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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2015/06/0094Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Slbg BauPolG 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2015, kommt eine Parteistellung des Nachbarn nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des betreffenden Verfahrens eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist. Die in dieser Bestimmung normierte Beschränkung der Parteirechte bzw. die Aufzählung der baubewilligungspflichtigen Maßnahmen in § 2 Abs. 1 (nunmehr:) Z 1 und 2 bzw. (vormals:) lit. a und b entspricht im Wesentlichen der Rechtslage, die dem Erkenntnis VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, zugrunde lag (durch das Baurechtsreformgesetz 1996 wurde lediglich der Ausdruck "Nebenanlagen von Bauten" in § 2 Abs. 1 lit. b Slbg BauPolG in der bis dahin in Geltung stehenden Fassung durch den Ausdruck "technische Einrichtungen von Bauten" ersetzt, ohne dass damit inhaltlich eine Änderung erfolgt ist). Die Ausführungen in diesem Erkenntnis sind daher auf den vorliegenden Fall übertragbar, insbesondere dass die Norm des § 2 Abs. 1 (nunmehr:) Z 2 für technische Einrichtungen von Bauten wie beispielsweise Heizungsanlagen für sich nur dann angewendet werden kann, wenn sich diese nicht als Neu-, Zu- oder Aufbau darstellen (vgl. auch den Hinweis auf die Errichtung von "Anbauten", die als Zu- oder Aufbau zu qualifizieren sind, bei Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 12 zu § 2 Slbg BauPolG 1997, der dabei ausdrücklich auch Aufzugsanlagen erwähnt, die ebenfalls in § 2 Z 2 (vormals: lit. b) genannt sind).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060093.L01Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018