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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 9 Abs 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 kommt dem Nachbarn zwar auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften über die Flächennutzung und die Bebauungsplanung zu, sofern diese auch im Interesse des Nachbarn gelegen sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Regelungen des § 50 Slbg ROG 2009, LGBl. Nr. 30 in der zum Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Fassung LGBl. Nr. 118/2009, betreffend die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes bestand hingegen nicht, sodass mit einem darauf abzielenden Vorbringen keine tauglichen Einwendungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 6 BauPolG 1997 erhoben wurden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H03Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018