RS Vwgh 2018/3/22 Ra 2018/02/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
beobachten
merken

Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
HundehalteG OÖ 2002 §3 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 3 Abs. 2 Z 2 OÖ HundehalteG 2002 ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Der Maßstab der Zumutbarkeit wird im OÖ HundehalteG 2002 nicht definiert. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung iSd § 3 Abs. 2 Z 2 OÖ HundehalteG 2002 ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020019.L01

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten