RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2018/06/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §8 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0201 E 22. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinne ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 Vlbg BauG 2001 geregelt. § 8 Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (Hinweis E vom 15. April 2010, 2006/06/0152, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0164).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060014.L01

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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