RS Lvwg 2016/3/6 LVwG-2017/37/2119-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.03.2016

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

GehG 1956 §13a
GehG 1956 §13b
GehG 1956 §22
LDG 1984 §106
FamLAG 1967 §41

Rechtssatz

Dass für ein(e) Landesbeamten/in – auch nach Erreichen des 60sten Lebensjahres – Pensionsbeiträge zu entrichten sind, ist nach dem klaren Wortlaut des § 22 Gehaltsgesetz 1956 nicht zweifelhaft. Die irrtümliche Auszahlung von Pensionsbeiträgen – statt deren Einbehaltung – aufgrund einer fehlerhaften Eintragung im Besoldungsprogramm ist bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, etwa durch Einsicht in die Bezugsnachweise oder Kontrolle der Angaben auf dem Konto im Zusammenhang mit Gehaltsüberweisungen, erkennbar. In einem solchen Fall ist beim/bei der Leistungsempfänger/in nicht von Gutgläubigkeit iSd § 13a Gehaltsgesetz 1956 auszugehen.

Schlagworte

Zu Unrecht empfangene Leistungen; Übergenuss; Gutgläubigkeit; Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2017.37.2119.10

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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