RS Vwgh 2018/2/28 Fe 2016/06/0001

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
ROG Slbg 2009 §50;

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 kommt dem Nachbarn zwar auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften über die Flächennutzung und die Bebauungsplanung zu, sofern diese auch im Interesse des Nachbarn gelegen sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Regelungen des § 50 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der zum Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Fassung LGBl. Nr. 118/2009, betreffend die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes bestand hingegen nicht, sodass mit einem darauf abzielenden Vorbringen keine tauglichen Einwendungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG 1997 erhoben wurden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H03

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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