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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0063 E 18. März 2013 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es mit sich, dass die Berufungsbehörde infolge einer Berufung des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Die Berufungsbehörde ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg 10317/A).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungBaurecht NachbarBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H07Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018