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L46104 Tierhaltung OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach § 3 Abs. 2 Z 2 OÖ HundehalteG 2002 ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Der Maßstab der Zumutbarkeit wird im OÖ HundehalteG 2002 nicht definiert. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung iSd § 3 Abs. 2 Z 2 OÖ HundehalteG 2002 ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020019.L01Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018