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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die Nachbarn Bedenken gegen die Festlegung der Grundflächen- , Geschoßflächen- und Baumassenzahl in der Bauplatzerklärung geltend machten, ist festzuhalten, dass die Nachbarn zwar ein subjektiv-öffentliches Recht darauf haben, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden (vgl. VwGH 18.5.2010, 2008/06/0226, mwN). Den Nachbarn kommt aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche regelnden Geschoßflächen-, Grundflächen- oder Baumassenzahl zu, weil sie bereits ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Abstandsvorschriften und Gebäudehöhen haben (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/06/0080).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H04Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018