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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestehen in Bezug auf eine ausreichende Versorgung mit Tages- bzw. Sonnenlicht (vgl. VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142, mwN) und allenfalls erforderliche Schneeräumungen (vgl. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0219, mwN). Auch die in § 39b Slbg BauTG 1976 enthaltenen Bestimmungen über Zahl und Größe der zu schaffenden Stellplätze vermitteln den Nachbarn gemäß der abschließenden Aufzählung in § 62 Slbg BauTG 1976 keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H06Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018