RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2015/06/0093

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litb;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2015/06/0094

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Slbg BauPolG 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2015, kommt eine Parteistellung des Nachbarn nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des betreffenden Verfahrens eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist. Die in dieser Bestimmung normierte Beschränkung der Parteirechte bzw. die Aufzählung der baubewilligungspflichtigen Maßnahmen in § 2 Abs. 1 (nunmehr:) Z 1 und 2 bzw. (vormals:) lit. a und b entspricht im Wesentlichen der Rechtslage, die dem Erkenntnis VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, zugrunde lag (durch das Baurechtsreformgesetz 1996 wurde lediglich der Ausdruck "Nebenanlagen von Bauten" in § 2 Abs. 1 lit. b Slbg BauPolG in der bis dahin in Geltung stehenden Fassung durch den Ausdruck "technische Einrichtungen von Bauten" ersetzt, ohne dass damit inhaltlich eine Änderung erfolgt ist). Die Ausführungen in diesem Erkenntnis sind daher auf den vorliegenden Fall übertragbar, insbesondere dass die Norm des § 2 Abs. 1 (nunmehr:) Z 2 für technische Einrichtungen von Bauten wie beispielsweise Heizungsanlagen für sich nur dann angewendet werden kann, wenn sich diese nicht als Neu-, Zu- oder Aufbau darstellen (vgl. auch den Hinweis auf die Errichtung von "Anbauten", die als Zu- oder Aufbau zu qualifizieren sind, bei Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 12 zu § 2 Slbg BauPolG 1997, der dabei ausdrücklich auch Aufzugsanlagen erwähnt, die ebenfalls in § 2 Z 2 (vormals: lit. b) genannt sind).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060093.L01

Im RIS seit

17.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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