Norm
EGZPO ArtXLIIRechtssatz
Das Begehren auf Rechnungslegung und das damit verbundene Zahlungsbegehren sind selbständige Ansprüche. Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach § 151 PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131951Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019