TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 G308 2015079-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

G308 2015079-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III.

des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. entfällt und Spruchpunkt I. zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.06.2015, Zahl: G307 2015079-1/3E, insoweit stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt:

"[...]

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

Der BF reiste, trotz des Bestehens eines bis 20.09.2015 gültigen, schengenweiten Aufenthaltsverbotes der Republik Deutschland, im Juni 2013 nach Österreich ein, wo er sich seither aufhält.

Der BF ist gesund und weist im Bundesgebiet lediglich Meldungen in der Justizanstalt XXXX seit dem 04.05.2015 und vom 28.07.2013 bis 05.11.2013 sowie eine Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom 06.02.2014 bis 25.04.2014 auf.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013, wegen des versuchten Einbruchsdiebtahls gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf drei Jahe nachgesehen wurden, verurteilt, welche er in der Justizanstalt XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, im Zeitraum 28.07.2013 bis 05.11.2013 verbüßt hat.

Zudem weist der BF eine Verurteilung wegen Diebstahls zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2009 auf.

1.3. Der BF verfügt bis auf eine Freundin, mit welcher der BF keinen gemeinsamen Haushalt führt, über keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich, ging bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundegebiet nach und leben seine Kernfamilienangehörigen (Frau und Kinder) gegenwärtig in Deutschland.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden."

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem, sich nach einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung erneut im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich erfolgte weitere strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch private und berufliche Bindungen aufweise.

4. Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.10.2017, beim Bundesamt am 10.10.2017 einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Spruchpunkt III. betreffend das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zwar zur Gänze angefochten werde, jedoch insbesondere die Rechtmäßigkeit des verhängten Einreiseverbotes bestritten werde. Laut der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei bei einer Entscheidung über die Länge eines gegenüber eines Drittstaatsangehörigen verhängten Einreiseverbotes nicht nur auf die von diesem ausgehende Gefährdung abzustellen, sondern sei auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, nähere Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU anzustellen, obwohl die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben würden. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1986 nach Deutschland gekommen und würden dort nach wie vor seine Schwester, seine (namentliche genannte) Ex-Ehegattin und die beiden (namentlich genannten) Söhne leben. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Kindern in regelmäßigem Kontakt und hätten diese ihn während der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX bis zur Verlegung in die Justizanstalt XXXX auch besucht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich daher in Deutschland, wo auch seine Kernfamilie lebe. Eine Rückkehr nach Serbien würde seine Rechte nach Art. 8 EMRK unverhältnismäßig schwer verletzen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 23.10.2017 ein.

6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2017 aus der Strafhaft entlassen und noch am selben Tag in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, von wo aus er am 28.12.2017 mittels Buscharter nach Serbien abgeschoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.Ergänzend zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.16.2015 zur Zahl G307 2015079-1/3E wurde gegen den Beschwerdeführer nunmehr bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer eines Jahres gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, erging über den Beschwerdeführer (N.M.) folgender Schuldspruch:

"[...]

A./ zu Recht erkannt:

N.M. ist schuldig, er hat in W. gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I./ weggenommen, und zwar

a./ am XXXX.1.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich bereits verurteilten S.B. als Mittäter, Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....], W., ein Parfum der Marke "Paco Rabanne" im Wert von € 68,90;

b./ am XXXX.2.2015 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B., [....], W., ein Parfum der Marke "Jean Paul Gaultier im Wert von €

89,90;

II./ wegzunehmen versucht, und zwar

a./ am XXXX.9.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten V.G. als Mittäter, vier Packungen Putzmittel "Calgon" und zwei Aftershaves "Nivea" im Gesamtwert von € 83,94 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Z., W., [...], wobei es beim Versuch blieb, da V.G. nach Passieren der Kasse und Verlassen des Geschäftslokals durch den Kaufhausdetektiv E.P. betreten und die Ware sichergestellt wurde;

b./ am XXXX.2.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens P. [...], W., zwei Haarshampoo El Vital im Gesamtwert von € 1,98;

c./ am XXXX.10.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. [...], W., zwei Parfums der Marke "Hugo Boss" im Gesamtwert von €

123,80;

d./ am XXXX.10.2014 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Z. [...], W., eine Flasche Whiskey im Wert von € 15,99;

e./ am XXXX.1.2015Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. [...], W., ein Parfum der Marke "Hugo Boss" im Wert von € 74,90;

wobei es bei b./ bis e./ beim Versuch blieb, da der Angeklagte durch die jeweiligen Kaufhausdetektive beobachtet bzw. betreten wurde.

N.M. hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB begangen und wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft von 4.5.2015,

17.40 Uhr bis 28.8.2015, 11.26 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

B./ den Beschluss gefasst:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen."

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) verheiratet und für zwei Kinder im Alter von zwölf und zehn Jahren sorgepflichtig sei. Der Beschwerdeführer sei beschäftigungs- und vermögenslos und beziehe finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 350,-- durch seine in Deutschland lebende Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Schulden, sei aber in Deutschland und Österreich einschlägig vorbestraft. In Deutschland sei der Beschwerdeführer bereits sechs Mal verurteilt worden, wobei vier Vorverurteilungen einschlägig seien. Zuletzt habe das Landgericht XXXX im Jahr 2011 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten über den Beschwerdeführer verhängt. In Österreich sei der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 wegen versuchtem Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am 05.11.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe die im Spruch genannten Taten begangen und sei sich dabei dessen bewusst gewesen, dass die den jeweiligen Verfügungsberechtigten jeweils weggenommenen oder wegzunehmen versuchten Waren nicht in seinem Eigentum gestanden seien. Er habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich durch die Zueignung dieser fremden Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern und habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten bzw. sich damit abgefunden, dass seine Mittäter dies tun. Der Beschwerdeführer habe die Taten mit der Absicht begangen, die weggenommenen Sachen zu verkaufen und sei es ihm dabei darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme von zumindest mehreren Wochen zu verschaffen. Nach der rechtlichen Beurteilung führte das Landesgericht zur Strafbemessung aus, dass eine diversionelle Erledigung gemäß §§ 198 ff StPO angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalles sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Gemäß des ersten Strafsatzes des § 130 StGB sei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs. 2 und § StGB habe das Landesgericht als erschwerend die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die fünf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten erweise sich als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Insbesondere wegen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur etwas mehr als drei Monate vor der erneuten Tatbegehung aus der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden sei, und durch die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen habe der Beschwerdeführer seine ablehnende Einstellung zu rechtlich geschützten Werten demonstriert, sodass die Freiheitsstrafe zur Gänze unbedingt zu verhängen gewesen sei. Es habe nicht angenommen werden können, dass die bloße Androhung der Vollziehung der ganzen oder eines Teils der Strafe - auch in Verbindung mit anderen Maßnahmen - ausreichen werde, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es sei daher auch geboten gewesen, sowohl die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013 gewährte bedingte Strafnachsicht als auch die in der Folge gewährte bedingte Entlassung aus der Strafhaft zu widerrufen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen, zumal der Beschwerdeführer trotz offener Probezeit neuerlich kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der zuletzt über ihn verhängten Freiheitsstrafe hinsichtlich desselben Delikts delinquierte. Auch aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen, teils mit hohen Freiheitsstrafen geahndeten, Vorverurteilungen in Deutschland und den zahlreichen nicht genutzten Resozialisierungschancen sei nicht ernsthaft von der Änderung des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf seine bisherigen Verurteilungen und seine Reaktion darauf bestehe eher die Befürchtung, dass er sich neuerlich in ähnlicher Weise strafbar mache.

Den gegen das Urteil sowie den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX.2015 erhobenen Rechtsmitteln (Berufung gegen das Urteil, Beschwerde gegen den Beschluss über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus der Strafhaft) an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2015, Zahl XXXX, jeweils keine Folge gegeben. Das oben dargestellte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX.2015 erwuchs somit mit XXXX.2015 in Rechtskraft.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.12.2017 aus der Freiheitsstrafe entlassen, sogleich in Schubhaft genommen und am XXXX.12.2017 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

1.4. Der Beschwerdeführer weist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr noch die nachfolgenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

? von 04.05.2015 bis 23.05.2016 Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

? von 23.05.2016 bis 22.12.2017 Hauptwohnsitz (Justizanstalt XXXX)

? von 22.12.2017 bis 28.12.2017 Hauptwohnsitz (Polizeianhaltezentrum XXXX)

1.5. Das gegen den Beschwerdeführer in Deutschland verhängte schengenweite Aufenthaltsverbot scheint mittlerweile nicht mehr im Schengener Informationssystem (SIS) auf.

1.6. Die Ex-Ehegattin und die beiden nunmehr etwa XXXX- und XXXX-jährigen Söhne des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch über eine Lebensgefährtin verfügt. Der Beschwerdeführer wohnte in Österreich - sofern er sich nicht in Haft befand - in Notschlafstellen der Caritas und lebte von der finanziellen Unterstützung in Höhe von monatlich etwa EUR 350,-- durch seine in Deutschland lebenden Verwandten und Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland vom Landgericht XXXX im Jahr 2011 wegen einschlägiger Eigentumsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Insgesamt weißt der Beschwerdeführer in Deutschland sechs Vorstrafen (davon vier einschlägige) und in Österreich eine einschlägige Vorstrafe auf.

Im Übrigen konnte in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich seiner privaten und familiären Bezüge in Österreich, im übrigen Schengen-Raum und in Serbien, als auch der nach wie vor nicht vorhandenen maßgeblichen Integration im Bundesgebiet, den Folgen seiner Rückkehr nach Serbien und des im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 festgestellten Sachverhalts keine maßgebliche andere Situation festgestellt werden.

1.7. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien konnte nicht festgestellt werden, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder in Serbien keine Lebensgrundlage vorfinden würde.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Personen und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Im Übrigen liegt eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, im Gerichtsakt ein.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere auch in Bezug auf den dort festgestellten Sachverhalt und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

Sowohl das genannte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als auch das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX sind aktenkundig.

Die, ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 und den im angefochtenen Bescheid getroffenen, Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde sowie aus den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX.2015), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch eine Freundin hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich in der gegenständlichen Beschwerde fehlendem Vorbringen, dem Umstand, dass auch das Strafgericht diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat und unter Berücksichtigung sowohl des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraumes sowie der verbüßten Haftstrafe.

Schließlich wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht, dass er in Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten oder in Serbien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch sonst wurden keine Umstände vorgebracht, die eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG wahrscheinlich erscheinen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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