RS Vwgh 2018/3/20 Ro 2017/03/0033

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
EisenbahnG 1957 §48 Abs4;
VwGVG 2014 §8 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es Aufgabe der belangten Behörde, mit Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J02

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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