Index
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2015/06/0094Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen 1. der A F, 2. des Mag. W D, beide in S und vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c (Ra 2015/06/0093), 3. der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee in Seekirchen am Wallersee, vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/11 (Ra 2015/06/0094), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Juli 2015, LVwG- 3/227/12-2015, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee; mitbeteiligte Parteien: 1. H K, 2. H K,
3. DI Dr. A H, 4. R H, alle in S und vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die beiden zu Ra 2015/05/0093 revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen je insgesamt EUR 553,20 (vier Mal EUR 138,30), zusammen somit EUR 1.106,40, und die zu Ra 2015/06/0094 revisionswerbende Behörde hat den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 (vier Mal EUR 276,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien (im Folgenden: Bauwerber) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG S. Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S. erteilte ihnen mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude (Garage) auf diesem Grundstück.
2 In weiterer Folge errichteten die Bauwerber eine Luftwärmepumpe auf dem Grundstück, welche der Beheizung des Hauses dient. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S. vom 9. September 2013 wurde ihnen die Beseitigung der bewilligungslos errichteten Luftwärmepumpe aufgetragen.
3 Über Ansuchen der Bauwerber vom 30. August 2013 erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S. mit Bescheid vom 21. April 2014 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Luftwärmepumpe an der ostseitigen Außenwand des bereits errichteten Nebengebäudes unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 2, § 10 und § 22 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz - BauPolG.
4 Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer der im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. Y und Z, jeweils KG S. Der vorgenannte Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S. vom 21. April 2014 wurde den mitbeteiligten Parteien nicht zugestellt.
5 Mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 27. Mai 2014 wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S. den Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 25. November 2013 auf Zuerkennung der Parteistellung im baubehördlichen Verfahren zur nachträglichen Errichtung der Luftwärmepumpe auf der Liegenschaft der Bauwerber gemäß § 7 BauPolG ab. Die dagegen erhobene Berufung wies die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S. mit Bescheid vom 2. Februar 2015 als unbegründet ab.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S. Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Parteien festgestellt werde, dass ihnen in dem mit Antrag vom 30. August 2013 von den Bauwerbern eingeleiteten Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Bewilligung zur Errichtung einer Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Nr. X, KG S, Parteistellung zukomme und sie dem Verfahren als Parteien beizuziehen seien. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Beurteilung den insoweit unstrittigen Sachverhalt zugrunde, dass entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Projekt an der den Grundstücksgrenzen der mitbeteiligten Parteien zugewandten ostseitigen Gebäudefront der auf dem Grundstück der Bauwerber errichteten Nebenanlage (Garage) eine Stahlkonsole montiert worden sei, an der eine Luftwärmepumpe angebracht worden sei. Im Inneren der Garage bzw. des Nebengebäudes befinde sich ein Pufferwasserspeicher, welcher das durch die Wärmepumpe erzeugte Warmwasser speichere. Von diesem im Nebengebäude befindlichen Pufferwasserspeicher aus werde das Warmwasser im Wohnhaus der Bauwerber zur Warmwasserversorgung und Beheizung des Hauses verteilt. Die Kühlmittelleitungen der an der Stahlkonsole montierten Luftwärmepumpe seien mit dem in der Garage befindlichen Pufferwasserspeicher verbunden. Die ostseitige Grundstücksgrenze des Grundstückes der Bauwerber stelle die Bauplatzgrenze zu den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien dar. Die auf dem Grundstück der Bauwerber errichtete Nebenanlage mit Garage nütze die Abstandsprivilegierung nach § 25 Abs. 7a Bebauungsgrundlagengesetz - BGG. Laut den vidierten Einreichreichplänen werde zu den äußeren Begrenzungen des Nebengebäudes im Nordosten (zu den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien) ein Abstand von 2,045 m eingehalten. Durch die an der ostseitigen Front der Nebenanlage angeschraubte Stahlkonsole, auf welcher die Luftwärmepumpe angebracht sei, werde der (bewilligte) Mindestabstand von 2,045 m unterschritten.
8 In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, nach § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG sei die Bewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektives öffentliches Recht einer Partei verletzt werde. Solche Rechte würden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienten, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehörten insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. In Ansehung des zur Salzburger Rechtslage ergangenen Erkenntnisses VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, könne entgegen der Ansicht der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Luftwärmepumpe nicht als gesonderte technische Einrichtung gesehen werden, bilde sie doch mit dem Haus der Bauwerber, dessen Beheizung und Warmwasseraufbereitung sie unbestrittenermaßen diene, eine notwendige Einheit. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht habe, sei es gleichgültig, ob die technische Einrichtung zugleich mit dem Gebäude (wie in den Einreichunterlagen eigentlich vorgesehen) oder nachträglich errichtet werde. Dagegen spreche auch nicht - wie im zitierten Erkenntnis ausgeführt, wobei hier noch vom ursprünglich gebräuchlichen Begriff "Nebenanlagen von Bauten" gesprochen werde, welcher im Zuge der Baupolizeigesetznovelle 1997/2 durch den Begriff "technische Einrichtungen von Bauten" ersetzt worden sei (Hinweis auf Giese, Salzburger Baurecht (2006), Anmerkung 14 zu § 2 BauPolG) -, dass in § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG unter Errichtung von technischen Einrichtungen auch Heizungsanlagen ebenso wie Klima- und Lüftungsanlagen und dergleichen genannt seien. Gerade aus dieser Aufzählung ergebe sich nämlich, dass der Gesetzgeber hier an Anlagen in einem Haus und nicht an nachträglich errichtete Zubauten gedacht habe.
9 Wegen dieser notwendigen Einheit der Luftwärmepumpe mit dem gesamten Gebäude der Bauwerber sei die Bewilligungspflicht aber nach § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG und damit die Parteistellung der Nachbarn nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. zu beurteilen. Diesbezüglich stehe es den Nachbarn frei, auch Einwendungen vorzutragen, welche sich gegen die vorgesehene Art der Beheizung richteten.
10 Da aufgrund der festgestellten Beschaffenheit der "Luftwärmepumpenkonstruktion" an der Außenwand des Nebengebäudes der Bauwerber ein subjektiv-öffentliches Recht der mitbeteiligten Parteien durch Missachtung von Abstandsbestimmungen im Sinn des § 25 Abs. 7a BGG verletzt sein könnte, sei die Parteistellung der mitbeteiligten Parteien im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu bejahen. Schließlich müssten Nebenanlagen von Wohnbauten grundsätzlich einen gesetzlichen Mindestabstand von 2 m wahren, wenn keine anderen gesetzlichen Bestimmungen einen größeren Mindestabstand erforderten. Im Unterschied zu den Abstandsvorschriften des § 25 Abs. 3 und 4 BGG sei bei den Nebenanlagen der maßgebliche Mindestabstand nicht von den Fronten, sondern vom äußersten Bauteil hin zur Bauplatzgrenze zu bemessen.
11 Warum in Ansehung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Bautechnikgesetz - BTG und dem vom Landesgesetzgeber darin zum Ausdruck gebrachten Verständnis von "Bauteilen" eine an der Front des Nebengebäudes montierte Stahlkonsole, an der eine Luftwärmepumpe angebracht sei, welche durch Kühlmittelleitungen mit dem in der Nebenanlage befindlichen Pufferwasserspeicher verbunden sei, in ihrer Gesamtheit nicht als abstandsrelevantes Bauteil zu qualifizieren sein solle, sei für das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres erkennbar. Wenn der Landesgesetzgeber Werbezeichen, Freitreppen (offene, nicht überdachte Treppen an der Außenseite eines Bauwerkes) oder Rampen als "vortretende Bauteile" im Sinn des § 8 Abs. 1 BTG qualifiziere, sei ohne nähere Begründung nicht nachzuvollziehen, warum eine an der Front der Nebenanlage angeschraubte, in den Nachbarabstand vortretende Stahlkonsole mit aufgesetzter Luftwärmepumpe und Kühlmittelverbindungen in das Innere der Nebenanlage nicht als "Bauteil" zu qualifizieren sei. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass die ohnehin schon abstandsprivilegierende Bestimmung des § 25 Abs. 7a BGG unbeschränkt "unterlaufen" werden könnte. Zudem verdeutlichten aber schon die Absichten des Landesgesetzgebers, dass die Voraussetzungen für die nach § 25 Abs. 7a BGG direkte, schon gesetzlich gegebene Erlaubtheit des Unterschreitens der gesetzlichen Mindestabstände nicht erweiternd zu interpretieren seien (Hinweis auf Giese, aaO, Anmerkung 21 zu § 25 BGG, mwN zu den Gesetzesmaterialien).
12 Gegenstand des der Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens sei der normative Abspruch der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S. in Spruchpunkt II des Bescheides vom 27. Mai 2014 gewesen, wonach den mitbeteiligten Parteien im Verfahren zur nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Luftwärmepumpe auf der genannten Liegenschaft gemäß § 7 BauPolG keine Parteistellung zukomme. Demnach sei Sache des Berufungsverfahrens vor der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S. die Prüfung des Bescheides der Bürgermeisterin zur Frage gewesen, ob den mitbeteiligten Parteien im bezeichneten Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukomme oder nicht. Der Prozessgegenstand bzw. die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschränke sich sohin ausschließlich auf die Frage der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien.
13 Ob eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte der mitbeteiligten Parteien durch die streitgegenständliche Luftwärmepumpe tatsächlich stattfinde, sei im Beschwerdeverfahren hingegen nicht zu prüfen. Insoweit sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, Ermittlungen und Feststellungen diesbezüglich zu treffen, weil dies eine Zuständigkeitsüberschreitung des Verwaltungsgerichtes zur Folge gehabt hätte. Da es die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S. zu Unrecht abgelehnt habe, den mitbeteiligten Parteien Parteistellung im Verfahren zur (nachträglichen) Bewilligung der Luftwärmepumpe zuzuerkennen, sei der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen.
14 Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht aus, im Hinblick auf das Erkenntnis VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, liege zur Frage der Parteistellung bei der (nachträglichen) Errichtung von technischen Einrichtungen (insbesondere von Anlagen, die der Beheizung von Häusern dienten) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass technische Einrichtungen, die der Beheizung von Häusern dienten, als notwendige Einheit mit dem Haus anzusehen seien und es dabei gleichgültig sei, ob diese technischen Einrichtungen zugleich mit dem Gebäude oder nachträglich errichtet würden. Aufgrund dieser notwendigen Einheit habe der Verwaltungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis die Parteistellung der Nachbarn nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a BauPolG bejaht. Diese Rechtsprechung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auf den Beschwerdefall übertragbar. Dass eine Luftwärmepumpe als technische Einrichtung zu beurteilen sei, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aufgrund der unstrittigen Qualifikation als Heizungsanlage im vorliegenden Fall hingegen nicht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen.
15 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Die mitbeteiligten Parteien beantragen in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Revisionen als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
16 Zur Zulässigkeit bringen die zu Ra 2015/06/0093 revisionswerbenden Bauwerber vor, schon aufgrund der unmissverständlichen Gesetzeslage sei offensichtlich, dass die Nachbarn im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG - also bei der Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten - keine Parteistellung hätten. Weiters sei offensichtlich, dass die Errichtung einer Heizung unter die genannte Bestimmung falle, nicht nur, weil es sich um die Errichtung einer technischen Einrichtung eines Baues handle, sondern insbesondere, weil Heizungsanlagen dort ausdrücklich aufgeführt seien. Dies sei im Erkenntnis VwGH 17.5.1991, 89/06/0210, ausdrücklich festgehalten worden. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, habe sich auf etwas vollkommen anderes, nämlich auf die Errichtung eines Kamins an der Hausaußenmauer, bezogen. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Errichtung eines Kamins nicht als Nebenanlage angesehen werden könne, weil der Kamin mit dem Haus, dessen Beheizung er diene, eine notwendige Einheit bilde. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage gründlich verkannt.
17 Die zu Ra 2015/06/0094 revisionswerbende Behörde führt zur Zulässigkeit gleichfalls aus, dass das Verwaltungsgericht mit dem Erkenntnis VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, eine Entscheidung herangezogen habe, die für den gegenständlichen Sachverhalt nicht passe und auf einer nicht aktuellen Gesetzeslage basiere. Hingegen sei im Erkenntnis VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109, betreffend einen wie Heizungsanlagen in § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG ausdrücklich genannten Hauskanal, sodass bei dieser Entscheidung ein fast gleicher Sachverhalt wie beim gegenständlichen Sachverhalt vorgelegen sei, ausgesprochen worden, dass keine Parteistellung der Nachbarn bestehe. Zur Luftwärmepumpe als Heizungsanlage selbst bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die mangelnde Parteistellung ergebe sich nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde unmittelbar aus dem Gesetz, weil § 7 BauPolG keine Parteistellung für eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gewähre. Aufgrund der zitierten Erkenntnisse bestehe eine uneinheitliche Rechtsprechung bzw. sei das Verwaltungsgericht auch rechtsirrig von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 2000/06/0109 abgewichen, sodass der Lösung der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme.
18 Die Revisionen erweisen sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig, da klarzustellen ist, ob und inwieweit eines der in der Revision genannten Vorerkenntnisse auf den hier vorliegenden Sachverhalt und die nunmehrige Rechtslage übertragen werden kann.
19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 40/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 60/2015, lauten (auszugsweise):
"Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2
(1) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl. einer Bewilligung der Baubehörde:
1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen
Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten,
soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 3 Abs. 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 - BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, ...), ...;
Parteien
§ 7
(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem
1. als Nachbarn
a) bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;
..."
20 § 25 Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBl. Nr. 69/1968 in
der Fassung LGBl. Nr. 1/2016, lautet (auszugsweise):
"Lage der Bauten im Bauplatz
§ 25
...
(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen und dergleichen), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).
...
(7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
...
2. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und
der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer abstand vorgeschrieben ist.
..."
21 Die revisionswerbenden Parteien vertreten die Ansicht, dass das Verwaltungsgericht entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in Rede stehende bauliche Maßnahme, nämlich den nachträglichen Einbau einer Luftwärmepumpe, unter § 2 Abs. 1 BauPolG subsumiert und basierend auf dieser unzutreffenden Rechtsansicht den Nachbarn Parteistellung im Bewilligungsverfahren eingeräumt habe.
