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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die Behörde eines bestimmten Amtssachverständigen bedienen muss, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung zu schaffen, so muss dessen Verhalten der behördlichen Sphäre zugerechnet werden, und es kann in einer solchen Konstellation nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde durch ein unüberwindliches Ereignis an der Entscheidung gehindert war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J03Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018