Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
AlVG §33Spruch
I407 2003177-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, gegen die Berufungsvorentscheidung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 21.02.2014, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (i.f.: belangte Behörde) vom 11.02.2014 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin ab 01.02.2014 mangels Notlage eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ein anrechenbares Einkommen erzielt, welches den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.02.2014 zulässig und rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. In ihrer Beschwerdevorentscheidung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.02.2014 der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2014 statt und behob diesen Bescheid.
4. Mit Schreiben vom 26.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. In einem Aktenvermerk hat die belangte Behörde am 28.02.2014 festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt hat, dass es nicht sinnvoll erscheine, eine Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine für sie positive Beschwerdevorentscheidung zu richten, mit der der von ihr bekämpfte Bescheid durch die belangte Behörde aufgehoben wurde.
6. Mit Schreiben vom 25.03.2014 hat die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet: "Bescheide vom 11.2.2014, 21.02.2014, 27.2.2014 Rücknahme meiner Anträge
Aufgrund des Schreibens des Landesgerichtes Feldkirch samt Urteil aufgrund der Gutachten der Sachverständigen und ohne Aussicht auf Erfolg beim Obersten Gerichtshof ziehe ich meine Anträge beim Bundesverwaltungsgericht zurück."
7. Mit Schreiben vom 26.3.2018 stellte die Beschwerdeführerin eine Anfrage bei Gericht im Hinblick auf die Zuständigkeit und einen ihr allenfalls entstandenen finanziellen Schaden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 7. (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin hat am 25.03.2014 ihre am 17.02.2014 gestellte Beschwerde vor dem BVwG zurückgezogen.
Die belangte Behörde hat den den angefochtenen Bescheid vom 11.02.2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2014 abgeändert, indem sie der Beschwerde stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben hat.
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Abs 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Einspruch bzw. Beschwerde gegen Bescheid vom 21.02.2014". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angeführt, sie beantrage, "die Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen."
Nachdem die belangte Behörde der Beschwerde vom 17.02.2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2014 stattgegeben hat und den bekämpften Bescheid behoben hat, ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin als Prozessvoraussetzung weggefallen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs 3 VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der bescheiderlassenden Behörde zuweist. Da die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung jedoch nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt den Verfahrensakten sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Am 25.03.2014 hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge betreffend die Bescheide vom 11.2.2014, 21.02.2014, 27.2.2014 zurückgezogen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145) bleibt das Rechtsmittel im Fall eines zulässigen Vorlageantrages, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Die Beschwerdevorentscheidung ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.
Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2003177.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018