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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Grundsätzlich ist es Aufgabe der belangten Behörde, mit Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J02Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018