RS Vwgh 2018/2/28 Fe 2016/06/0001

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird aber insbesondere dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Abgabe einer Prozesserklärung in einer bestimmten Lage des Baubewilligungsverfahrens an. Um die Wirkungen der Präklusion zu verhindern, hatten die Berufungswerber die für ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren maßgeblichen materiell-rechtlichen und formalrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für die Beurteilung der Frage, ob den Berufungswerbern im vorliegenden Fall Parteistellung und damit die Legitimation zur Erhebung einer Berufung zukam, hatte die Berufungsbehörde demnach von der im Zeitpunkt der Bauverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2000, 99/05/0239, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FE2016060001.H02

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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