TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/6 G311 2143105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs4
FPG §53
VwGVG §35

Spruch

G311 2143105-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 01.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016,ZahlXXXX zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG stützt.

II. Der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Eingabengebühr, Einreiseverbot,
gekürzte Ausfertigung, mangelnder Anknüpfungspunkt, mündliche
Verkündung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2143105.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten