RS Vwgh 2018/3/20 Ro 2017/03/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
EisenbahnG 1957 §48 Abs4;
VwGVG 2014 §8 Abs1;

Rechtssatz

Es vermag eine Behörde nicht zu entlasten, wenn eine andere Behörde die Übermittlung von Verfahrensakten abgelehnt oder verzögert hat und deshalb Säumnis eintritt. Auch Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde führen grundsätzlich nicht zur Entlastung der entscheidenden Behörde in Bezug auf ihre Entscheidungspflicht. Nichts Anderes kann aber gelten, wenn die Behörde sich, wie im Falle des § 48 Abs. 4 EisenbahnG 1957, aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer bestimmten Gutachterkommission bedienen muss, deren Säumnis die Entscheidung verzögert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J04

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten