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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn können nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen; zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert (vgl. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0219, mwN). Da die Liegenschaft der Berufungswerber östlich an die Bauliegenschaft angrenzt (und nicht der an die Verkehrsfläche angrenzenden Front gegenüberliegt), kommt ihnen auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Baufluchtlinie oder die Baulinie, welche für den Abstand gegen die Verkehrsfläche maßgeblich sind, kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H05Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018