RS Vwgh 2018/2/28 Fe 2016/06/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
beobachten
merken

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Nachbarn können nur ihre eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen; zur Wahrung fremder Rechte ist grundsätzlich niemand legitimiert (vgl. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0219, mwN). Da die Liegenschaft der Berufungswerber östlich an die Bauliegenschaft angrenzt (und nicht der an die Verkehrsfläche angrenzenden Front gegenüberliegt), kommt ihnen auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Baufluchtlinie oder die Baulinie, welche für den Abstand gegen die Verkehrsfläche maßgeblich sind, kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H05

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten