TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/11 W200 2178738-1

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Entscheidungsdatum

11.04.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2178738-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI und den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.10.2017, OB. 29623118700015, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und gab als Gesundheitsschädigungen "systemischen Lupus erythematodes" und "Tumor Ohrspeicheldrüse rechts" an. Dem Antrag angeschlossen waren ein histologisch-pathologischer Befund vom 18.09.2015, ein Entlassungsbericht der HNO-Abteilung des Hanusch-Krankenhauses vom 16.09.2015, ein Laborbefund, ein vorläufiger Entlassungsbericht der ersten Medizinischen Abteilung des Hanusch-Krankenhauses vom 17.03.2017, Auszüge aus der Ambulanzkartei der Rheumatologischen Ambulanz der 1 Medizinischen Abteilung des Hanusch-Krankenhauses.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten vom 04.10.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% und gestaltete sich wie folgt:

"Anamnese:

Antragsleiden: Systemische Lupus erythematosus, Tumor Ohrspeicheldrüse re.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe einen systemischen Lupus erythematosus. Da habe ich immer Gelenksbeschwerden, meine Finger sind immer angeschwollen, Organe sind aber nicht beteiligt. Mit dem Quensyl geht es mir besser, ich habe nicht mehr so extreme Schübe wie früher. In der rechten Ohrspeicheldrüse hatte ich einen gutartigen Tumor. Seit gestern bin ich wieder im Krankenstand wegen meiner Gelenksbeschwerden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Quensyl, Diclofenac, Oleovit

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Hanusch KH vom 13.06.2017 Oligo SLE

-

ANA, U1RNP, dsDNA positiv

-

Arthralgien, Raynaud

SLE jetzt in Remission unter Quensyl

Histologie Pathologiebefund Parotis vom 18.09.2015. Dermaler Naevuszellnaevus

Untersuchungsbefund:

(...)

Klinischer Status - Fachstatus:

22 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput:, Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff nicht möglich (unbeobachtet beim Bekleiden wird der Nackengriff durchgeführt) und Schürzengriff bds. durchführbar, Arme werden bis 110° abduziert, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben,

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.,

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Systemische Lupus erythematosus unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie und ohne maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke

02.02.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Entfernung eines dermalen Naevuszellnaevus, da kein Anhaltspunkt für Malignität, erreicht keinen GdB.

(...)."

Mit Bescheid vom 23.10.2017 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass die Gelenke, Muskeln und Nerven der Beschwerdeführerin vom systemischen Lupus erytimatodes (SLE) beteiligt seien. Diese seien als Organe anzusehen, weshalb eine Organbeteiligung vorliege. Die vorangegangene Behandlung (Pretnisolon) hätte wegen Nebenwirkungen nicht mehr fortgesetzt werden können. Vor dieser Behandlung hätte sie Resochin (Malariamedikamente) eingenommen, diese ebenfalls wegen Nebenwirkungen absetzten müssen. Durch die Erkrankung SLE sei nach kurzer Zeit eine weitere Diagnose dazugekommen: Raynaud-Syndrom. Ihre Hände und Füße würden schon bei normalen Temperaturen von 20 Grad zuerst blau und im Anschluss weiß und gefühllos werden, was ebenfalls Schmerzen hervorrufe. Sie müsse manchmal im Büro Handschuhe anziehen.

Zum Tumor an der Ohrspeicheldrüse gab sie an, dass ihre Lymphknoten am Hinterkopf seit zwei Jahren unverändert geschwollen seien.

Ihre Haupteinschränkung seien jedoch die Gelenksschmerzen und Schwellungen in den Fingern und Handgelenken.

Im Bescheid sei vermerkt, dass die Schübe nicht mehr so häufig auftreten wie vor der richtigen Medikation. Ein Schub sei sehr intensiv und schränke sie zu 100% ein, das heiße sie könne die einfachsten Dinge nicht alleine bewältigen und benötige die Unterstützung ihrer Eltern. Bei einem Schub werde der gesamte Körper steif und jede kleinste Bewegung rufe unbeschreibliche Schmerzen hervor. Die chronischen Schmerzen in den Fingern und Handgelenken seien jedoch alltäglich und würden sie seit 2013 von Tag zu Tag begleiten.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das BVwG ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. Das Gutachten vom 30.01.2018 gestaltete sich wie folgt:

"Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:

Beschwerden durch Schuppenflechte und Asthma in der Kindheit, damals hat sie auch einen Pulverspray eingenommen, diese Krankheiten sind besser geworden.

2013 sind Steifheit und Schmerzen im Bewegungsapparat aufgetreten, nach etlichen Wochen bis Monaten hat sie dann die Rheumaambulanz im Hanuschkrankenhaus aufgesucht, wurde dort auch stationär aufgenommen. Die Diagnose lautete systemischer Lupus erythematodes, etwas später, ca. 2014, wurde auch ein Raynaud-Syndrom an beiden Händen festgestellt. Ein pleomorphes Adenom der rechten Ohrspeicheldrüse wurde im September 2015 operiert. Keine sonstigen Operationen, keine Schwangerschaften.

Schübe treten immer wieder auf, ein schwerer Schub zuletzt im Oktober 2017, ein leichterer gegen Jahresende 2017.

Verwiesen wird auf den Beschwerdebrief in Abl. 35, die dort gemachten Angaben werden bestätigt. Sie gibt ergänzend an, häufig an Lymphknotenschwellungen im Nackenbereich zu leiden.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Quensyl, Diclofinac, Oleovit D3, inkonstant Cortison-Präparate bei Schüben.

(...)

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 95 kg, höchstes Gewicht war 97 kg, die Gewichtsabnahme ist eher als Krankheitszeichen zu beurteilen

Gesicht: zarte Narbe vor dem rechten Ohr, Lymphknoten links im Nacken

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: eigene

Hals: Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine

Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken weich, Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, an den Händen leichte Gelenksschwellungen, der 5. Finger der rechten Hand ist in leichter Fehlstellung (weswegen sie auch Ergotherapie gemacht hat). Keine Verfärbungen, keine Hautläsionen. Leichte Zeichen der Psoriasis an den Streckseiten beider Ellbogen, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Füße kühl, sonst unauffällig

Gangbild normal

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2018 gestellten Fragen

Frage 1:

Diagnosen:

1. Systemischer Lupus erythematodes 02.02.02 30%

Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie und ohne maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke. Die geringfügige Fehlstellung des 5. Fingers der rechten Hand ist in dieser Position erfasst, ebenso Morbus Raynaud im Rahmen der Grundkrankheit ohne anhaltende Hautschäden.

Kein Grad der Behinderung: geringfügige Zeichen der Psoriasis an den Ellbogen-Außenseiten, anamnestisch Operation eines pleomorphes Adenoms der rechten Ohrspeicheldrüse, Adipositas.

Frage 2: Entfällt.

Frage 3: Es kann keine einschätzungsrelevante Veränderung festgestellt werden.

Zwecks Klarstellung wurde die Rahmensatz-Begründung erweitert, um darauf hinzuweisen, dass die geringfügige Fehlstellung des 5. Fingers der rechten Hand in dieser Position mit einer Einschätzung von 30 % erfasst ist, ebenso Morbus Raynaud im Rahmen der Grundkrankheit ohne anhaltende Hautschäden.

Frage 4: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im gewährten Parteiengehör zum übermittelten Gutachten gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 95 kg, höchstes Gewicht war 97 kg, die Gewichtsabnahme ist eher als Krankheitszeichen zu beurteilen

Gesicht: zarte Narbe vor dem rechten Ohr, Lymphknoten links im Nacken

Lymphknoten nicht tastbar

Hals: Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine

Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit

Herz: reine rhythmische Herztöne

Abdomen: Bauchdecken weich, Leber und Milz nicht abgrenzbar

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, an den Händen leichte Gelenksschwellungen, der 5. Finger der rechten Hand ist in leichter Fehlstellung (weswegen sie auch Ergotherapie gemacht hat). Keine Verfärbungen, keine Hautläsionen. Leichte Zeichen der Psoriasis an den Streckseiten beider Ellbogen, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Füße kühl, sonst unauffällig

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Systemische Lupus erythematosus Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie und ohne maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke. Die geringfügige Fehlstellung des 5. Fingers der rechten Hand ist in dieser Position erfasst, ebenso Morbus Raynaud im Rahmen der Grundkrankheit ohne anhaltende Hautschäden

02.02.02

30

2.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung gründet sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf einer Untersuchung ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Aufgrund der Beschwerde holte das BVwG ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein, das zum gleichlautenden Ergebnis führte.

Der Internist beschreibt den Status der Beschwerdeführerin und legt die vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung zu Grunde. Er konkretisiert die Einstufung noch dahingehend, dass die geringfügige Fehlstellung des 5. Fingers der rechten Hand und ebenso der Morbus Raynaud im Rahmen der Grundkrankheit ohne anhaltende Hautschäden in der Pos.Nr. 02.02.02. mit einer Einschätzung von 30 % erfasst ist. Die Psoriasis an den Ellbogen-Außenseiten, die Operation eines pleomorphes Adenoms der rechten Ohrspeicheldrüse und die Adipositas verursachen nachvollziehbar keine behinderungsrelevante Einschätzung. Laut beiden Gutachtern spricht die Beschwerdeführerin gut auf die Therapie an und sind die Funktionseinschränkung der Gelenke nur geringeren Grades.

Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine - das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Im vom BVwG eingeholten Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht entgegengetreten.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die beschwerdeführende Partei hat im Parteiengehör keine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abgegeben.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2178738.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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