Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W120 2177627-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian EISNER über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl 1098469405 - 151952465/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.-IV.).
3. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.11.2017, in welcher ua die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
4. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die IOM mit, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Afghanistan ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwer-deführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüg-lich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbe-rechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rück-kehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.-IV.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 20.11.2017.
Der Beschwerdeführer reiste am 26.02.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat Afghanistan aus.
Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache ist ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, vor allem aus dem oben zitierten Schreiben der IOM.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 24 Abs 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG oder § 34 Abs 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, keine Entscheidungsreife der Sache vorliegt (vor allem deshalb, weil die belangte Behörde von einer mangelnden Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung durch den Beschwerdeführer ausging und der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte) und somit die Durchführung einer solchen zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, war das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es - soweit ersichtlich - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 2a AsylG 2005; angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. ua VwGH 11.01.2016, Ra 2015/11/0125).
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2177627.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018