TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/8 VGW-251/054/2384/2016/VOR

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Veröffentlicht am 08.02.2018
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Entscheidungsdatum

08.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1
VVG §4 Abs2
VVG §8 Abs1
VVG §8 Abs2
VVG §10 Abs1
VVG §10 Abs2
AVG §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 durch seinen Richter Mag. Konecny über die Vorstellung der A. GmbH, vertreten durch Herrn B. C., und des Herrn B. C., vertreten durch Herrn Dr. G., gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 01.09.2015, Zl. M25 502411-2015-18, betreffend die Liegenschaft in Wien, N. …, EZ … KG ..., nach der Entscheidung der zuständigen Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.02.2016, Zl. VGW-251/054/RP12/12774/2015,

I.

zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der A. GmbH als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG nicht zulässig.

II.

den

BESCHLUSS

gefasst:

1.) Die Beschwerde des Herrn B. C. wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die Anträge des Herrn B. C. und der A. GmbH auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden als unzulässig zurückgewiesen.

3.) Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 01.09.2015, Zl. M25 502411-2015-18, die sich an die Beschwerdeführerin A. GmbH richtet, enthält folgenden Spruch:

„Die Verursacherin der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung (Lokal X.) Wien, N. … ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Dezember 2012, Zl.: M58/004255/2012/11, bestätigt mit Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22. Juli 2013, Zl.: MDR – 153065-2013, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2015, Zl.: 2013/07/0184 bis 0198-11, zu folgender Leistung verpflichtet worden:

„Gemäß § 138 Abs. 1 lit a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird der A. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien, …, aufgetragen, die im Folgenden näher beschriebene eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal X.), welche sich in Wien, N. … auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG ..., befindet, mit allen genannten Teilen auf eigene Kosten binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

Lokal X.

Die Anlage „Lokal X.“ besteht nunmehr aus einer Holztreppe auf der Vorkaifläche als Zugangsmöglichkeit zu den höher liegenden Teilen der Anlage. Auf der Freifläche befinden sich Tische, Sitzgelegenheiten, geflochtene Strandkörbe und Sonnenschirme.

Im Weiteren wird auf ein Foto und einen Plan der Anlage verwiesen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Dieser Verpflichtung sind Sie trotz der mit Verfahrensanordnung vom 14. Juli 2015, Zl.: M25 502411-2015-3, angedrohten Ersatzvornahme nicht nachgekommen; gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idgF wird somit die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.“

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei die beschwerdeführende Gesellschaft mit näher bezeichneten rechtskräftigen Titelbescheid als Verursacherin verpflichtet worden, die im Spruch genannten Leistungen durchzuführen. Da sie diesen Verpflichtungen jedoch nicht nachgekommen ist, sei die Durchführung der Leistung auf ihre Gefahr und Kosten im Wege der Ersatzvornahme angedroht worden. Innerhalb der in der Verfahrensanordnung gesetzten Frist sei die Verursacherin ihrer Verpflichtung abermals nicht nachgekommen, weshalb die Voraussetzung für die zwangsweise Durchführung im Wege der Ersatzvornahme gegeben seien.

Dagegen haben Herr B. C. und die A. GmbH rechtzeitig Beschwerde erhoben. Nach Anträgen auf „Erteilung“ einer aufschiebenden Wirkung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass gegen die den Entfernungsaufträgen zugrundeliegenden Bescheide Wiederaufnahmeanträge wegen wichtiger neuer Erkenntnisse gestellt worden seien. Diese hätten durchaus Aussicht auf Erfolg, weshalb die Vollstreckungsverfügungen auszusetzen seien. Es bestünden offene Anträge und Verfahren auf Erteilung von Wasserrechtsgenehmigungen und auf Erteilung von Feststellungsbescheiden zu den einzelnen Betrieben. Die Vollstreckungsverfügung richte sich nicht gegen den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Anlagen (C. B.). Diesem seien bis heute keine Abtragungsaufträge und Entfernungsaufträge zugestellt worden. Es bestünde kein Zugang zu den Betrieben und könne dem Entfernungsauftrag nicht entsprochen werden. Durch den Abbruch werde ein unwiederbringlicher Schaden verursacht und seien Gerichtsverfahren und kriminalpolizeiliche Erhebungen anhängig, die ein anderes Ergebnis wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Beschreibungen in den Vollstreckungsverfügungen stimmten nicht mit den Bauwerken überein. Die Vollstreckungsverfügungen würden sich zum Teil überschneiden und könne man eine Sache nicht zweimal abreißen. Sie seien unklar formuliert und es fehlten entsprechende Pläne. Durch den Abriss der Lokale würde ein nichtwiedergutzumachender Schaden verursacht werden, insbesondere weil Herr Senatsrat … an die Baupolizei in Ausübung seiner Tätigkeit als Amtsperson geschrieben habe, dass zu allen Anträgen der A. GmbH und von B. C. keine Zustimmung eines Grundeigentümers erteilt werde. Deshalb würde der Abriss nach Wasserrecht bewirken, dass die aufrechten Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung und der Gewerbebehörde verfallen und nicht mehr zu erlangen wären. Ein Abriss, ohne die Verfahren und die gerichtlichen Entscheidungen abzuwarten, würde enorme Amtshaftungen auslösen. Eine Verlängerung der wasserrechtlichen Genehmigung sei bis heute nicht ausgestellt worden, weil behauptet werde, dass die Zustimmung des Eigentümers zur Grundbenützung zurückgezogen worden sei. Dies sei aber nicht der Fall. Für den Betrieb bestünden eine aufrechte Baugenehmigung und eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung. Schon deshalb sei es rechtswidrig, die Anlagen im Wege der Ersatzvornahme abreißen zu lassen. Die A. habe im März 2015 der K. GmbH mit Sitz in Wien den Erwerb von Pachtrechten an den gegenständlichen Objekten angeboten. Diese habe eine Pachtannahmeerklärung abgegeben. Sie habe dann die streitgegenständlichen Objekte an die W. GmbH in Subpacht weitergegeben. Ob eine wirksame Pachtannahmeerklärung vorliege, sei Gegenstand diverser Verfahren. Die W. sei diesbezüglich verklagt worden. Die K. GmbH und die W. hätten die faktische Machthabe über die Pachtgegenstände und über jene Objekte, die die Androhung der Ersatzvornahme betreffe, die Beschwerdeführer hätten ein Betretungsverbot vor Ort und sei es, solange die Besitzstörungen nicht geklärt seien, nicht möglich oder zumutbar, bauliche Maßnahmen zu setzen. Es bestehe sohin die faktische Unmöglichkeit der Erfüllung der behördlichen Auflagen. Die A. sei auch nicht Verursacherin der eigenmächtigen Änderungen. Es müsse erst geklärt werden, wer tatsächlicher Pächter oder Subpächter sei. Nach Klärung sei allenfalls die W. Ansprechpartner für die Vollstreckungsverfügung. Die strittigen Aufbauten stünden nicht im Eigentum der A. GmbH, sondern seien durch Herrn B. C. errichtet worden. Außerdem sei weiterer Gegenstand von Prozessen vor Gerichten, dass die Stadt Wien der W. den Auftrag erteilt habe, diverse Objekte vor Ort abzureißen. Durch die erwähnten Abrisse seien die Vollstreckungsverfügungen inhaltlich gegenstandslos.

Neben der Aufhebung der Vollstreckungsverfügung beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim BG ... anhängigen Zivilverfahrens sowie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach dem zuständigen Magistrat der Stadt Wien verboten werden solle, Abrisshandlungen an den gegenständlichen Objekten vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat zum Beschwerdevorbringen schriftlich Stellung genommen. Sie führte (ua.) aus, dass das erstattete Vorbringen mit der Ersatzvornahme nicht in Verbindung stehe. Anträge auf nachträgliche Erteilung von Wasserrechtsgenehmigungen seien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Übrigen würde ein Ansuchen um nachträgliche Genehmigung die Vollstreckung nicht hemmen. Im Zuge der Androhung der Ersatzvornahme sei zudem verpflichtend eine neuerliche Leistungsfrist eingeräumt worden. Da der Verpflichtete untätig geblieben sei, sei eine Hinauszögerung der Vollstreckung wegen weiterer Anträge auf Fristverlängerung nicht in Betracht gekommen. Die Vollstreckungsverfügung stimme mit dem Titelbescheid überein.

Zunächst erließ das Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin die Entscheidung vom 23.02.2016, Zahl VGW 251/054/RP12/12774/2015-4, mit welcher die Beschwerde der A. GmbH als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt wurde. Die Beschwerde des Herrn B. C. wurde mit Beschluss mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen wurde seitens der A. GmbH und Herrn B. C. rechtzeitig Vorstellung an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben und eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung sich auch deswegen als rechtswidrig erweise, weil dem Beseitigungsauftrag entsprochen worden sei. Abrisshandlungen betreffend das gegenständliche Lokal „X.“ seien durch die W. GmbH mit Sitz in Wien im Juni 2015 durchgeführt worden. Diese GmbH habe im gegenständlichen Zusammenhang Pachtrechte gegenüber der Firma K. GmbH mit Sitz in Wien geltend gemacht (als Subpächter) und diese habe Pachtrechte gegenüber der A. GmbH. Zum Beweis werde die Einvernahme des M. J., Geschäftsführer der W. GmbH beantragt.

Zudem sei dem Präzisierungsgebot nicht entsprochen worden, da die örtliche Bezeichnung missverständlich oder überhaupt nicht existent sei. Eine Adresse Wien, …, existiere nicht in den amtlichen Kartographien und ebenso auch nicht die Bezeichnung X.. Es seien dies interne Bezeichnungen der Beschwerdeführerin. Es gäbe Objektbezeichnungen „…“ bis fortlaufend „…“ und seien Unterscheidungen nicht möglich. Dadurch sei eine Unterscheidung zu dem gegenständlichen Objekt „X.“ nicht möglich. Es habe keine nach außen hin erkennbare diese Nummern darstellende Beschilderung gegeben.

Der Vertreter der belangten Behörde hielt dem entgegen, dass die Entfernung im Wege der Ersatzvornahme von der Behörde veranlasst worden sei. [Die Durchführung des behördlichen Auftrages erfolgte laut Stellungnahme der MA 25 von 7.9.2015 bis 18.9.2015 auf der Grundlage der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung]. Im Sommer 2015 hätten keinerlei Abrisshandlungen stattgefunden. Dies könne er auch deswegen sagen, weil er persönlich in diesem Zeitraum mehrmals persönlich vor Ort gewesen sei. Die MA 25 habe zur Durchführung der Ersatzvornahme eine private Firma, nämlich die Fa. H. mit Sitz in Wien beauftragt. Die W. GmbH sei von Seiten der Stadt Wien mit der Verwaltung … betraut, worunter auch … falle.

Die K. GmbH sei der belangten Behörde unbekannt und auch nicht Partei des Beseitigungsauftrags und anschließenden Vollstreckungsverfahrens gewesen. Partei des Verfahrens sei die A. GmbH als Eigentümerin des gegenständlichen Objektes.

Im Akt der MA 58 auf AS 157 finde sich eine planliche Darstellung des X.. Eine Vorkaiverbreiterung habe nur im Bereich der Anlagenlokale … bestanden. Unter der Vorkaifläche sei die Gehfläche zu verstehen. Im Akt befinde sich auch ein Lichtbild vom X. auf AS 153. Die gesamte Anlage auf diesem Lichtbild (…) stelle das X. dar.

Gegenstand des Beseitigungsauftrages sei aber nur die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Holztreppe auf der Vorkaifläche als Zugangsmöglichkeit zu dem höheren Teil der Anlage. Dies gehe auch aus dem betreffenden Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21.12.2012 hervor. Diese Beseitigung sei durch die besagte Firma H. durchgeführt worden.

Dieses Vorbringen der belangten Behörde wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer ohne jegliche weitere Ausführungen bestritten.

2. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 21.12.2012, M58/004255/2012/11, hat der Magistrat der Stadt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin A. GmbH bezüglich der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung (Lokal X.), welche sich in Wien, N. … auf dem Grundstück Nr. …, EZ …, KG ..., befindet, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den Auftrag erteilt, die näher beschriebene eigenmächtig vorgenommene Neuerung (Lokal X.) an der genannten Örtlichkeit innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Der Bescheidspruch enthält den Hinweis, dass die Anlage „Lokal X.“ nunmehr aus einer Holztreppe auf der Vorkaifläche als Zugangsmöglichkeit zu den höher liegenden Teilen der Anlage besteht. Auf der Freifläche befinden sich Tische, Sitzgelegenheiten, geflochtene Strandkörbe und Sonnenschirme. Im Weiteren wird auf ein Foto und einen Plan der Anlage verwiesen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Einer dagegen erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt (Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.07.2013, MDR-153065-2013). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.04.2015, Zlen. 2013/07/0184 bis 0198-11, als unbegründet abgewiesen. Ausgehend von einer Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 01.06.2015, endete die Beseitigungsfrist am 13.07.2015. Mit Schreiben vom 14.07.2015 drohte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme an, da die aufgetragene Beseitigung nicht vorgenommen wurde. Für die Erbringung der Leistung wurde noch einmal eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung gesetzt.

Da dem Auftrag innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist von sechs Wochen ab Zustellung neuerlich nicht nachgekommen wurde, erließ die belangte Behörde die nunmehr in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung.

...

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) lauten:

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Einstweilige Verfügungen

§ 8. (1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.

(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung der §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Ad I.

Dem Verwaltungsgericht Wien obliegt im gegenständlichen Verfahren die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme vorliegen.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (VwGH vom 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Nach den oben getroffenen Feststellungen liegt im Beschwerdefall ein vollstreckbarer Titelbescheid vor, mit dem die Beschwerdeführerin A. GmbH zu der in der Vollstreckungsverfügung angeführten Leistung verpflichtet wurde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheids dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide – nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (VwGH 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137).

In dem im Titelverfahren erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird bereits ausführlich auf die von der Beschwerdeführerin auch in der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen eingegangen. Insoweit in der Beschwerde diese Einwendungen wiederholt werden, sind sie für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung ohne Belang, da hier nur über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung und nicht jene des Titelbescheides zu befinden ist.

Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es seien noch Bewilligungsverfahren offen, wurde im Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.7.2013 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen getreten. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es nicht des Zuwartens auf die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Anlage bedarf, um über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen absprechen zu können. Ein solcher Abspruch ist nicht Tatbestandselement des § 138 Abs. 1 WRG 1959.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre weiters eine Ersatzvornahme zur Durchführung der in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung konkret genannten Leistungen dann unzulässig, wenn die aufgetragenen Leistungsverpflichtungen bereits zur Gänze erfüllt worden wären (vgl. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185).

Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, dass sie die vollstreckungsgegenständlichen Leistungen erbracht hätte. Vielmehr ergibt sich aus einer Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 21.12.2015 und dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, dass die betreffende Baulichkeit auf Grundlage der vorliegenden Vollstreckungsverfügung im Einklang mit dem Titelbescheid vom 21.12.2012 im Auftrag der Behörde im Zuge einer Ersatzvornahme im September 2015 zur Gänze abgetragen wurde, da einerseits die Vollstreckungsverfügung keiner aufschiebenden Wirkung unterlag und andererseits seitens der Verpflichteten keine Maßnahme gesetzt worden ist, den ihr auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Dazu ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.1989, Zl. 84/05/0035, zu verweisen, wonach dem Eigentümer an der Sache, an der die Ersatzvornahme vorzunehmen ist, an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Frist zur Vornahme der Leistung zur Verfügung steht, wobei die Androhung der Ersatzvornahme nicht als Bescheid zu werten ist.

Die bloßen hinsichtlich Abrisshandlungen nicht näher konkretisierten Behauptungen der Beschwerdeführerin über die Durchführung der Entfernung durch die W. GmbH auf Grundlage von zwei völlig unbelegt gebliebenen Subpachtverhältnissen vermochten an den Feststellungen angesichts der eindeutigen und unbedenklichen Aussage des Vertreters der belangten Behörde nichts zu ändern. Der Abriss der Gegenstand der Beseitigungsaufträge bildenden Objekte fand über Auftrag der MA 25 durch die Fa. H. … statt.

Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Entstehung eines Vermögensschadens durch die Entfernung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen und zu den befürchteten administrativen Schwierigkeiten bei einer Neuerrichtung sind hier nicht von Relevanz. Auch sind die Gründe für die Unterlassung der Durchführung der rechtskräftig aufgetragenen Leistung bei einer Ersatzvornahme nicht beachtlich, zumal es im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ausschließlich um die Umsetzung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtung geht.

Andere Gründe, die die Vollstreckung unzulässig machen würden, wie etwa eine zu unbestimmte Verpflichtung oder die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung oder Mängel des Vollstreckungsverfahrens liegen nicht vor. Im rechtskräftigen Titelbescheid wurde die örtliche Lage der zu entfernenden eigenmächtig vorgenommenen Neuerung hinreichend bestimmt angegeben und auch auf ein Foto und einen Plan der Anlage verwiesen, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Die nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind daher im vorliegenden Fall erfüllt, da die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden, rechtswirksam ergangenen Titelbescheid übereinstimmt und die Beschwerdeführerin ihrer daraus entstandenen Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin den Eingriff in Rechte Dritter (u.a. in jene des Herrn B. C.) geltend macht, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.1997, Zl. 96/07/0199, zu verweisen, wonach ein allfälliger Eingriff in das Eigentumsrecht dritter Personen die Vollstreckung nicht unzulässig macht. Über derartige Eingriffe wurde nämlich bereits im Titelbescheid abgesprochen. Strittige Besitzansprüche machen die Vollstreckung ebenfalls nicht unzulässig.

Nach dem Gesagten entspricht die angefochtene Vollstreckungsverfügung dem Gesetz und war der dagegen erhobenen Beschwerde der verpflichteten GmbH daher der Erfolg zu versagen.

Ad II.

Verpflichteter ist derjenige, der in der Vollstreckungsverfügung als solcher genannt ist und auf den sich die Vollstreckungshandlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens rechtmäßig beziehen (VwGH vom 19.09.2000, Zl. 2000/05/00112). Im Beschwerdefall ist im Titelbescheid die A. GmbH aufgefordert worden, jene Anlage, auf die sich nunmehr die Vollstreckungsverfügung bezieht, zu beseitigen. Dementsprechend ist die Vollstreckungsverfügung an diese gerichtet und sie darin als zur Leistungserbringung Verpflichtete genannt. Herr B. C. persönlich ist nicht Verpflichteter und auch nicht aus sonstigen Gründen als Partei dieses Verfahrens anzusehen. Als solche kommt gemäß § 8 AVG nur jemand in Frage, der an der Sache (Verfahrensangelegenheit) vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Zusammenhang bezüglich des Herrn B. C. nicht vor, sodass seine Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Da diesbezüglich das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, kann ihr diese im Einzelfall auch nicht zuerkannt werden. Den diesbezüglichen Anträgen mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen waren.

Ebenso als unzulässig erweisen sich die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen. Die Möglichkeit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen steht der Vollstreckungsbehörde nur zur Sicherung der Leistung unter den in § 8 VVG genannten Voraussetzungen offen. Die von den Beschwerdeführern begehrten einstweiligen Verfügungen mit dem Ziel, die auferlegte Leistung nicht erbringen zu müssen, sind weder im VVG noch im AVG oder in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden VwGVG vorgesehen. Mangels Rechtsgrundlage erweisen sich die diesbezüglichen Anträge daher als unzulässig.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (ad I. und II.):

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidungen ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidungen orientieren sich an der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung, sodass sie weder von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, noch es an einer Rechtsprechung fehlt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Titelbescheid, Vollstreckbarkeit, Vollstreckungsverfügung, Ersatzvornahme, vertretbare Leistung, Verpflichteter, aufschiebende Wirkung, einstweilige Verfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.054.2384.2016.VOR

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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