TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W186 2180230-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W186 2180230-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (=BF) wurde im gegenständlichen Verfahren - nach seiner Anhaltung und Festnahme - erstmals am 10.12.2016 einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass er "zur Sicherung der Abschiebung und im Hinblick zur Vorführung der algerischen Delegation am 20.12.2017" in Schubhaft genommen würde. Der BF würde sich einem Verfahren "auf freiem Fuß" nicht stellen; dies habe er der Behörde bereits gezeigt. Er sei behördlich nicht gemeldet und nicht greifbar.

2. Am selben Tag wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt.

3. Am 19.12.2017 erhob der BF Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und seine fortdauernde Anhaltung seit 10.12.2017.

4. In Erledigung dieser Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch und wies die Beschwerde ab. In einem wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt.

Begründend fand das Bundesverwaltungsgericht:

"Zu Spruchpunkt I. (Mandatsbescheid und Anhaltung auf dessen Grundlage):

Die heutige Verhandlung bestätigte die Richtigkeit des Mandatsbescheides und die darauf beruhende Anhaltung. Die Verwaltungsbehörde hat zunächst einmal zutreffend den Fluchtgefahrtatbestand § 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG zur Anwendung gebracht, in dem sie dem BF mangelnde Kooperation in Bezug auf die Verweigerung der Aussage im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 10.12.2017 zum Vorwurf machte. Der BF hatte in der heutigen Verhandlung ausdrücklich angeführt, am 10.12.2017 "prinzipiell keine Aussage" gemacht zu haben, da er "befürchte, dass er etwas sagen könnte, was zu seiner Abschiebung nach Algerien führen könne." Diese Angaben in der heutigen Verhandlung verdeutlichen die mangelnde Kooperationsbereitschaft, die darin gipfelte, dass der BF den zuständigen Einzelrichter letztlich auch in der heutigen Verhandlung fragte: "Kann es heute dazu kommen, dass ich nach Algerien abgeschoben werde?". In diesem Zusammenhang spricht die Verantwortung des Beschwerdeführers: "Ich habe bei jeder Einvernahme das gesagt, wo ich mir den größten Vorteil erhofft hab." Bände und veranschaulicht zusätzlich die mangelnde, auf wahren Angaben basierende Kooperationsbereitschaft.

Die Verwaltungsbehörde hat weiters zutreffend herausgestrichen, dass der BF während eines laufenden Asylverfahrens bereits untertauchte. Der BF hat, zu diesem Thema befragt, eingeräumt, sich während des ersten Asylverfahrens zunächst ca. 15 Tage lang in Traiskirchen aufgehalten zu haben, danach ein Wochenende lang nach der Disco bei einem Freund genächtigt zu haben und sich unabgemeldet aus der Grundversorgung entfernt zu haben. Bereits das erste Verfahren musste mit Verfügung der Verwaltungsbehörde am 22.07.2015 eingestellt werden. Der BF tauchte aber auch während des Folgeantragsverfahrens unter und musste dasselbe mit Verfügung vom 09.06.2017 eingestellt werden.

Letztlich erweist sich auch der Vorwurf mangelnder Identitätsdokumente durch die Verwaltungsbehörde als zutreffend: Der BF hat in der heutigen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt seiner Einvernahmeangaben vom 31.07.2017, "Hätte ich ein Identitätsdokument, dann hätte man mich schon längst abgeschoben", eingeräumt, sich nun Identitätsdokumente schicken lassen zu wollen, um seine Freundin zu heiraten.

Auch der Vorwurf mangelnder behördlicher Meldung bzw. nicht greifbar für die Verwaltungsbehörde zu sein, fand in der heutigen Verhandlung seine Bestätigung, nicht nur in den Angaben des BFs selbst, sondern auch in jenen der Zeugin, da sie angab, dass der BF zwar bei ihr und ihrer Familie gewohnt habe, dort aber nicht gemeldet wurde, da sonst die Stiefmutter kein Sozialgeld mehr bekäme.

Zutreffend zumindest im Ergebnis hat die Verwaltungsbehörde auch ausgeführt, dass keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen bestehen:

Hinsichtlich der beruflichen Situation hat die heutige Verhandlung sogar hervorgebracht, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich fortwährend Schwarzarbeit verrichtete, in dem er sich als "Frisör" betätigte. Die Verwaltungsbehörde lässt zwar konkrete Ausführungen hinsichtlich der mangelnden sozialen und familiären Bindungen vermissen und erweist sich in dieser Hinsicht der Mandatsbescheid als mangelhaft, mit den Ausführungen in der heutigen Verhandlung zu diesem Thema vermag der BF aber keinen derart wesentlichen Mangel aufzeigen, der den Schubhaftbescheid im Ergebnis nicht mehr als tragfähige Säule der bisherigen Schubhaftanhaltung erscheinen lässt:

Der BF hat zwar eine Freundin, mit der er religiös verehelicht ist, die Freundin weiß jedoch nicht einmal das Datum der Eheschließung, was angesichts eines derartigen einschneidenden Lebensereignisses, wie es eine Eheschließung darstellt, nur Anlass zu Verwunderung gibt. Die Zeugin weiß auch nicht viel vom sonstigen Privatleben des Beschwerdeführers, sie weiß nicht, ob der BF legal oder illegal gearbeitet hat, sie weiß nicht um den Aufenthaltsstatus des BFs. Dies muss zwangsläufig zur Schlussfolgerung führen, dass die Bindung zwischen der Zeugin und dem BF, mögen sie sich auch jede Woche gesehen haben und die Z den BF "als Mann" sieht, "mit dem sie eine Zukunft verbringen" möchte, nicht als sehr intensiv angesehen werden kann. Dazu kommt, dass die Z mit dem BF nur geraume Zeit zusammenwohnte und auch aktuell kein gemeinsames Wohnen in Sicht ist, zumal es beiden an finanziellen Mitteln fehlt und der Vater der Z nicht bereit ist, den BF langfristig, den Meldevorschriften entsprechend, bei sich wohnen zu lassen.

Die Verwaltungsbehörde hat vor dem Hintergrund eines bereits bestehenden rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens - das erste vom BF iniitierte Asylverfahren ist seit 06.05.2016 rechtskräftig negativ - rechtlich auch zutreffend § 76 Abs. 3 Ziffer 3 FPG angewendet, da zum Zeitpunkt der unsubstantiierten Folgeantragstellung bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und der BF den Folgenantrag nur stellte, um hier weiter in Österreich verbleiben zu können.

Im Ergebnis hat die heutige Verhandlung auch nicht einmal ansatzweise etwas hervorgebracht, was der Annahme der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Anwendung des § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG entgegenstünde, mögen sich die Ausführungen der Verwaltungsbehörde lediglich darauf beschränken, dass aus "Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht."

Im Ergebnis erweist sich im Hinblick auf die Aktenlage auch diese Ansicht als zutreffend, wenn man sich die Verurteilungen des BFs und die fortwährende Verrichtung von Schwarzarbeit vergegenwärtigt.

Vor dem Hintergrund der doch richtigen Annahme und vor allem der Verweigerung der Aussage in der Schubhafteinvernahme vom 31.07.2017 ist die Verwaltungsbehörde zutreffend aus den angeführten rechtlichen Gründen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat auch keine gelinderen Mittel zur Anwendung gebracht.

Was den Vorwurf der Begründungspflichtverletzung in Bezug auf die Frage der Effektuierbarkeit der Schubhaft betrifft, so ist dem BF weder in der Beschwerde noch in der heutigen Verhandlung das Aufzeigen eines wesentlichen Begründungsmangels gelungen, lag und liegt es doch vollständig in den Händen des BFs, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Nochmals sei wiederholend ausgeführt, dass sich der BF offensichtlich jederzeit Identitätsdokumente zuschicken hätte lassen können und hätte auch zuschicken lassen können.

Bis zur Verhandlung war der BF lediglich 13 Tage in Schubhaft, diese Anhaltung stößt in zeitlicher Hinsicht auf keine Bedenken, zumal sie sich im unteren gesetzlich erlaubten Rahmen bewegt und die Verwaltungsbehörde durch die Vorführung des BFs vor die algerische Delegation ausreichende Mühewaltung zeigte.

Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Schubhaft):

Zunächst ist auf soebige Ausführungen zu verweisen. Zusätzlich ist anzumerken, dass in Bezug auf die Anwendung des § 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG der BF in der heutigen Verhandlung selbst einräumte, den Asylfolgeantrag nur gestellt zu haben, um hier in Österreich weiter verbleiben zu können, indem er den Vorhalt, dass man in der Folgeantragstellung den Versuch der Vereitelung der Außerlandesbringung sehen könnte, mit den Worten "das ist richtig" bestätigte.

Auch wenn der BF angab, nach seinem ersten Untertauchen wieder in Traiskirchen vorstellig gewesen zu sein, aber abgewiesen worden zu sein, hätte es den BF nicht von der Pflicht entbunden, der Verwaltungsbehörde seinen ständigen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Diese Pflicht besteht auch unabhängig davon, ob der BF sich auf Grund des Mangels an Identitätsdokumenten polizeilich melden kann oder nicht. Im Rahmen zweier mit dem BF durchgeführten asylrechtlichen Erstbefragungen wurde der BF nachweislich auf diese Verpflichtung hingewiesen.

Auch mit dem Vorbringen, er habe in der Zeit vom 21.06.2015 - 08.07.2015, als er sich in Grundversorgung befand, kein Taschengeld erhalten, vermag der BF die zuletzt genannte Verpflichtung nicht zu relativieren.

Auch die Zeugin hat in Bezug auf den Vorwurf des Untertauchens keine für den BF positive Aussage getätigt, räumt sie, wie bereits zu Spruchpunkt I. angeführt, ein, den BF am Wohnort des Vaters und seiner Familie nicht angemeldet zu haben, damit die Stiefmutter ihrer Sozialleistungen nicht verlustig gehe.

Gerade die Folgeantragstellung und das Untertauchen während des Folgeantragsverfahrens - das zweite Asylverfahren musste mit Verfügung vom 09.06.2017 eingestellt werden - dokumentieren eindrücklich den Fluchtgefahrindikator des § 76 Abs. 3 Ziffer 3 FPG.

Hinsichtlich des Fluchtgefahrtatbestandes § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist insbesondere auf die heutigen Ausführungen des BFs in der Verhandlung zu verweisen:

Der BF hält sich seit Anbeginn seines Aufenthaltes in Österreich an keinerlei Rechtsvorschriften, er arbeitete fortwährend "Schwarz" als Frisör, er beging strafbare Handlungen, die zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls führten.

In Bezug auf die Berücksichtigung des mit der Freundin bestehenden Privat- und Familienlebens ist auf obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. zu verweisen; auch für die Zukunft ist nichts daraus ableitbar, was im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des BFs geltend gemacht werden könnte.

Die aktuelle Wohnadresse der Freundin des BFs eignet sich aus den angeführten Gründen - der Vater der Zeugin stellt sich dagegen - nicht für einen gemeinsamen Wohnsitz. Abgesehen davon erscheint eine knapp 50 m2-Wohnung für eine insgesamt sechsköpfige Familie - Vater, Stiefmutter, Stiefbruder, Stiefschwester, Zeugin und BF - als nicht geeignet.

Auch sonst ist eine gemeinsame Wohnsitznahme nicht als sehr wahrscheinlich anzunehmen, erhält die Zeugin aktuelle lediglich 140 Euro an Sozialgeld im Monat, der BF erhält keine Mittel.

In diesem Sinne erscheint daher die Anwendung des gelinderen Mittels privater Wohnsitznahme iVm einer periodischen Meldeverpflichtung - abgesehen vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr - als nicht realisierbar. Dazu kommt in diesem Zusammenhang noch, dass der BF ohnehin im gegenständlichen Folgeasylverfahren seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Ziffer 8 FPG anzunehmen ist.

Es ist gerade das Vorliegen erheblichster Fluchtgefahr, welche auch der Anwendung des gelinderen Mittels in der Form der Zuweisung einer bestimmten Räumlichkeit/Unterkunft, entgegensteht: Hier ist nochmals auch hervorzuheben, dass der BF bereits in der Vergangenheit die ihm zugewiesene Unterkunft - im Rahmen der Grundversorgung - frühzeitig ohne Angaben von Gründen verließ.

Der BF verfügt zwar über ein Anspruchsvermögen von ungefähr 1.000 Euro, diese sind aber als wesentlich zu gering anzusehen, um als Sicherheitsleistung für eine mehrmonatige Schubhaft zu dienen. Von der Freundin wiederum kann mangels entsprechender Mittel keine Sicherheitsleistung erwartet werden.

In Bezug auf die Effektuierbarkeit der Schubhaftanhaltung ist nochmals auf den Umstand hinzuweisen, dass es in den Händen des BFs selbst liegt, die Schubhaft möglichst frühzeitig zu beenden, wenn er sich die angeführten Dokumente zuschicken ließe.

Anmerken ist an dieser Stelle, dass die Identität des BFs als algerischer Staatsangehöriger zwischenzeitlich bereits festgestellt wurde.

Der BF unterliegt offensichtlich einer Fehlvorstellung, wenn er meint, nur kooperativ zu sein, wenn man ihm "behilflich" sei und er letztlich mit seiner beabsichtigten Ehegattin in Österreich verbleiben kann.

Die schweren strafbaren Handlungen - es ist nochmals die Gewerbsmäßigkeit der Diebstahlshandlungen zu betonen - zeigt auch, dass § 76 Abs. 2a FPG erfüllt ist. Unter diesem Aspekt erweist sich also die weitergehende Anhaltung auch als verhältnismäßig."

5. Am 20.12.2017 war der BF der "algerischen Delegation" vorgeführt worden.

6. Die gem. § 80 Abs. 6 FPG am 19.01. und 16.03.2018 durchgeführten Schubhaftüberprüfungen ergaben, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft immer noch vorgelegen haben.

7. Am 08.030.2017 war der BF durch die algerischen Behörden identifiziert worden. Es konnte - so die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2018 - eine Abschiebung auf dem Luftweg organisiert werden. Als Flugtermin wurde der 18.04.2018 organisiert.

8. Am 04.04.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Prüfung gemäß § 80 Abs. 2 Z 1 FPG vorgelegt und langte am 14.11.2016 hg. ein.

Am selben Tag erstattete das Bundesamt eine Äußerung, in der es ausführt, dass ein Bedarf an einer Verlängerung der Schubhaft bestehe: Gegen den BF bestehe seit 04.10.2017 eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem "5-jährigen Einreiseverbot". Der Sicherungsbedarf sei immer noch gegeben, gleichzeitig sei bereits ein Flugtermin festgesetzt worden. Das Risiko, dass der BF untertauche, um sich der Abschiebung zu entziehen, sei hoch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung.

Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nur wenig Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.12.2017 durchgehend in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde laut der Stellungnahme vom 04.04.2017 der Delegation der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Abschiebung des BF nach Algerien ist für 18.04.2018 festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der diesbezüglichen Identifizierung durch die algerischen Behörden fest. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben zu seinem Alter fest.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Asylakten, ebenso die Angaben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus dem Auszug aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

2. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Fortsetzungsausspruch

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auf Grund des Bescheides vom 05.10.2017 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Algerien im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß § 76 Abs. 5 FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Sein Vorverhalten sein Verhalten im Lauf der Einvernahmen sowie sein bisheriges Verhalten rechtfertigen die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen oder wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevante soziale Verankerung im Bundesgebiet, die die Annahme der Fluchtgefahr relativieren würde (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Tatsachenlage im Vergleich zu jener, die dem hg. Erkenntnis vom 22.12.2016 zugrunde liegt, auch nur im Geringsten geändert hätte.

3. Zur Verhältnismäßigkeit:

Auf Grund der verstärkten Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung weiterhin nicht in Betracht kommt.

Dies ist auf Grund seines Vorverhaltens angesichts der erhöhten Fluchtgefahr nach Identifizierung durch die algerischen Behörden und Festlegung des konkreten (und baldigen) Abschiebtermins nunmehr noch mehr der Fall.

Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2017 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Organisation der Abschiebung war in weiterer Folge für den 18.04.2018 möglich.

4. Auf Grund der in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden und durch die Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger durch die Delegation der algerischen Botschaft sowie Vorliegens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhöhten Sicherungsbedarfs, der effizienten Verfahrensführung und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist sohin die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG fehlt.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2180230.3.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten