Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2016Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13aRechtssatz
Dass für ein(e) Landesbeamten/in – auch nach Erreichen des 60sten Lebensjahres – Pensionsbeiträge zu entrichten sind, ist nach dem klaren Wortlaut des § 22 Gehaltsgesetz 1956 nicht zweifelhaft. Die irrtümliche Auszahlung von Pensionsbeiträgen – statt deren Einbehaltung – aufgrund einer fehlerhaften Eintragung im Besoldungsprogramm ist bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, etwa durch Einsicht in die Bezugsnachweise oder Kontrolle der Angaben auf dem Konto im Zusammenhang mit Gehaltsüberweisungen, erkennbar. In einem solchen Fall ist beim/bei der Leistungsempfänger/in nicht von Gutgläubigkeit iSd § 13a Gehaltsgesetz 1956 auszugehen.
Schlagworte
Zu Unrecht empfangene Leistungen; Übergenuss; Gutgläubigkeit; VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2017.37.2119.10Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018