zu erledigen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mit Hinweise auf die Vorjudikatur).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Auch im Fall von jugendlichen Straftätern ist nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung wegen einer Jugendstraftat im Verfahren berücksichtigt wird, wenn die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides u.a. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Angesichts der mehrfachen Straffälligkeit und rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten, die bereits kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers begannen, und in kurzen Abständen folgten, schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. Insbesondere ist im Beschwerdefall darauf Bedacht zu nehmen, dass frühere gerichtliche Verurteilungen den Beschwerdeführer offenbar nicht abgehalten haben, weiter gleichartige und gesteigert sogar gewerbsmäßige (Drogen)Delikte zu setzen, und frühere Verurteilungen eine neuerliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht verhindern konnte. Auch hat das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387). Im Übrigen ist auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten auszugehen ist. Allfälliger eigener Drogenkonsum und ein dadurch gegebener zusätzlicher finanzieller Bedarf tragen nur zur Bestärkung dieser Prognosebeurteilung bei (vgl. VwGH 08.09.2005, 2005/21/0047; 27.01.2004, 2003/21/0221).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen: Ob bei geänderter Sachlage im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine nochmalige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, muss hier nicht abschließend erörtert werden (§ 18 BFA-VG regelt diesen Fall nicht spezifisch, was - auch im Lichte von Art. 136 B-VG - dafür spricht, dass in diesem von § 18 BFA-VG inhaltlich ungeregelten Bereich § 22 VwGVG anwendbar bleibt).

Bei der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 11.02.2018 inhaftiert ist, zunächst in U-Haft, und seit rechtskräftiger Verurteilung am 05.03.2018 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer würde frühestmöglich am 09.09.2018, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, und am 19.11.2018, nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe, eine Anhörung zur frühzeitigen Haftentlassung ermöglicht bekommen. Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft vor dem 09.09.2018 kommt daher nicht in Betracht.

Gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit, und jedenfalls nicht vor dem 09.09.2018. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht.

Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W231.2190976.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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