Index
L85005 Straßen Salzburg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der F AG, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei in Osttirol, Obersamergasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Juli 2015, LVwG-2/71/22- 2015, betreffend ein Verfahren gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; mitbeteiligte Partei: Ö AG, Forstbetrieb M in M, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. X/1 und X/2, jeweils KG F. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. Y, KG F. Der über die genannten Grundstücke verlaufende Weg wird als F-Weg bzw. A-Weg bezeichnet.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom 11. Juli 2013 wurde aufgrund des im April 2013 amtswegig eingeleiteten Verfahrens gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz (in der Folge: LStG) über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dem F-Weg im Bereich der T-Alm festgestellt, dass die Weganlage auf den Grundstücken Nr. X/2, Y und X/1, jeweils KG F, dem öffentlichen Verkehr diene, eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht zulässig und der Umfang des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht beschränkt sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden Einwendungen der Revisionswerberin abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der T. GmbH abgewiesen (Spruchpunkt III.).
3 Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin vom 18. Juli 2013 wurde mit Bescheid des Infrastrukturausschusses der Stadtgemeinde Mittersill gemäß § 80 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 Salzburger Gemeindeordnung 1994 anstelle und im Namen der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill vom 13. August 2013 als unbegründet abgewiesen.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Revisionswerberin vom 2. September 2013 wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2013 Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Dabei führte die Vorstellungsbehörde zum Vorliegen des Gemeingebrauches nach näherer Begründung aus, dass sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer ausdrücklichen Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG als auch einer stillschweigenden Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b leg. cit. der entscheidungsrelevante Sachverhalt unvollständig geblieben sei.
5 Im fortgesetzten Verfahren wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Berufung mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 neuerlich als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin vom 7. Jänner 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
6 Dabei bejahte das Verwaltungsgericht für den über die genannten Grundstücke verlaufenden Weg unter näherer Begründung sowohl das Vorliegen einer ausdrücklichen Widmung nach § 40 Abs. 1 lit. a LStG als auch das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung nach § 40 Abs. 1 lit. b LStG.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. jüngst VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN).
11 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Aufnahme eines Grundstückes in das öffentliche Gut eine Widmungserklärung im Sinne des § 40 LStG 1966, insbesondere einen benötigten Gemeinderatsbeschluss oder einen Bescheid, ersetze. Damit wendet sich die Revisionswerberin gegen die Annahme einer ausdrücklichen Widmung zum Gemeingebrauch gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG.
12 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch alternativ auch auf das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG gestützt. Diese Vorgehensweise begegnet auch bei Betrachtung der Vorstellungsentscheidung vom 11. Dezember 2013 keinen Bedenken, weil die dortige Aufhebung wegen Feststellungsmängeln keine Bindungswirkung in die Richtung, dass eine Entscheidung gemäß lit. b der genannten Bestimmung nicht mehr möglich wäre, erkennen lässt (vgl. zur Bindungswirkung einer Vorstellungsentscheidung etwa VwGH 24.8.2011, 2011/06/0090).
13 Das Schicksal der Revision hängt somit nicht von der zu § 40 Abs. 1 lit. a LStG aufgeworfenen Frage ab (vgl. zu diesem Kriterium aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0004, mwN).
14 Bei den - umfangreichen - Ausführungen der Revisionswerberin im Rahmen der Zulassungsbegründung zum Vorliegen einer stillschweigenden Widmung handelt es sich inhaltlich um Revisionsgründe. Ein Abweichen bzw. Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
15 Damit gelingt es der Revision jedoch nicht, eine Rechtsfrage zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Alternativbegründung, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufzuzeigen.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 28. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060091.L00Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018