RS Vwgh 2018/3/20 Ro 2017/03/0033

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
EisenbahnG 1957 §48 Abs4;
VwGVG 2014 §8 Abs1;

Rechtssatz

Sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die Behörde eines bestimmten Amtssachverständigen bedienen muss, um die Voraussetzungen für eine Entscheidung zu schaffen, so muss dessen Verhalten der behördlichen Sphäre zugerechnet werden, und es kann in einer solchen Konstellation nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde durch ein unüberwindliches Ereignis an der Entscheidung gehindert war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J03

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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