TE Bvwg Beschluss 2018/4/10 W261 2183251-1

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2183251-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.12.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2017 erstatteten Gutachten vom 27.11.2017 führte die orthopädische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:

"...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in Mittelstellung Wackelbewegungen möglich.

02.05.32

30

2

Degenerative Änderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 und intermittierender Therapiebedarf bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit

02.01.01

20

3

Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert

05.01.01

10

4

Hypothyreose, Zustand nach Schilddrüsenteilresektion Unterer Rahmensatz, da hormonell substituiert.

09.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringen Ausmaßes keine relevante negative Beeinflussung von führendem Leiden 1 vorliegt.

Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1 vorliegt.

...

[x] Dauerzustand

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an die Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid vom 11.12.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b StVO ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da mit Bescheid vom 06.12.2017 jedoch festgestellt worden sei, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.

Mit E-Mailnachricht vom 10.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen den Bescheid vom 06.12.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, sie ersuche um eine neuerliche Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen. Sie bitte weiters um Klarstellung der Feststellung im orthopädischen Sachverständigengutachten, wonach sie eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern auf Asphalt zurücklegen könne, wenn sie selbst angegeben habe, weniger als 100 Meter gehen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2018 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des am 06.12.2017 ergangenen Bescheides stütze. In der Beschwerde werde angeführt, die Beschwerdeführerin begehre eine neuerliche Untersuchung, jedoch fehle eine Angabe über die Gründe, warum die Beschwerdeführerin das orthopädische Sachverständigengutachten für falsch erachte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin als Rsb-Brief durch Hinterlegung am 24.01.2018 zugestellt und von der Beschwerdeführerin am 26.01.2018 nachweislich persönlich übernommen.

Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung der Beschwerdeführerin zum Mängelbehebungsauftrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 06.12.2017 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, weil keine Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, angeführt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2018, durch Hinterlegung nachweislich zugestellt am 24.01.2018 und von der Beschwerdeführerin am 26.01.2018 übernommen, einen Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Sie ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

o die Bezeichnung der belangten Behörde,

o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

o das Begehren und

o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10.01.2018 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Gründe sich die Beschwerdeführerin beschwert erachtet. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Da die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W261.2183251.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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