22 Im Erkenntnis VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, auf das sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich stützte und auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war Gegenstand des Verfahrens die Errichtung eines Kaminanbaues an der zum Grundstück der damaligen Beschwerdeführer (Nachbarn) hin gelegenen Außenwand des bereits errichteten Objektes. Nach dem damals maßgeblichen § 7 Abs. 1 Z 1 BauPolG waren als Nachbarn die Eigentümer bestimmter anrainender Grundstücke nur bei den in § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. angeführten baulichen Maßnahmen (Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten) Parteien des Bewilligungsverfahren. Hinsichtlich der in lit. b dieser Bestimmung genannten Errichtung von Nebenanlagen von Bauten, soweit diese geeignet waren, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen (Heizungsanlagen, Aufzüge, Klima- und Lüftungsanlagen, Förder- und Abwurfanlagen u. dgl.), oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelte, hatte der Nachbar hingegen keine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die Errichtung eines Kamins an der Hausaußenmauer nicht als gesonderte Nebenanlage angesehen werden könne, da er mit dem Haus, dessen Beheizung er diene, eine notwendige Einheit bilde, gleichgültig, ob er zugleich mit dem Gebäude oder nachträglich errichtet worden sei. Dagegen spreche auch nicht, dass in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. unter Errichtung von Nebenanlagen auch Heizungsanlagen ebenso wie Aufzüge, Klima- und Lüftungsanlagen, Förder- und Abwurfanlagen u. dgl. genannt seien; "gerade aus dieser Aufzählung ergibt sich nämlich, dass der Gesetzgeber hier an Anlagen in (Hervorhebung im Original) einem Haus und nicht an Zubauten gedacht hat". Wegen dieser notwendigen Einheit des errichteten Kamins mit dem gesamten Haus sei die Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 lit. a BauPolG und damit die (Beschränkung der) Parteistellung des Nachbarn nach § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. zu beurteilen.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.5.1991, 89/06/0210, ausgeführt, dass es sich nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b BauPolG beim Einbau einer Heizungsanlage um die "Errichtung von Nebenanlagen von Bauten", somit um ein Vorhaben handle, bezüglich dessen dem (damaligen) Beschwerdeführer keine Parteistellung zukomme. Gegenstand des diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrens war der Einbau einer Ölfeuerungsanlage in ein Gartenhaus.
24 Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a BauPolG in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung kommt eine Parteistellung des Nachbarn nur dann in Betracht, wenn Gegenstand des betreffenden Verfahrens eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist. Die in dieser Bestimmung normierte Beschränkung der Parteirechte bzw. die Aufzählung der baubewilligungspflichtigen Maßnahmen in § 2 Abs. 1 (nunmehr:) Z 1 und 2 bzw. (vormals:) lit. a und b entspricht im Wesentlichen der Rechtslage, die dem Erkenntnis VwGH 13.12.1984, 83/06/0144, zugrunde lag (durch das Baurechtsreformgesetz 1996 wurde lediglich der Ausdruck "Nebenanlagen von Bauten" in § 2 Abs. 1 lit. b BauPolG in der bis dahin in Geltung stehenden Fassung durch den Ausdruck "technische Einrichtungen von Bauten" ersetzt, ohne dass damit inhaltlich eine Änderung erfolgt ist - vgl. Giese, Salzburger Baurecht, aaO, Anmerkung 14 zu § 2 BauPolG). Die Ausführungen in diesem Erkenntnis sind daher auf den vorliegenden Fall übertragbar, insbesondere dass die Norm des § 2 Abs. 1 (nunmehr:) Z 2 für technische Einrichtungen von Bauten wie beispielsweise Heizungsanlagen für sich nur dann angewendet werden kann, wenn sich diese nicht als Neu-, Zu- oder Aufbau darstellen (vgl. auch den Hinweis auf die Errichtung von "Anbauten", die als Zu- oder Aufbau zu qualifizieren sind, bei Giese, aaO, Anmerkung 12 zu § 2 BauPolG, der dabei ausdrücklich auch Aufzugsanlagen erwähnt, die ebenfalls in § 2 Z 2 (vormals: lit. b) genannt sind).
25 In den Revisionen wird nicht in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Luftwärmepumpe an der Gebäudefront des baubehördlich bewilligten Nebengebäudes der Bauwerber angebracht ist und dadurch den (bewilligten) Mindestabstand von 2,045 m gemäß § 25 Abs. 7a BGG zu den Grundstücken der revisionswerbenden Nachbarn unterschreitet.
26 Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 49 Abs. 6 zweiter Satz und hinsichtlich Ra 2015/06/0093 auch auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 28. Februar 2018
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060093.L00Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018